Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 27 W (pat) 211/09a

27. Senat | REWIS RS 2010, 4375

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gelbe Seiten" - offensichtlich unbegründeter Tatbestandsberichtigungsantrag


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 44 690

(hier Löschungsverfahren S 368/07 und S 47/08)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch… am 28. Juli 2010

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdegegnerin zu 1) auf Berichtigung des Tatbestandes im Beschluss des Senats vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 9. März 2010 ist u. a. ausgeführt:

2

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4

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9

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 hat die Antragstellerin zu 1) beantragt, den Tatbestand auf Seite 4, 2. Absatz dahingehend zu ändern, dass es statt

Die Antragsgegnerin hat der Tatbestandsänderung widersprochen, weil der Tatbestand zutreffend sei; die Antragstellerin zu 1) habe im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, auf welchen sich die Ausführungen auf Seite 4 des Beschlusses allein bezögen, den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit - anders als die Antragstellerin zu 2) - (noch) nicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin zu 2) hat sich zum Berichtigungsantrag nicht geäußert.

II.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag, über den der Senat in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Besetzung (§ 80 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) zu entscheiden hat, ist zwar nach § 80 Abs. 2 MarkenG zulässig, aber in der Sache offensichtlich unbegründet. Der Tatbestand enthält weder auf Seite 4 noch anderweitig eine Unrichtigkeit.

Wie sich bei Lektüre des Beschlusses dem Leser schon bei einem Mindestmaß an intellektuellen Aufwand ohne Mühe erschließt, ist der beanstandete Satz auf Seite 4 des Beschlusses erkennbar zutreffend. In diesem Teil des Tatbestandes wird allein der Vortrag der Antragsgegnerinnen vor der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes referiert. Soweit darin zum Ausdruck kommt, dass allein die Antragstellerin zu 2) - und damit eben nicht die Antragstellerin zu 1) - ihren Löschungsantrag auch auf eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin bei Anmeldung der streitgegenständlichen Marke gestützt hatten, ist der Tatbestand erkennbar richtig. Die Antragstellerin zu 1) hatte zu keinem Zeitpunkt vor der Markenabteilung einen solchen Löschungsgrund geltend gemacht, sondern sich dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin zu 2) erst im Beschwerdeverfahren vor dem Senat angeschlossen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Antragstellerin zu 1) vom 23. Februar 2010, denn bei diesem Schriftsatz handelte es sich, wie sich schon aus der Datierung unschwer ergibt, nicht um einen Vortrag der Antragstellerin zu 1) vor der Markenabteilung, sondern um Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Diesen Vortrag hat der Senat bei seinen Ausführungen auf Seite 8 Mitte bis 9 unten des Beschlusses vom 9. März 2010 zutreffend und erschöpfend berücksichtigt. Dass hierbei der insoweit gleichlautende Vortrag beider Antragstellerinnen zusammengefasst wurde, schließt schon nach einfachsten logischen Regeln ein, dass auch die Antragstellerin zu 1) ein solches Vorbringen vorgetragen hat.

Soweit die Antragstellerin zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2010 schließlich die Auffassung vertreten hat, der Tatbestand sei insoweit "irreführend", "als im weiteren Tatbestand auf Seite 8/9 nicht darauf hingewiesen wird, dass nach Kenntnis der Antragstellerin zu 1) allein die Antragstellerin zu 1) einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit gestellt hat", weil ihr die Schriftsätze der Antragstellerin zu 2) nicht bekannt gewesen seien, ist dieses Vorbringen erkennbar irrelevant. Ob Verfahrensbeteiligten die Schriftsätze der auf im selben "Lager" stehenden anderen Verfahrensbeteiligten, welche diese vor der Markenabteilung eingereicht hatten, bekannt sind oder nicht, ist für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) erkennbar ohne jede Bedeutung. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) sich u. a. auf Bösgläubigkeit berufen hatte, kommt im Tatbestand aber für jeden, der über ein Mindestmaß an Lesefähigkeit verfügt, ohne Weiteres zum Ausdruck; insoweit ist der Tatbestand nicht nur zutreffend, sondern betrifft der Vorwurf der Antragstellerin zu 1) einer irreführenden Darstellung - kommunikationstheoretisch gesprochen - nicht die Ausdrucksfähigkeit des Senders, sondern die Aufnahmefähigkeit des Empfängers; dort vorhandene Unzulänglichkeiten rechtfertigen aber keine Berichtigung eines zutreffenden Tatbestandes.

Meta

27 W (pat) 211/09a

28.07.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 320 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 27 W (pat) 211/09a (REWIS RS 2010, 4375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4375


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 27 W (pat) 211/09a

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 211/09a, 28.07.2010.


Az. 27 W (pat) 211/09

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 211/09, 28.07.2010.

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 211/09, 09.03.2010.


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