Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2022, Az. 3 StR 77/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2660

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Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist das [X.] im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es hat zu Unrecht angenommen, ein übermäßiger [X.] setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus [X.], StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 7). Indes besitzt eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, ihr Fehlen steht der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 StR 307/21, juris; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, [X.], 261, 262; vom 10. November 2015 - 1 [X.], [X.], 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 [X.], juris Rn. 8 [jeweils mwN]; s. [X.], StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).

Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das [X.] hat rechtsfehlerfrei den symptomatischen Zusammenhang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB verneint.

Schäfer    

        

Anstötz    

        

Erbguth

        

Kreicker    

        

Voigt    

        

Meta

3 StR 77/22

31.05.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 4. November 2021, Az: 4 KLs 10/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2022, Az. 3 StR 77/22 (REWIS RS 2022, 2660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2660

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