Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. 4 StR 555/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4985

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[X.] 555/05 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 ge-mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Nöti-gung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2005 im Schuld-spruch dahin geändert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Nötigung schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in [X.] mit Nötigung unter Einbeziehung der [X.]n aus einer rechtskräf-tigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregelanordnung nach § 66 StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wen-det sich die Revision des Angeklagten, mit der er [X.] gel-tend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - Der [X.] beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Ur-teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB), weil der Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i.d.F. des [X.]) nach den Ur-teilsfeststellungen nicht erfüllt ist, da das Tatopfer keine sexuelle Handlung "an sich" vorgenommen hat. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); der [X.] verweist insoweit auf die zutreffenden Ausfüh-rungen in der Antragsschrift des [X.]. 3 Die im Fall III. 2. der Urteilsgründe verhängte [X.], die das Land-gericht dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB entnommen hat, und die Ge-samtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe er-kannt hätte, zumal es bei der Begründung der [X.] ausschließlich auf die Nötigung zu einer sexuellen Handlung (§ 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB) abgestellt 4 - 4 - hat. Im Übrigen erachtet der [X.] sowohl die Einzel- als auch die [X.] als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO. Tepperwien [X.] Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs gehin-

hindert zu unterschreiben

Tepperwien [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 555/05

15.02.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. 4 StR 555/05 (REWIS RS 2006, 4985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4985

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