Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 30 W (pat) 40/09

30. Senat | REWIS RS 2010, 10526

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Gemeinschaftsmarke)/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS " – jüngere Marke ist Kombination von abgekürztem Vor- und Familienamen – Prägung durch Markenbestandteil – teilweise Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise Verwechslungsgefahr – zur Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 56 441

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] von Falckenstein, des [X.] [X.] und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Widersprechenden 1) aus der Gemeinschaftsmarke 49 221 und der Marke 300 58 860, der Widersprechenden 2) aus der Marke 395 42 621 und der Widersprechenden 3) aus der Marke [X.] werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 15. Januar 2009 und vom 26. Februar 2007 insoweit aufgehoben als darin die Widersprüche hinsichtlich der folgenden zu löschenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden sind. Die Löschung der angegriffenen Marke Marke 302 56 441 wird somit angeordnet für die Waren und Dienstleistungen: „Fernsehgeräte; Monitore für Computer; Audiosignalempfänger; Videosignalempfänger; Video- und Bildtelefone; Spielemaschinen und -konsolen für Fernsehgeräte; Satellitenrundfunkempfänger; mobile Telekommunikationsausrüstung, nämlich Pager, mobile Faxgeräte, Notebookcomputer, persönliche Datenassistenten (PDA), portable Navigationsassistenten (PNA), zellulare Telefone, Mobiltelefone und Handys; Videokassettenbandaufzeichnungsgeräte; [X.] bzw. -sender und Videosignaltransmitter bzw. -sender; Mobiltelefone und Handys für Fahrzeuge; DVD-Spieler; MP3-Spieler; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bildern; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerhardware; Software; Speichermedien; Videorecorder; persönliche digitale Assistenten (PDAs); Teile der vorgenannten Waren; Wartung und Reparatur der vorgenannten Geräte; Installationsarbeiten“ auf den Widerspruch aus der Marke 300 58 860 und aus der Marke 395 42 621, sowie für die Waren „Papier, Pappe und Karton sowie Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Bücher, Handbücher, Zeitschriften und Magazine; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“auf den Widerspruch aus der Marke [X.] 221, sowie für die Waren „Büroartikel“ auf den Widerspruch aus der Marke [X.].

2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Widersprechenden 1) und 2) zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Eingetragen am 15. April 2003 unter der Nummer 302 56 441 für die Waren und [X.]ienstleistungen:

2

Fernsehgeräte; Monitore für Computer; Audiosignalempfänger; Videosignalempfänger; Video- und Bildtelefone; Spielemaschinen und -konsolen für Fernsehgeräte; Satellitenrundfunkempfänger; mobile Telekommunikationsausrüstung, nämlich Pager, mobile Faxgeräte, Notebookcomputer, persönliche [X.]atenassistenten (P[X.]A), portable Navigationsassistenten (PNA), zellulare Telefone, Mobiltelefone und Handys; Videokassettenbandaufzeichnungsgeräte; [X.] bzw. -sender und Videosignaltransmitter bzw. -sender; Mobiltelefone und Handys für Fahrzeuge; [X.]V[X.]-Spieler; MP3-Spieler; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bildern; [X.]atenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerhardware; Software; Speichermedien; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität; Videorecorder; persönliche digitale Assistenten (P[X.]As); Teile der vorgenannten Waren; Papier, Pappe und Karton sowie Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; [X.]; Bücher, Handbücher, Zeitschriften und Magazine; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Büroartikel; Wartung und Reparatur der vorgenannten Geräte; Installationsarbeiten

3

ist die Wort-/Bildmarke

Abbildung

4

Widerspruch wurde erhoben

5

1. von der Widersprechenden 1) - gerichtet gegen die Waren der Klasse 16 - aus der unter der Nr. [X.] 221 u. a. für

6

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (zu Klasse 16 gehörend); [X.]; Verpackungsbehälter aus Kunststoff, Papier oder Pappe (Karton); Aufkleber; Spielkarten

7

eingetragenen Wortmarke

8

[X.]

