Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2013, Az. 1 StR 637/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6114

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 637/12

vom
3. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.

wegen
zu 1., 3. -
4.: Mordes

zu 2.: Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai
2013
gemäß §
349 Abs. 1 [X.]
beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger

[X.]

, F.

M.

und A.

M.

gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2012 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die vier Angeklagten des Mordes, den Angeklagten H.

zudem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten He.

und H.

zu lebens-langer Freiheitsstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagten M.

und P.

jeweils zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.
Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision des [X.] eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 1
2
-
3
-
20.
Dezember 2012 -
3 [X.]; [X.], Beschluss vom 28.
Mai 1990 -
4 [X.], [X.]R [X.] § 400 Abs.
1 Zulässigkeit
4; [X.], [X.], 55.
Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).
Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsbegründungen
soll mit den
Rechtsmitteln
trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die
Angeklagten ungünstigerer
Rechtsfolgen erreicht werden.
Das [X.] hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten [X.]

M.

als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1997 -
4 [X.], NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen
Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H.

(vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2001 -
5 [X.], [X.]R [X.] § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt [X.] hinsichtlich der Angeklagten M.

(vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 -
2 StR 599/06, [X.], 245) kann das Urteil nicht ange-fochten werden.
Wahl Rothfuß

Jäger

Radtke Zeng
3

Meta

1 StR 637/12

03.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2013, Az. 1 StR 637/12 (REWIS RS 2013, 6114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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