Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 128/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5095

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 128/15

vom
22. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
September 2015
gemäß §
154 Abs.
2, §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt [X.] ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
b)
die Strafverfolgung im Übrigen auf den Vorwurf des Be-trugs
beschränkt;
c)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 21
Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26
Fällen und Verrats von Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den
aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Auf Antrag des [X.] stellt
der Senat das Verfahren nach §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im
Fall
II.26 der Urteils-gründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die dazu vom [X.] getroffe-nen Feststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten die von dem geson-dert Verfolgten M.

begangene Täuschung zuzurechnen ist. Von einer Auf-
hebung und Zurückverweisung war aus verfahrensökonomischen Gründen ab-zusehen.
In den verbleibenden Fällen hat der Senat die Strafverfolgung mit Zu-stimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vor-wurf des Betruges beschränkt.
2.

In den [X.], II.3 und
II.4,
[X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jeweils nur eines Betruges schuldig ge-macht.
a)
Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der geson-dert Verfolgte M.

Beteiligungen (Genussrechte) an einem von ihm gegrün-
1
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4
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-
4
-
deten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den [X.] [X.] tätigen zu wollen. Tatsächlich war [X.], das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten
M.

zeichneten die [X.]

, H.

und A.

nach ihrem jeweils ers-
ten Ankauf (Fall
II.2 [B.

], Fall
[X.] [H.

] und Fall
[X.] [A.

]) noch wei-
tere Genussrechte
(B.

in den Fällen
II.3 und 4, H.

im Fall
[X.] und
A.

im Fall
[X.] der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum (teilweise)
noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M.

bestärkt.
b)
Damit hat der
Angeklagte in den Fällen
II.2, [X.]

),
[X.] und [X.] (H.

) sowie [X.] und [X.] (A.

) der Urteilsgründe jeweils nur
einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den jeweiligen Tatopfern anfäng-lich erzeugten Irrtum
in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2013

4
StR
288/13, [X.], 28; [X.], Beschluss vom 21.
Juli 1998

4
StR
274/98, [X.], 110).
3.
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich Fall
II.26 der Urteilsgründe, die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die [X.] konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich. §
265 StPO steht dem nicht entgegen.
4.
Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von
einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall
II.3 der Urteilsgründe sowie von jeweils [X.] in den Fällen
II.2, [X.] und [X.] der Urteilsgründe. Die Verfahrenseinstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten 6
7
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-
5
-
Freiheitsstrafe im Fall
II.26 der Urteilsgründe zur Folge. Für die aufgrund der Verfolgungsbeschränkung gemäß
§
154a Abs.
2 StGB in Wegfall kommende

zu Unrecht tatmehrheitlich erfolgte

Verurteilung wegen Verrats von Ge-schäftsgeheimnissen (Fall
II.29 der Urteilsgründe) hatte das [X.] verse-hentlich keine Einzelstrafe festgesetzt.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die ab-weichende Beurteilung der [X.] lässt den [X.] unverändert ([X.], Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der Zahl und Höhe der verbleibenden 21
Einzelstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
5.
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu belasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
9
10

Meta

4 StR 128/15

22.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 128/15 (REWIS RS 2015, 5095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5095

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