9

sowie

2. von der Widersprechenden 1) - gerichtet gegen Waren und [X.]ienstleistungen der Klassen 9 und 37 - aus der unter der Nr. 300 58 860 für

Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Werbung; Vermietung von Werbeflächen; Verteilung von Waren und Werbematerial zu Werbezwecken, auch über elektronische Medien und über das [X.]; Präsentation von Waren zu Werbezwecken und zur Kundenberatung, insbesondere Geschäfts- und Schaufensterdekoration; Organisation von Verkaufsausstellungen; Unternehmensberatung und -verwaltung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Verkaufsberatung; Geschäftsführung; alle vorstehenden [X.]ienstleistungen für [X.]ritte; Übertragung von Ton-, Bild- und [X.]atensignalen; Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Multimedia-Telekommunikation, Telekommunikation durch Computer, Telefon, Telefax und Satellitenfunk; Anbieten von Informationen über elektronische Kommunikationswege, insbesondere über [X.]-, Extranet- und Intranetsysteme; Betreiben eines elektronischen Marktplatzes; Bereitstellen von Informationen im [X.] über Veranstaltungen im Bereich des Sportes, der Kunst und Kultur sowie der Mode; Planung und Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Konferenzen, Kongressen, [X.]iskussionsforen sowie Veranstaltungen und Wettbewerben auf künstlerischem, kulturellem und sportlichem Gebiet; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten) über Veranstaltungen im Bereich des Sportes, der Kunst und Kultur sowie der Mode; Veröffentlichung und Präsentation von [X.]ruckerzeugnissen und Berichten; Veröffentlichung von Bildern; Präsentation von Bildern zu Werbezwecken und zur Kundenberatung; alle vorstehenden [X.]ienstleistungen auch unter Verwendung elektronischer Telekommunikationsmittel

eingetragenen Wortmarke

[X.]

sowie

3 von der Widersprechenden 2) aus der unter der Nr. 395 42 621 für

[X.], nämlich Rundfunkempfänger, Kassettenbanddecks, C[X.]-Spieler, Verstärker, Equalizer, elektronische Frequenzweichen und Frequenzteilerschaltungen, Lautsprecher, Alarmanlagen

eingetragenen Wortmarke

[X.] AU[X.]IO [X.]

sowie

4. von der Widersprechenden 3) - gerichtet gegen die Ware

Büroartikel

aus der unter der Nr. 1 079 186 u. a. für

Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, mechanische Stifte, Signier- und [X.]; Blei-, Farb- und Kopierstifte, Blei-, Farb- und Kopierminen, [X.]ruck-, Fall- und [X.]rehstifte; Kugelschreiber, Kugelschreiberminen, Filz- und Faserschreiber, Faserschreiberminen; Mal-, Zeichen- und Künstlerkreiden; Auftragsgeräte für Schreib-, Markierungs- und Kennzeichnungsflüssigkeiten; [X.] und -geräte für Schreib-, Zeichen-, Mal- und Signierzwecke

eingetragenen Wortmarke

[X.].

[X.]ie Markenstelle für [X.] des [X.] hat in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - die Widersprüche wegen fehlender [X.] zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Widerspruchs 1) aus der [X.]swortmarke „[X.]“ ([X.] 221) seien bei teils identischen, teils ähnlichen Waren und normaler Kennzeichnungskraft die zu fordernden überdurchschnittlich hohen Anforderungen an den [X.] eingehalten. [X.]er Bestandteil „Boss“ sei in der angegriffenen Marke nicht allein prägend, so dass die Marke als Ganzes der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen sei. Insoweit hebe sich die jüngere Marke durch die zusätzlichen Bestandteile - „[X.]“ und den mittigen Punkt - sowohl klanglich als auch schriftbildlich hinreichend von der Widerspruchsmarke ab. Beide Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ seien normal kennzeichnungskräftig, so dass sie die [X.] gleichermaßen prägten. [X.]ies sei auch optisch durch die gleiche Schriftgröße der Bestandteile nahegelegt. [X.]ie Abkürzung für „digital“ oder die Abkürzung für „[X.]eutschland“ aus dem Kontext mit dem nachfolgenden Wort „Boss“ oder die Annahme, dass „[X.]“ die Initiale eines Vornamens sei, sei nicht nahegelegt. Auch in mittelbarer Hinsicht bestehe keine [X.]. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass die Widersprechende bereits Marken benutze, die ähnlich wie die angegriffene Marke gebildet seien.

Auch der gezielt gegen die Waren und [X.]ienstleistungen der [X.] und 37 eingelegte Widerspruch 2) aus der Wortmarke „[X.]“ (300 58 860) sei nicht begründet, da die angegriffene Marke auch unter Annahme von Waren-/[X.]ienstleistungsidentität den erforderlichen Abstand einhalte.

