Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. III ZR 330/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3178

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:16. Mai 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 455 in der bis zum 31.12.2001 geltenden FassungZum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen [X.] (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus [X.] von Sicherheiten erzielten [X.].[X.], U[X.]eil vom 16. Mai 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG Potsdam- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Mai 2002 durch [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das U[X.]eil des [X.] [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2000(statt 11. Januar 2000) aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Pa[X.]eien streiten um den [X.] aus der Verwe[X.]ung von [X.].Die klagende Kreissparkasse gew[X.]e dem Einzeller [X.]. [X.] beiden Einkaufsmrkte in [X.]. und M. in laufender Rech-nung Kredit. Mit Ve[X.]rag "Raumsicherungsübe[X.]ragung Waren" vom14. August/26. Oktober 1995 übereignete [X.]. der [X.] zur Sicherung- 3 -aller bestehenden und kftigen Forderungen die in [X.] sowie die ster einzubringenden Waren. Forderungen aus dem [X.] der Waren wurden nacrer Bestimmung in Nr. 5 an die [X.]abgetreten. [X.] einem weiteren Ve[X.]rag "Sicherungsreignung Sachen"vom 14. September/24. Oktober reignete [X.]. der [X.] fernerzur Absicherung aller bestehenden und kftigen Forderungen das gesamteInventar des Gescftes [X.]. . Im Falle einer Verwe[X.]ung des [X.] verpflichtete er sich, das Erlangte an die [X.] herauszugeben.Die [X.] war Lieferantin des Kaufmanns [X.]. , von der er unterEigentumsvorbehalt auch die Ladeneinrichtungen erworben hatte. Den Waren-lieferungen lag nach den [X.] der [X.]nein verl[X.]er Eigentumsvorbehalt zugrunde.Ende Dezember 1995 mußte [X.]. wegen [X.] aufgeben. Er verkaufte sie durch Vermittlung der [X.]n zueinem Preis von insgesamt 449.342,34 DM. Die [X.] zog den [X.] und verrechnete ihn mit eigenen Forderungen gegen [X.]. in [X.]. Den Überschuß von 263.461,29 DM zahlte sie, nachdem[X.]. die Erffnung des [X.] beantragt und [X.] am 9. Februar 1996 die Sequestration seines Verms ange-ordnet hatte, in zwei [X.] 15. Mrz und 17. Juni 1996 an den [X.] der [X.]n als [X.]. Am 4. Oktober 1996 wurde das Gesamt-vollstreckungsverfahrr das Verms Kaufmanns [X.]. erffnetund der Streithelfer zum Verwalter bestellt. Die [X.] hat in diesem Verfah-ren eine nicht bestrittene Forderung von 482.771,56 [X.] vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die [X.] von der [X.] den Übererls in [X.] 263.461,29 DM. Sie hat behauptet, die Pa[X.]eientten am 5. Dezember 1995 vereinba[X.], [X.] der Restkaufpreis aus der Ge-scftsverûerung an sie [X.] sollte. Das habe ihr die [X.] [X.] zwei Telefonaten vom 8. und 16. Januar 1996 zugesiche[X.]. In diesen [X.] sei die [X.] aucr die Sicherungsreignungen und [X.] zugunsten der [X.] unterrichtet worden; mit[X.]reiben vom 5. Februar 1996 habe sie der [X.]n auûerdem ihre Ve[X.]r-ge mit [X.]. rsandt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die [X.] Wiederherstellung deserstinstanzlichen U[X.]eils.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen U[X.]eils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die [X.]. [X.] der [X.] behauptete Vereinbarung sei als Auftrag im Sinne des § 662BGB zu qualifizieren, da die [X.] sich dann der [X.], in deren Interesse den Kaufpreis auch insoweit einzuziehen, als- 5 -er ihre eigenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner [X.], und [X.] an die [X.] auszukehren. Durch eine mlicherweise wei-sungswidrige Auszahlung an den [X.] sei der [X.] indes kein [X.]a-den entstanden. Habe ihr aufgrund von Vorausabtretungen das alleinige For-derungsrecht an dem an den [X.] gezahlten Anteil des [X.], ksie gemû § 12 Abs. 1 [X.] vom Gesamtvollstreckungs-verwalter Aussonderung verlangen. Sei sie hingegen nicht Forderungsinhabe-rin geworden, fehle es bereits deshalb an einem Vermsverlust.Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 816 Abs. 1 BGB.Die Einziehung von Forderungen sei keine Verfim Sinne dieser Bestim-mung. Ebensowenig habe die Beklagtr das Inventar und die Waren [X.] verft, da sie Vorbehaltseigentmerin gewesen sei. [X.] sei nicht ersichtlich, inwiefern die [X.] dabei rhaupt selbst verftoder an [X.] habe. Die [X.] habe im rigen den her-ausverlangten Erlsanteil nicht erlangt, sondern nur fr [X.]. eingezogen, so[X.] der Erls keinen Eingang in ihr Vermfunden habe; sie habe [X.] auch im Einverstis mit der [X.] gehandelt.[X.] halten den Angriffen der Revision in mehrerenPunkten nicht stand.1.Die Revisilt die Auslegung der von der [X.] behaupteten Ab-sprache zwischen den Pa[X.]eien als Auftrag fr zutreffend und [X.] auf dieserGrundlage, der [X.] stehe ein vom Berufungsgericht nicht geprfter Her-- 6 -ausgabeanspruch nach § 667 BGB zu. Das ist richtig. Hatte die [X.], wiezu ihren Gunsten fr die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die [X.] mitder (teilweisen) Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf der Einzelhan-delsmrkte und der Auskehrung des Übererlses beauftragt, so hatte sie ge-mû § 667 BGB Anspruch auf Herausgabe des aus der Gescftsfrung Er-langten. Hierz[X.]e der von der [X.]n eingezogene und von ihr [X.] eigener Forde[X.]igte Kaufpreis. Die [X.] [X.] an den [X.] entlastet die [X.] insofern nicht. Die Ver-pflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des [X.] ist zwar nach [X.] des [X.] keine gewliche Geldschuld undkann daher, wenn der [X.] den empfangenen Betrag anderweitigverft, wegen nachtrlicher Unmlichkeit entfallen (vgl. [X.]Z 143, 373,378 ff. = [X.], 254, 256 m. Anm. [X.]/[X.]). Ob diese Voraussetzunghier vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls spricht nichts [X.], [X.] die [X.] - ig von der Frage, inwieweit auf diesen Anspruch § 279 BGBa.[X.] anzuwenden wre (dazu [X.]Z 143 aaO und [X.]/[X.] aaO) - einedera[X.]ige Unmlichkeit nicht zu ve[X.]rettte (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB a.[X.]).Auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die [X.] infolge derweisungswidrigen Auszahlung an den [X.] einen Vermsschadenerlitten hat, kommt es nicht an.2.Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdingseinen konkurrierenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch aus§ 816 BGB verneint. Die [X.] war, sollte sie selbst r den [X.] und das Inventar der beiden [X.] verft haben, zur Veru-ûerung berechtigt (Abs. 1), da, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellt hat, ihr Vorbehaltseigentum dem Anwa[X.]schaftsrecht der [X.] aus- 7 -den Sicherungsreignungen vorging. Entgegen der Revision war die Kle-rin auch nicht Gligerin der von der [X.]n eingezogenen [X.] und somit auch nicht Berechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Ziff. 8.2Abs. 3 Satz 2 des Ve[X.]rags "Sicherungsreignung Sachen" vom14. September/25. Oktober 1995, auf den die Revision sich beruft, [X.] keine Abtretung [X.] auf den [X.], sondern beg[X.] lediglich einenschuldrechtlichen Anspruch der Sparkasse gegen den Sicherungsgeber [X.] des aus der Verwe[X.]ung [X.]. Soweit es um den [X.] geht, sollten [X.]. 