Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2012, Az. 5 StR 21/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8629

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Gegenstand

Strafzumessung: Anforderungen an eine Wiedergutmachungsvereinbarung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M.         die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem [X.] ausgehandelte „Wiedergutmachungsvereinbarung“ auf einem – vom [X.] verneinten – kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der „innerfamiliären Einigungsbemühungen“ nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren ([X.]). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.

Basdorf                                     Brause                                     Schaal

                      Schneider                                    Bellay

Meta

5 StR 21/12

01.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2011, Az: (513) 1 Kap Js 2225/10 KLs (20/11)

§ 46a Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2012, Az. 5 StR 21/12 (REWIS RS 2012, 8629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8629

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