Hinsichtlich des Widerspruchs 3) aus der Wortmarke „[X.] AU[X.]IO [X.]“ (395 42 621) seien zwar bei den gegenüberstehenden Waren weitreichende Übereinstimmungen in der gemeinsamen [X.] festzustellen, so dass - ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - überdurchschnittliche Anforderungen an den [X.] zu stellen seien, die von der angegriffenen Marke jedoch in jeder Hinsicht eingehalten würden. In der Widerspruchsmarke sei der Bestandteil „[X.]“ allein prägend, weil die weiteren [X.] „Audio“ und „System“ glatt beschreibend seien. [X.]er Wortbestandteil „[X.]“ sei daher der angegriffenen Marke isoliert gegenüberzustellen. Stelle man den Bestandteil „[X.]“ auf Seiten der Widersprechenden der angegriffenen Marke als Ganzes gegenüber - da der Bestandteil „[X.]“ auf Seiten der jüngeren Marke nicht isoliert herausgegriffen werden könne - sei durch die zusätzlichen Bestandteile „[X.].“ der jüngeren Marke der erforderliche Abstand gewährleistet. Auch für eine mittelbare [X.] oder eine Verwechslung aufgrund anderer markenrechtlicher Tatbestände gebe es keinerlei Anhalt.

Auch der gezielt gegen die Waren „Büroartikel“ eingelegte Widerspruch 4) aus der Wortmarke (1 079 186) sei nicht begründet. Zwar bestehe Warenidentität oder jedenfalls enge Ähnlichkeit hinsichtlich der Waren der Klasse 16. Selbst wenn man aufgrund der vorgelegten Unterlagen zugunsten der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke „[X.]“ für Schreibwaren, insbesondere für Textmarker ausgehe, halte die jüngere Marke den demnach erforderlichen, überdurchschnittlichen Abstand ein. [X.]ie Marken als Ganzes gegenübergestellt seien nicht verwechselbar ähnlich, weil durch den zusätzlichen Bestandteil „[X.]“ und den mittigen Punkt auf Seiten der angegriffenen Marke der erforderliche Abstand gewährleistet sei. [X.]er Bestandteil „[X.]“ sei nicht isoliert herauszugreifen, da er die jüngere Marke nicht allein präge oder eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der [X.] einnehme. Für eine mittelbare [X.] oder eine [X.] aus anderen markenrechtlichen Gründen gebe es keinerlei Anhalt.

Hiergegen haben die Widersprechenden Beschwerden eingelegt.

[X.]ie Widersprechende 1) hat im wesentlichen ausgeführt, der Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke sei als Abkürzung eines Vornamens anzusehen - wobei die mittige Anordnung des Punktes dem nicht entgegen stehe -, so dass der Bestandteil „Boss“ daher in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Wirkung habe. Es bestehe [X.], da die angegriffene Marke die Widerspruchsmarke vollständig übernommen habe.

[X.]ie Widersprechende 2) hat begründend ausgeführt, es bestehe teils Warenidentität, teils hochgradige [X.], hinsichtlich der [X.]ienstleistungen mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit, da z. B. der Vertrieb hochspezieller Waren einen entsprechenden Wartungsservice angeschlossen habe.

[X.]ie Widersprechende 3) hat eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Schreibwaren geltend gemacht, die Widerspruchsmarke sei seit Jahrzehnten großen Verkehrskreisen als Zeichen für Stifte bekannt. Es liege ein Fall der [X.] vor, bei dem die weiteren Bestandteile „[X.]“ und der mittige Punkt der angegriffenen [X.] wegen der hohen Kennzeichnungskraft des übereinstimmenden Bestandteils „[X.]“ vernachlässigt würden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bei Schreibgeräten einzelne Buchstaben als Hinweis auf ihre Beschaffenheit wie z. B. den Härtegrad verwendet würden. Es sei jedenfalls mittelbare [X.] gegeben, da das Element „[X.]“ als Stammbestandteil geeignet sei.

[X.]ie Widersprechenden beantragen jeweils,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]eutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Januar 2009 und vom 26. Februar 2007 aufzuheben und eine Löschung der angegriffenen Marke im Umfang ihres Widerspruches anzuordnen.

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A [X.]ie Beschwerde der Widersprechenden 1)

1. hinsichtlich des Widerspruchs 1) aus der Widerspruchsmarke [X.] 221

[X.]ie zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Hinsichtlich der vom Widerspruch umfassten Waren der Klasse 16 besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke [X.] 221 die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 [X.], so dass die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren.

[X.]ie Frage der [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] in [X.] Rspr. vgl. [X.], 598, 599 - Kleiner Feigling; [X.], 783, 784 - [X.]/[X.]; [X.], 513 - [X.]/[X.]; [X.], 906 - Pantohexal).

