Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. VII ZB 64/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10738

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517BVIIZB64.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 64/16
vom

17.
Mai 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1
Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene [X.]ndelsgesellschaft die Zwangsvollstre-ckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend,
es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im [X.] an [X.], Beschluss vom 21.
Juli
2011 -
I [X.], NJW-RR 2011, 1335).
[X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 -
VII ZB 64/16 -
LG [X.] (Oder)

[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
Mai 2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
Eick, [X.]
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und Borris
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des
Landgerichts
[X.]
(Oder)
vom
1.
September
2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine
als "F.
OHG"
firmierende
offene [X.]ndelsgesell-schaft, hat unter Vorlage eines gegen die Schuldnerin ergangenen rechtskräfti-gen [X.]s des Amtsgerichts M. vom 30. August 2010 über den Er-lass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem [X.] der Schuldnerin gegen die Drittschuldner gepfändet und ihr zur Einzie-hung überwiesen werden sollten. In dem [X.] ist als Gläubi-gerin
die "F.
GbR"
aufgeführt, die bis auf die Rechtsform mit der Antragstellerin
namensidentisch ist.
Im Verfahren hat die Antragstellerin
eine notariell beglaubigte
Abschrift eines Auszugs aus ihrer
[X.]ndelsregisteranmeldung vorgelegt, in welchem
es unter anderem
heißt:
1
2
-
3
-

"

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die [X.] in der Rechtsform der [X.] bereits zuvor bestand. Bereits 1995 wurde die [X.] unter der [X.] 'V

und J

GbR'
mit dem Sitz in [X.]

gegründet und hatte von Beginn an bereits die zwei genannten [X.]er,

Später wurde die Bezeichnung der [X.] zunächst in 'W

J

u.
a. GbR'
und sodann in 'F

-
V

und J

GbR'
geän-dert.
Zwischenzeitlich wurde auch der Sitz der GbR von [X.]

nach [X.]

verlegt.

Bisher wurden die Geschäfte in der Rechtsform der bisher beste-henden [X.] mit dem
Namen 'F

-
V

und J

GbR', Sitz: [X.], geführt, bestehend aus dem Ge-sellschafter [X.]rrn H

V

und dem [X.]er [X.]rrn W

J.
Diese [X.] hat folgende wesentliche Aktiva:
Sie ist Inhaberin von titulierten Geldforderungen, bezüglich derer auch
auf
die [X.], und zwar unter den Bezeichnungen 'V

und J

GbR', 'W

J

u.
a. GbR'
und 'F

-
V

und J

GbR', als Gläubigerin lautende [X.]e ausge-stellt sind.
Alle Rechte hieran und hierauf stehen der [X.] künftig in der Rechtsform der OHG und unter deren
Firma 'F

