Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 2 B 142/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 2421

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Gegenstand

Ruhegehalt; Berücksichtigung von Vordienstzeiten


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung zeigt das Vorliegen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf.

2

1. Die Klägerin, die bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als beamtete Lehrerin im Dienst des [X.] stand, wendet sich gegen die Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sie begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus den Jahren 1977 bis 1979, in denen sie als angestellte Lehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig war. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des [X.] fehlt es an der erforderlichen Hauptberuflichkeit der vordienstlichen Tätigkeiten, weil die geleistete "unterhälftige" Teilzeit von 13 Unterrichtsstunden pro Woche bei einer Pflichtstundenzahl von 28 Wochenstunden damals für Beamte nicht möglich gewesen wäre.

3

2. Die Revision kann nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.

4

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder das [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen dagegen genügt weder den Anforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 1995 - [X.] 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

5

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies folgt schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz zum gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Senats in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 25. Mai 2005 - [X.] 2 C 20.04 - ([X.] 239.1 § 6 [X.] Nr. 4 = NVwZ-RR 2005, 730) und vom 24. Juni 2008 - [X.] 2 C 5.07 - ([X.] 239.1 § 11 [X.] Nr. 12 = NVwZ-RR 2008, 798) zu §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes des [X.] (in der Fassung vom 20. September 1994, [X.] bzw. vom 20. Dezember 2001, [X.]) widerspricht. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für [X.] - ([X.] [X.]) in der Fassung des durch Art. 2 des Gesetzes zur Überleitung des [X.]besoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S. 785) angewandt hat. Dies hat die Beschwerde nicht angegriffen.

6

Die Begriffsbestimmung der Hauptberuflichkeit in § 10 Abs. 2 [X.] [X.] stellt inhaltlich eine Zusammenfassung der Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff in den bezeichneten Urteilen dar.

7

Nach dieser Rechtsprechung können die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeiten nur dann als "hauptberuflich" angesehen und damit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn der zeitliche Umfang auch von einem Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge ruhegehaltfähig sein kann (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - [X.] 2 C 5.07 - a.a.[X.] ). Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschrift, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich "[X.]" möglichst gleichzustellen.

8

Ein Unterschied der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelung zu den vom Senat aufgestellten Rechtssätzen besteht nur im Hinblick auf den zeitlichen Bezugspunkt. Während in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 24. Juni 2008 (- [X.] 2 C 5.07 - a.a.[X.]) - für die Situation einer fehlenden gesetzlichen Konkretisierung - auf den Mindestumfang der für Beamte eröffneten Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts abgestellt worden ist, knüpft § 10 Abs. 2 [X.] [X.] an die Rechtslage im Zeitpunkt der Tätigkeit an. Die Beschwerdebegründung führt keinen Grund an, aus dem sich ein Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht ergeben könnte.

9

3. Die Beschwerde hat auch keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der in § 10 Abs. 2 [X.] [X.] definierte Begriff der Hauptberuflichkeit auch im Rahmen der nach § 11 Nr. 1 b) [X.] [X.] zu treffenden Entscheidungen heranzuziehen ist. Beide Regelungen betreffen die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erbrachten Tätigkeiten. Dass in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] darüber hinaus gefordert wird, dass die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist im Hinblick auf die Qualifikation als hauptberuflich ohne Belang und rechtfertigt daher nicht, die Definition als alleine auf diese Konstellation bezogen zu verstehen. Auch in den benannten Entscheidungen des [X.]s ist der Begriff der Hauptberuflichkeit einheitlich auf §§ 10 und 11 [X.] bezogen worden. Hierauf hat der Gesetzentwurf der Landesregierung, der auch im Übrigen von einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit ausgeht, ausdrücklich Bezug genommen ([X.] 16/2247, S. 24 f.).

Meta

2 B 142/11

11.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. September 2011, Az: 3 LB 30/10, Urteil

§ 10 Abs 2 BeamtVG SH 2008, § 11 Nr 1b BeamtVG SH 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 2 B 142/11 (REWIS RS 2012, 2421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2421

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