[X.]as bedeutet, dass bei starker Ähnlichkeit oder gar Identität der Marken und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen schon bei einer geringeren Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen anzunehmen sein kann. Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen.

Bei seiner Entscheidung hat der [X.] mangels anderer Anhaltspunkte eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.

[X.]ie Ähnlichkeit von Marken ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. [X.]abei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. [X.]ies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. [X.] a. a. O. [X.]/[X.]).

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich beide Vergleichsmarken aufgrund des dem identischen Wortbestandteil „[X.]“ vorangestellten Elementes „[X.]“ sowie des zwischen beiden Bestandteilen mittig angeordneten Punktes in der angegriffenen Marke deutlich. [X.]ie Widerspruchsmarke „[X.]“ enthält entsprechende Elemente nicht.

Somit kommt [X.] nur dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil „[X.]“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile demnach für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/[X.] RAUCH; [X.], 778, 779 - [X.] [X.]IREKT; [X.], 865, 866 - [X.]; [X.]/[X.], [X.]., § 9 [X.]. 279 ff. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des [X.]s ein beachtlicher Teil des Verkehrs die [X.] „[X.]. [X.]“ von vorneherein allein mit dem Bestandteil „[X.]“ wiedergeben, weil das Präfix „[X.].“ zurücktritt. Für den Verkehr liegt es angesichts der Bildung der [X.] nahe, diese als eine Kombination von abgekürztem Vornamen und einem Familiennamen zu betrachten. Hierzu trägt bei, dass es sich bei „[X.]“ um einen allgemein bekannten Familiennamen handelt. Im vorliegenden Fall ist der Familienname „[X.]“ zum einen kein bloßer „Allerweltsname“, sondern prägnant und einprägsam, zum anderen hat er durch den bekannten [X.]esigner „[X.]“ eine allgemeine Bekanntheit auch über den Modebereich hinaus erlangt. Eine denkbare beschreibende Zweitbedeutung von „[X.]“ im Sinne von „mächtiger Chef“ macht demgegenüber im vorliegenden Waren- und [X.]ienstleistungszusammenhang schon deshalb keinen Sinn, weil dann die im Verfahren ebenfalls erörterten Bedeutungen des [X.] „[X.].“ als „[X.]eutschland“ oder „digital“ dem Verkehr keine naheliegende Sachaussage vermitteln werden, wie schon das Patentamt festgestellt hat. [X.]er [X.] konnte somit keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dem Bestandteil „[X.].“ angesichts der Markenbildung der angegriffenen Marke eine andere Bedeutung als die eines abgekürzten Vornamens zugeordnet wird. [X.]enn der vorhandene trennende Punkt dient erkennbar zur Verdeutlichung, dass es sich bei dem Einzelbuchstaben um eine Initiale eines Vornamens handelt. [X.]em steht nicht entgegen, dass dieser Punkt nicht auf der [X.], sondern mittig angeordnet ist, da hierdurch keine Veränderung des Sinngehalts entsteht.

Zwar besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig an dem Nachnamen orientiert (vgl. [X.] GRUR 2000, 233, 234 - [X.]/[X.] RAUCH). Liegen jedoch besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der [X.] dem Nachnamen in der [X.] eine prägende Wirkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der [X.] gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen (vgl. [X.] [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]). Im Gegensatz zur Rspr. des [X.] bejaht das [X.] dagegen eine [X.] bei übereinstimmenden Nachnamen - es sei denn, es handelt sich um besonders häufige Nachnamen - selbst für den Fall, dass beide Vergleichsmarken abweichende Vornamensbestandteile aufweisen (vgl. [X.], [X.]. 2005, 499, 501 (Nr. 51 ff.) - [X.]). [X.]as [X.] geht auch davon aus, dass in einem Teil der [X.] dem Familiennamen als Markenbestandteil eine höhere Unterscheidungskraft beigemessen wird als dem bloßen Vornamen als Markenbestandteil und nimmt eine selbständig kennzeichnende Stellung des Familiennamens in einer aus Vor- und Nachnamen kombinierten Marke an (vgl. [X.] v. 2.12.2008, [X.]/07 - [X.]/Becker).

Weil, wie festgestellt, der Familienname „[X.]“ einprägsam und allgemein bekannt ist, wird ein maßgeblicher Teil des Verkehrs sich in der angegriffenen Marke an diesem Markenbestandteil orientieren (vgl. auch [X.] PAVIS PROMA 27 W (pat) 173/03 - [X.]/BAL[X.]ESSARINI).

