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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 18. Dezember 2008 in der [X.] betreffend die Marke Nr. 300 60 123 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der [X.]uss des 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-ben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Widersprechende hat gegen die am 3. Januar 2003 veröffentlichte Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 einge-tragenen Wortmarke [X.] 2 Widerspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 für Waren und Dienstleis-tungen der Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wortmarke [X.] 399 16 406 [X.] Die zuständige Markenstelle des [X.] hat den Widerspruch zurückgewiesen. 4 [X.] ist erfolglos geblieben. Das [X.] hat am 30. Januar 2008 den [X.]uss verkündet, mit dem es die Beschwerde zurückgewiesen hat. Der vollständige [X.]uss ist laut dienstli-cher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 - geschrieben worden. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene [X.]uss sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.]). 5 I[X.] [X.] hat Erfolg. 6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das [X.] statthaft, da die Markeninhaberin einen 7 - 4 - im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-fahrensmangel - hier: die fehlende Begründung des [X.]usses - rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet ([X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = [X.], 103 - turkey & corn; [X.]. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, [X.], 534 [X.]. 5 = [X.], 643 - [X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Widersprechende rügt mit Erfolg, der [X.]uss sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6, § 79 Abs. 2 [X.]). 8 9 Ein [X.]uss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach [X.] schriftlich niedergelegt, von den [X.]n besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; [X.], Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 118/99 - zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F. [§ 547 Nr. 6 ZPO]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 83 Rdn. 37 i.V.m. § 79 Rdn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 83 Rdn. 52 i.V.m. § 79 Rdn. 15). Entscheidungen des Patentgerichts, durch die über ein Rechtsmittel ent-schieden wird, sind nach § 79 Abs. 2 [X.] zu begründen. Dieser Verpflich-tung ist nur dann genügt, wenn die Gründe der vollständig schriftlich niedergeleg-ten und von den [X.]n unterschriebenen Entscheidung mit den Gründen über-einstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung aus-gegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und [X.] eines noch nicht vollständig abgefassten [X.]usses und der Niederle-gung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen [X.]usses an die [X.] eine nicht zu große Zeitspanne liegt. Unter Rückgriff auf die gesetzliche 10 - 5 - Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu [X.]. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Nie-derschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsver-mögen der [X.] keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbar-keiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] aaO). 11 [X.] ist hier nicht eingehalten worden, da der am 30. Januar 2008 verkündete [X.]uss laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledi-gungsvermerks am 10. Juli 2008 - vollständig schriftlich niedergelegt worden ist. 3. Der Antrag der Widersprechenden, die Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim [X.] anhängigen [X.] gegen die Wortmarke [X.] 300 60 123 —In-Travel-Entertainmentfi auszusetzen, hat keinen Erfolg. Für eine Ausset-zung besteht kein Anlass. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht vom Ausgang des [X.] abhängig. 12 II[X.] Danach ist der angefochtene [X.]uss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zu-rückzuverweisen. 13 - 6 - Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 14 Bornkamm Pokrant
Büscher
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 29 W(pat) 61/06 -
Meta
18.12.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I ZB 62/08 (REWIS RS 2008, 94)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 94
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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