Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 3 StR 226/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7992

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B3STR226.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 226/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 12.
Juni 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15.
Januar 2018
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist:
-
der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
-
der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung,
-
der Vergewaltigung sowie
-
des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen;
b)
in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen
III.
2., III.
3. und III.
4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
-
3
-
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
unter Freispruch im Übrigen
-
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie we-gen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete [X.] des Angeklagten, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein
Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Nach den Feststellungen zu [X.] 2. der Urteilsgründe drückte der Angeklagte im [X.] 2011 seine 16-jährige Tochter mit Gesicht und Bauch auf ihr Bett und setzte sich auf sie. Er fesselte mit [X.] ihre Arme auf ihren Rücken und führte anschließend den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Im Fall
III.
3. drückte der Angeklagte ein Tuch oder einen Wattebausch mit Chloroform oder Äther gegen die Nase seiner nunmehr 18-jährigen Tochter, um 1
2
-
4
-
ihren Widerstand zu brechen. Anschließend vollzog er bei seiner bewusstlosen Tochter erneut den Analverkehr. Rund zwei Jahre später drückte der [X.] seine Tochter vor einer Wohnungstür zu Boden und führte wiederum
den Analverkehr aus
([X.]
4.).
2. Das [X.] hat in den drei genannten Fällen neben schwerer Vergewaltigung (III. 2. und III. 3.) bzw. Vergewaltigung (III. 4.) u.a. den Tatbe-stand des [X.] zwischen Verwandten (§
173 Abs.
1 [X.]) als verwirklicht angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Begriff des "[X.]" setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
werden beischlafähnliche Handlungen von §
173 [X.] (anders als von §
177 Abs.
6 Satz
2 Nr.
1 [X.] nF/§
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.] aF) nicht erfasst (siehe nur [X.], Beschluss vom 7.
September 2010 -
4
StR
342/10, [X.], 371; MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
173 Rn.
9; S/S-Lenckner/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
173 Rn.
3;
[X.], [X.], 65.
Aufl., §
173 Rn.
9). Damit unterfällt ebenso wenig wie der Oralverkehr ([X.] aaO) der Analverkehr dem Tatbestand des [X.] zwi-schen Verwandten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
3. Dies führt zur Aufhebung der zu den Fällen
III.
2. bis III.
4.
verhängten Einzelstrafen. Denn das [X.] hat jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklichte. Der Senat schließt indes aus, dass diese
drei Strafen die Strafzumessung für die erste Sexualstraf-tat mit
einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst haben. Die Aufhe-bung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des [X.]

3
4
-
5
-
nach
sich.
Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein den Schuld-spruch betreffenden [X.] unberührt und können bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO).
Becker Gericke Spaniol

Berg Leplow

Meta

3 StR 226/18

12.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 3 StR 226/18 (REWIS RS 2018, 7992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7992

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