Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.08.2020, Az. AnwZ (Brfg) 4/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1973

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Gegenstand

Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihr an [X.] statt am 9. Dezember 2019 zugestellte Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bat die jetzt klagende Generalstaatsanwaltschaft die nunmehr beklagte Rechtsanwaltskammer um Übersendung der Personalakte des betroffenen Mitglieds. Die Beklagte lehnte dies - wie zuvor schon in anderen Fällen - wegen Fehlens einer rechtlichen Grundlage für die beantragte Übersendung ab. Die Klägerin beantragte daraufhin beim zuständigen Anwaltsgericht, die Beklagte zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die Personalakte zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte habe. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 wies das Anwaltsgericht den Antrag wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig zurück.

2

Nunmehr hält die Klägerin den [X.] erstinstanzlich für zuständig, über ihr Recht auf Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds der [X.] zu entscheiden. Sie hat ausdrücklich klargestellt, dass der [X.] erstinstanzlich und nicht als Rechtsmittelgericht angerufen werde. Unter Hinweis auf § 112a [X.] und auf § 122 [X.] hat sie beantragt,

1. die [X.] zu verpflichten, der Generalstaatsanwaltschaft [X.] Akteneinsicht in die Personalakte nebst Beiheften, insbesondere auch in den Beschwerdevorgang 09-00095/16 R/An, der Rechtsanwältin [X.]    zu gewähren,

2. festzustellen, dass der Generalstaatsanwaltschaft [X.] ein Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte nebst Beiheften und Beschwerdevorgängen im Kontext des anwaltsgerichtlichen (Ermittlungs-) Verfahrens zusteht.

3

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie hat die Postulationsfähigkeit der Klägerin bezweifelt und im Übrigen weiterhin gemeint, es fehle eine rechtliche Grundlage, welche die Übersendung der Personalakte bereits im Ermittlungsverfahren erlaube.

5

Der [X.] hat die Klägerin für berechtigt gehalten, im Rahmen eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens die Personalakte des betroffenen Mitglieds einzusehen. Er hat die Klage gleichwohl wegen fehlender Zuständigkeit des [X.]s als unzulässig abgewiesen.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom [X.] zugelassene Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,

1. das Urteil des Hessischen [X.]s vom 5. Dezember 2019 - Az. 1 [X.] 8/18 - aufzuheben,

2. die [X.] zu verpflichten, der Generalstaatsanwaltschaft [X.] Akteneinsicht in die Personalakte nebst Beiheften, insbesondere auch in den Beschwerdevorgang 09-00095/16 R/An, der Rechtsanwältin [X.]     zu gewähren,

3. festzustellen, dass der Generalstaatsanwaltschaft [X.] ein Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte nebst Beiheften und Beschwerdevorgängen im Kontext des anwaltsgerichtlichen (Ermittlungs-) Verfahrens zusteht.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie hält die Klage weiterhin für unzulässig.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

I.

Allerdings kann die Klägerin grundsätzlich bereits im Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds verlangen.

1. Das anwaltsgerichtliche Verfahren dient der Ahndung von Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in der Berufsordnung bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 [X.]). Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden im Verfahren vor dem Anwaltsgericht von der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] wahrgenommen, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 120 [X.]). Die Staatsanwaltschaft leitet das anwaltsgerichtliche Verfahren ein, indem sie bei dem Anwaltsgericht eine [X.] einreicht (§ 121 [X.]), die den Anforderungen des § 130 [X.] entsprechen muss. Die [X.] ist Grundlage der Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 131 Abs. 1 [X.]). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, statt eine [X.] einzureichen, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder im Fall einer Selbstanzeige der antragstellende Rechtsanwalt eine Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen (§§ 122, 123 [X.]).

2. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob eine [X.] eingereicht oder das Verfahren eingestellt werden soll, ist die Staatsanwaltschaft regelmäßig auf Informationen angewiesen, die in der bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den betroffenen Rechtsanwalt geführten Personalakte enthalten sind. Das gilt insbesondere für die berufsrechtlichen Vorbelastungen des betroffenen Rechtsanwalts, die ausschlaggebend dafür sein können, ob das Verfahren nach § 116 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 153 StPO oder § 153a StPO eingestellt werden kann oder ob das anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden muss. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass ihr oft schon das Geburtsdatum und das Datum der Zulassung nicht bekannt seien und dass die Personalakte auch Informationen über die wirtschaftliche Situation des Rechtsanwalts enthalten könne. Die genannten Informationen müssten der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehen, nicht erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens.

3. Eine ausdrückliche Vorschrift, welche das Recht der Staatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte regelt, enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung jedoch nicht abschließend geregelt. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 161 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft befugt, im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 160 StPO) von allen Behörden Auskunft zu verlangen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die ersuchten Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu genügen. Nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften der §§ 160, 161 StPO über die Verweisung in § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] im anwaltsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (vgl. etwa Johnigk in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 116 [X.] Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 116 Rn. 173).

II.

Der Rechtsweg zum [X.] ist jedoch nicht eröffnet.

1. Der [X.] entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach einer auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 112a Abs. 1 [X.]). Diese Voraussetzungen sind für sich genommen erfüllt. Die Klägerin, eine Landesbehörde, streitet mit der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, um deren Verpflichtung, Einsicht in eine Personalakte zu gewähren. Der Streit ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden, die gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] im anwaltsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden und damit in die Bundesrechtsanwaltsordnung einbezogen worden sind.

2. Die Frage der Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte eines Rechtsanwalts ist jedoch Teil des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Dieses unterliegt speziellen Regelungen, die derjenigen des § 112a Abs. 1 [X.] vorgehen.

a) Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren. Die Herausgabe von Akten und sonstigen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken kann im Wege der Beschlagnahme nach § 98 StPO erzwungen werden (grundlegend [X.], Beschluss vom 18. März 1992 - 1 [X.] 90/92, [X.]St 38, 237). Der Beschlagnahme unterliegen nach der zentralen Bestimmung des § 94 Abs. 1 und 2 StPO generell alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und vom [X.] nicht freiwillig herausgegeben werden. Bei [X.] handelt es sich um Gegenstände im Sinne der genannten Vorschrift ([X.], Beschluss vom 18. März 1992, aaO, 241).

b) Angeordnet wird die Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter (§ 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 162 Abs. 1 StPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragte Handlung vorzunehmen ist (Johnigk in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 116 [X.] Rn. 14). Der Ermittlungsrichter hat gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden, ob eine Beschlagnahme im Einzelfall nach §§ 96, 97 StPO, aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit oder aus speziellen Vorschriften anderer Gesetze nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 1992, aaO, 240 f).

c) Die Regelungen der §§ 116 Abs. 1 Satz 2 [X.], 94 Abs. 1 und 2, 95-98 StPO sind abschließend. Die Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Beschlagnahme einer Personalakte im Einzelfall kann durch ein Feststellungsurteil des für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen zuständigen [X.]s weder generell noch im Einzelfall ersetzt oder außer [X.] gesetzt werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, unmittelbar oder mittelbar über die Zulässigkeit und die Durchsetzbarkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen zu befinden und so auf den Ablauf eines Strafverfahrens einzuwirken (vgl. BVerwGE 8, 324, 326). Gleiches gilt für den [X.], der erstinstanzlich (nur) für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen zuständig ist.

3. Allgemeine aufsichtsrechtliche Befugnisse in Bezug auf die Rechtsanwaltskammern stehen weder der Staatsanwaltschaft noch dem [X.] zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

[X.]     

        

Lohmann     

        

Liebert

        

Schäfer     

        

Schmittmann     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 4/20

04.08.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 9. Dezember 2019, Az: 1 AGH 8/18

§ 112a Abs 1 BRAO, § 116 Abs 1 S 2 BRAO, § 98 StPO, § 161 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.08.2020, Az. AnwZ (Brfg) 4/20 (REWIS RS 2020, 1973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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