Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. 3 StR 194/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7664

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 194/15
vom
23. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4.
Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger, die [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstat-tung nicht statt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Kindern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1
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3
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mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat -
wie der [X.] in [X.] Zuschrift zutreffend dargelegt hat -
zum Schuld-
und Strafausspruch im Er-gebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Die Adhä-sionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Adhäsionsausspruch liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Mit Schriftsatz vom 2.
Dezember 2014 ([X.], [X.]. 156 ff.) bean-tragte die Vertreterin des [X.], diesem unter ihrer Beiordnung 'Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens'
zu bewilligen und stellte 'für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe'
Zahlungs-
und Feststellun

Januar 2015 gewährte das [X.] dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe 'nach Maßgabe der gestellten Anträge, aber für einen Schmerzensgeld-betrag von nur 4.000 Euro'
und ordnete ihm seine Vertreterin für das Adhäsionsve'Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Adhäsionsverfahren'
(PB [X.]. 15). Im [X.] vom 13.
Januar 2015 beantragte die Vertreterin des [X.] nach dem (wiederholten) Schlussvor-trag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag ein 'angemessenes Schmerzensgeld, Höhe im Ermessen des Gerichts'
und (die Auferlegung der) 'Kosten des Adhäsionsantrages'
(PB [X.]. 18).
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3
4
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4
-
Gemäß § 404 Abs.
1 Satz
1 StPO war -
was von Amts wegen festzustel-len ist -
die mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 13.
Januar 2015 verspätet, weil sie erst nach dem (wiederholten) Schlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ein [X.] ist deshalb vor Beginn der Schlussvorträge zu stellen, weil (auch) der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben muss, zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu nehmen ([X.], 566
f.; NStZ-RR 2014, 90). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließ-lich der Bewilligung
der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängig-keit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 2.
Dezember 2014 geführt noch die Fristenregelung in
§ 404 Abs.
1 Satz
1 StPO gegenstandslos gemacht ([X.], Beschluss vom 9.
August 1988 -
4 [X.], [X.]R StPO §
404 Abs.
1 Antragstellung 1; [X.], Beschluss vom
14.
Novem-ber 1989 -
5 StR 522/89, [X.]R StPO § 405 Satz
2 Nichteignung 2; [X.], Beschluss vom 27.
September 2007 -
4 [X.]; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
404 Rn.
1, 3). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs.
1 Satz
3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat, Beschluss vom 20.
März 2014 -
3 StR 20/14)."
Dem stimmt der Senat zu.
5
-
5
-
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, §
473 Abs.
4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs.
2 StPO.
Becker

Ri[X.] Pfister und Ri[X.] Dr. Schäfer

befinden sich im Urlaub und sind daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke

Spaniol
6

Meta

3 StR 194/15

23.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. 3 StR 194/15 (REWIS RS 2015, 7664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7664

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