5.1 Satz 2 der "Raumsicherungs[X.]ragungWaren" Forderungen, die dem verl[X.]en Eigentumsvorbehalt eines Liefe-ranten unterlagen, der Sparkasse erst mit dem Zeitpunkt abgetreten sein, indem sie nicht mehr von dem verl[X.]en Eigentumsvorbehalt [X.] waren.Diese Bedingung war aber bis zur Zahlung des [X.] an die [X.] nichteingetreten, ungeachtet dessen, [X.] sich zu diesem Stichtag eine Übersiche-rung der [X.]n herausstellte (vgl. zur Übersicherung [X.]Z [[X.]] 137,212, 218 ff.).3.Die Revision [X.] indessen weiter mit Recht, [X.] die Klage - teilweise -auch aus einem von [X.]. an die [X.] abgetretenen Freigabeanspruchgegen die [X.] beg[X.] sein kann.a) In Ziff. 5.1 Satz 4 der "Raumsicherungs[X.]ragung Waren" hatte derSicherungsgeber bezlich der einem verl[X.]en Eigentumsvorbehalt unter-liegenden Forderungen seine gegen den Lieferanten gerichteten Ansprcheauf Übe[X.]ragung (Freigabe) dieser Forderungen im voraus an die Sparkasseabgetreten. Demzufolge konnte die [X.] nach dem Verkauf der Ladenge-- 8 -scfte [X.] Abtretung des auf den Warenbestand entfallenden Teils [X.] verlangen, soweit er die Restansprche der [X.]ngegen [X.]. [X.]. Nach der Einziehung dieser Forderungen trat an [X.] einer nicht mehr mlichen Abtretung ein Anspruch auf Zahlung desanteiligen Geldbetrags (§ 281 BGB a.[X.]). Dasselbe wrde gelten, wenn [X.], wie die Revisionserwiderung geltend macht, den Kaufpreis bar gezahlttte. Aus den von der [X.] vorgelegten Rechnungen fr den Verkauf [X.] lassen sich Teilkaufpreise fr den Warenbestand in [X.] 156.809,64 DM (M. ) und 80.375,22 DM ([X.]. ) ersehen,zusammen (netto) 237.184,86 [X.]) Die von der [X.]n gegen [X.]. geltend gemachten Forderungenin [X.] 185.881,05 DM sind von diesem Teilbetrag nicht abzusetzen.Mangels ve[X.]raglicher Regelung einer Anrechnung von Sicherheitserlsen aufverschieden gesiche[X.]e Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechendeAnwendung ([X.], 206, 211; [X.], U[X.]eil vom 29. April 1997 - [X.], NJW 1997, 2514, 2516). Unter mehreren flligen, unterschiedlich gesi-che[X.]en [X.]ulden wird danach [X.] diejenige, welche dem Gliger ge-ringere Sicherheit bietet, getilgt. Im Streitfall war dies der auf Einrichtungen,Einbauten und sonstige Betriebsmittel entfallende Teilkaufpreis in [X.]76.502 DM (M. ) und 140.199 DM ([X.]. ), insgesamt (netto)216.701 DM; denn insoweit war die [X.], weil hinsichtlich des [X.] ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinba[X.] war, nach der [X.] ungesiche[X.]. Dieser Teilbetrag allein reicht aus, um alle [X.] der [X.]n gegen [X.]. [X.] 9 -c) Das am 9. Februar 1996 vom [X.]erlassene [X.] gegen [X.]. ist im [X.] der Pa[X.]eien ohne Be-lang. Bereits mit der Einziehung der [X.] durch die [X.]im Januar 1996 und ihrer damit einhergehenden vollstigen [X.] der an die [X.] vorausabgetretene Freigabeanspruch des nachmaligenGemeinschuldners entstanden und stestens zu diesem Zeitpunkt aus dessenVermsgeschieden. Daher konnte er durch das anschlieûende [X.] nicht mehr [X.] werden.d) Auf der Grundlage des Klagevorbringens, von dem mangels gegen-teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts fr das Revisionsverfahren hiergleichfalls auszugehen ist, [X.] die [X.] auch insoweit die Zahlung der[X.]n an den [X.] nicht gegen sich - als Erfllung (§ 407 Abs. 1BGB) - gelten lassen. Die [X.] hat behauptet, sie habe die [X.] schonvor der Weiterleitung des [X.] an den [X.] am 15. Mrz und17. Juni r ihre Sicherungsrechte vollstig unterrichtet und ihr auchdie zugrunde liegenden Ve[X.]rrsandt. Bei dieser Sachltte die [X.] aber die Abtretung der Freigabeansprche ihres Abnehmers an die Kl-gerin gekannt.[X.] kann das angefochtene U[X.]eil nicht bestehenbleiben. Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die fehlendenFeststellungen nachholen kann.Wurm[X.][X.]- 10 - DrrGalke

Meta

III ZR 330/00

16.05.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. III ZR 330/00 (REWIS RS 2002, 3178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3178

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