OHG', Sitz: [X.], zu."
Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
hat den Antrag der Antragstel-lerin
auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses mit der [X.] zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im [X.] bezeichneten [X.] perso-3
-
4
-
nenidentisch sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der An-tragstellerin
zurückgewiesen.
Mit der wegen divergierender landgerichtlicher Entscheidungen zugelas-senen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin
weiterhin den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.
Die
gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2,
Abs.
3 Satz
2, §
575 ZPO statt-hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Zwangsvollstreckung stehe ent-gegen, dass die Antragstellerin
im Vollstreckungstitel nicht namentlich bezeich-net sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die F.
GbR als [X.] -
nach Rechtsformänderung
-
in der antragstellenden F.
OHG aufgegangen sei. Die Antragstellerin
habe nicht den ihr obliegenden urkundli-chen Nachweis erbracht, dass hier Titel-
und Vollstreckungsgläubiger tatsäch-lich identisch seien. Anhand der vorgelegten Schriftstücke lasse sich die [X.] gerade nicht zweifelsfrei feststellen.
Aus der [X.] folge lediglich, dass die Antragstellerin
bereits als "V.
und J.
GbR", "W.
J.
u.
a. GbR"
und "F.
-
V.
und J.
GbR"
zuvor bestanden habe und unter den entsprechenden früheren Bezeichnungen zu ihren Gunsten auch [X.]e er-lassen worden seien.
Die Bezeichnung der [X.] des vorliegenden Verfahrens -
F.
GbR
-
werde dagegen gerade nicht genannt. Auch die Angaben in den vorgelegten Gewerbeanmeldungen -
welche im
Übrigen lediglich Eigen-erklärungen des W.
J.
darstellten
-
ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragstellerin
aus der [X.] hervorgegangen sein müsse. Der 4
5
6
-
5
-
Rechtsformwechsel sei nicht zweifelsfrei festzustellen, weil nicht nachvollzieh-bar bleibe, warum in der [X.]ndelsregisteranmeldung nicht auch die [X.] "F.
GbR"
aufgenommen worden sei.
2.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Das Beschwerdegericht geht zu
Recht davon aus, dass die Vorausset-zungen für den Erlass des von der Antragstellerin
beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.
a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be-ginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. [X.]ben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. [X.]), weil die [X.] mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§
750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 -
V [X.], [X.], 909 Rn. 20 m.w.N.). Die [X.] ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers
mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkun-den zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 -
V [X.], aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 -
I [X.], NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6
m.w.N.).
b) Diesen Nachweis hat die Antragstellerin
nicht geführt. Sie hat insbe-sondere, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, durch die [X.] und die von ihr vorgelegten Gewerbeanmeldungen nicht hinrei-chend belegt, dass sie bereits vor der Eintragung ins [X.]ndelsregister unter der Bezeichnung "F.
GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat.
Die von der 7
8
9
10
-
6
-
Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.], wonach eine kleinliche [X.]ndhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht sei ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
I [X.], [X.]Z 156, 335, 339, juris Rn. 20 m.w.N.), ist nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Anforderungen, die an den Nachweis eines Rechtsformwechsels auf Gläubigerseite zu stellen sind, sondern die für die Auslegung eines Vollstreckungstitels geltenden Grundsätze.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Parteiidenti-tät nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der "F.
OHG"
und der "F.
GbR"
bis auf den Hinweis auf die Rechtsform
der [X.] Namens-gleichheit
besteht. Die [X.]er der Antragstellerin
haben bei der [X.]n-delsregisteranmeldung angegeben, dass die offene [X.]ndelsgesellschaft zuletzt als [X.] unter
dem Namen "F.
-
V. und J.
GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dies steht der
Annahme
entgegen, eine be-stehende "F.
GbR" sei im Wege des Rechtsformwechsels als
"F.
OHG", die
An-tragstellerin
des vorliegenden Verfahrens, fortgesetzt
worden.
bb) Der vorgelegten [X.] lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin
vor der Eintragung ins [X.]ndelsregister un-ter der Bezeichnung "F.
GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt
aus der Formulierung, die anzumeldende [X.] habe bereits in der Rechtsform der [X.] zuvor bestanden, nicht,
dass die Antragstellerin zuvor als
"F.
GbR" [X.] hat. Die in der [X.]ndelsregisteranmeldung wiedergegebene Firmenhistorie verweist
an keiner Stelle darauf, dass die
Antragstellerin
früher unter der Be-zeichnung
"F.
GbR"
als [X.] existiert hat. Mit der vorgelegten [X.]
kann die Antragstellerin
daher nicht
hinrei-chend
belegen, dass die
im Titel
als Gläubigerin aufgeführte
[X.] bür-gerlichen Rechts mit dem Namen "F.
GbR" mit ihr personenidentisch ist.
11
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-
7
-
cc) Die von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldungen sind zum Nachweis dafür, dass die im [X.] vom 30. August 2010 als Gläubigerin
aufgeführte "F.
GbR" mit der Antragstellerin
identisch ist, eben-falls nicht geeignet. Insoweit handelt
es sich, worauf
das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, lediglich um Eigenerklärungen des geschäftsführenden [X.] der Antragstellerin, mit denen der Beweis für die Personenidentität der [X.] mit der Antragstellerin
allein
nicht geführt werden kann.
dd) Der
Nachweis dafür, dass es sich bei der Antragstellerin
um die im [X.] vom 30. August 2010 genannte "F.
GbR" handelt,
ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht durch die Entscheidung des [X.] vom 20.
Juli
2015 (3
W
75/15, juris) als geführt anzusehen. Denn diese
Entscheidung, die die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die [X.]er der "F.
GbR" zum Gegenstand hatte,
um die Eintragung
des von ihr geführten Inkassounterneh-mens
als offene [X.]ndelsgesellschaft zu bewirken, entfaltet
hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage, ob die "F.
GbR" mit der hiesigen Antragstellerin iden-tisch ist, keine Bindungswirkung.

13
14
-
8
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.

Eick
Kartzke
[X.]

[X.]

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2016 -
16 M 325/16 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 01.09.2016 -
19 [X.] -

15

Meta

VII ZB 64/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. VII ZB 64/16 (REWIS RS 2017, 10738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10738

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VII ZB 64/16

I ZB 93/10

V ZB 148/14

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