Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 355/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1068

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Gegenstand

Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Darlegungslast der Käufers


Leitsatz

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 25. Juli 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW [X.] zu einem Preis von 20.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des [X.] ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

3

Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des [X.]teuerungsgeräts erkennt, ob sich das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des Testlaufs nach dem [X.] ([X.]) befindet. Außerhalb der Bedingungen des [X.] werden weniger Abgase in den Ansaugtrakt des [X.] zurückgeleitet und es werden so mehr Stickoxide emittiert, als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der Bedingungen des [X.] befindet.

4

Das [X.] ([X.]) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des [X.] betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das [X.] freigab. Der Kläger ließ das Software-Update aufspielen.

5

Der Kläger hat die Zahlung von 20.800 € (Kaufpreis) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. August 2013 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, auch kein Anspruch aus § 826 BGB. Es fehle an ausreichendem Vortrag des [X.] dazu, welche dem Personenkreis des § 31 BGB unterfallende Person eine den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Handlung oder Unterlassung begangen habe. Dem Kläger komme insoweit keine sekundäre Darlegungslast der [X.] zugute. Ferner fehle es an ausreichendem Vortrag zu einem als sittenwidrig einzustufenden Verhalten der [X.]. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger, der das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben habe, nur mittelbar geschädigt worden sei und dass die durch die Verwendung der Softwaresteuerung verletzten Normen nicht dem Schutz der hier geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen des einzelnen Verbrauchers dienten. [X.] seien so weit vom Produktionsprozess und Inverkehrbringen des Fahrzeugs entfernt, dass ihre Betroffenheit vom sittenwidrigen Verhalten rein zufällig sei. Darauf, inwieweit sich der Kläger nach Aufspielen des Updates noch auf einen Schaden berufen könne, komme es nicht mehr an.

II.

8

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden.

9

Nach den - teils durch konkrete Bezugnahmen - erfolgten tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts behauptet der Kläger, die Beklagte habe die Dieselmotoren bewusst und zielgerichtet mit der streitgegenständlichen Software versehen, die Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden in den Verkehr gebracht und die Ahnungslosigkeit der Verbraucher ausgenutzt. Der Kläger habe wie jeder Käufer die selbstverständliche Erwartung gehabt, dass ein Fahrzeug, das mit der Schadstoffklasse Euro 5 in den Verkehr gebracht werde, diese Voraussetzungen auch wirklich und nicht nur aufgrund einer werkseitigen Softwaremanipulation erfülle. Das Fahrzeug sei für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet und von einer Stilllegung bedroht gewesen. Als Beweggrund der [X.] komme eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der [X.] hätten von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt, das Inverkehrbringen der jeweiligen Motoren veranlasst und die Schädigung der Kunden damit billigend in Kauf genommen. Es sei fernliegend, dass dem Vorstand oder Teilen desselben die manipulierte Funktion der Motorsteuerung sowie das Inverkehrbringen der gesetzwidrigen Fahrzeuge verborgen geblieben seien. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der Software gewusst hätte.

Das vom Kläger vorgetragene und der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legende Verhalten der [X.] ist ihm gegenüber als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.], 316 Rn. 13 ff.; vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 368 Rn. 12 f.; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 698/20, juris Rn. 9 mwN). Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen kaufte, ändert daran nichts (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.], 316 Rn. 25; vom 18. Mai 2021 - [X.], [X.], 1116 Rn. 10 mwN). Angesichts des [X.] durfte das Berufungsgericht von dem Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der [X.] tätige Person ein entsprechendes [X.] Verhalten an den Tag gelegt hat. Die Beklagte traf die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 368 Rn. 14 ff.; vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1657 Rn. 11 ff.; jeweils mwN). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden, der nicht wegen des durchgeführten Software-Updates entfallen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.], 316 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 58; vom 18. Mai 2021 - [X.], [X.], 1116 Rn. 12 f.; vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1657 Rn. 18), fällt nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der [X.] kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 368 Rn. 24 mwN; vom 18. Mai 2021 - [X.], juris Rn. 11).

III.

Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 355/20

16.11.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 27. Februar 2020, Az: 7 U 42/19

§ 31 BGB, § 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 355/20 (REWIS RS 2021, 1068)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 309 REWIS RS 2021, 1068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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