Nach Auffassung des [X.]s kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für einen abgekürzten Vornamen stehende Einzelbuchstabe „[X.].“ in der jüngeren Marke „[X.]. [X.]“ in gleicher Weise wie ein ausgeschriebener Vorname den Gesamteindruck dieser Marke mitbestimmt. So kann die seitens der Rechtsprechung des [X.] angenommene besondere „Individualisierungsfunktion“ von Vornamen innerhalb vollständiger - aus Vor- und Familiennamen bestehender - Namen (vgl. [X.] GRUR 2000, 233, 234 - [X.]/[X.] RAUCH) schon deswegen nicht ohne weiteres auch auf bloße Einzelbuchstaben übertragen werden, weil solche Einzelbuchstaben für völlig verschiedene Vornamen stehen können und sich deshalb weniger zur eindeutigen Individualisierung eignen. (vgl. [X.] PAVIS PROMA 24 W (pat) 2/02 - [X.]/GALILEO).

Aus alledem folgt, dass vorliegend bei der [X.] „[X.]. [X.]“ der Familienname „[X.]“ die Marke prägt. Somit stehen sich in den Vergleichsmarken die identischen Worte „[X.]“ und „[X.]“ gegenüber.

Unter diesen Umständen sind an den Abstand der Waren im Hinblick auf die Identität der Marken hohe Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt sind, da bereits ein geringer Grad der [X.] genügt, eine [X.] zu begründen.

[X.]a [X.] nicht aufgeworfen sind, ist von der [X.] auszugehen. Zwischen den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (zu Klasse 16 gehörend); [X.]; Verpackungsbehälter aus Kunststoff, Papier oder Pappe (Karton); Aufkleber; Spielkarten“ der Klasse 16 und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Papier, Pappe und Karton sowie Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; [X.]; Bücher, Handbücher, Zeitschriften und Magazine; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“ der Klasse 16 besteht teils Identität, teils enge Ähnlichkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.]amit ist die Beschwerde der Widersprechenden 1) hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke [X.] 221 begründet.

2. Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs 2) aus der Widerspruchsmarke 300 58 860

[X.]ie zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Markenstelle für [X.] des [X.]eutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch auch bezüglich der im Tenor dieser Widerspruchsmarke genannten Waren und [X.]ienstleistungen zurückgewiesen hat. Hinsichtlich dieser Waren und [X.]ienstleistungen besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke (300 58 860) die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 [X.], so dass der Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben war.

[X.]agegen erachtet der [X.] für die sonstigen, vom Widerspruch gegen die angegriffene Marke umfassten Waren eine [X.] nicht für gegeben, so dass die Beschwerde der Widersprechenden 1) im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität“ zurückzuweisen war.

Bei seiner Entscheidung hat der [X.] mangels anderer Anhaltspunkte eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.

Aufgrund der obengenannten Überlegungen zur markenprägenden Wirkung des Familiennamens in [X.]en stehen sich vorliegend die Vergleichsmarken in den identischen Worten „[X.]“ und „[X.]“ gegenüber.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der [X.] zu beachtenden Grundsätze sind daher an den Abstand der Waren und [X.]ienstleistungen zueinander hohe Anforderungen zu stellen, die hier zum Teil nicht erfüllt sind, da bereits ein geringer Grad der Ähnlichkeit die [X.] begründen kann.

[X.]a [X.] nicht aufgeworfen sind, ist von der [X.] auszugehen. Hinsichtlich der vom Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke umfassten [X.]ienstleistungen der [X.] und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der [X.] und [X.]ienstleistungen in Klasse 37 besteht jedenfalls Ähnlichkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und [X.]ienstleistungen sind die Kriterien für die Beurteilung von Waren untereinander zugrunde zu legen (vgl. [X.] GRUR 1989, 347, 348 - [X.]; [X.], 317, 318 - ME[X.]ICE). [X.]abei sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder [X.]ienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder [X.]ienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 731, 733 - [X.]; [X.] WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; [X.] WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/[X.]). Relevante Gesichtspunkte sind auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, nämlich [X.] und Vertriebswege der Waren und [X.]ienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie letztlich die Verkaufs- und Angebotsstätten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und [X.]ienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das [X.]ienstleistungs-Unternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -Vertreiber sich auch auf dem entsprechenden [X.]ienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. [X.] GRUR 1989, 347, 348 - [X.]; [X.], 731, 733 - [X.]; [X.] 2004, 122, 124 - GE[X.]IOS; [X.]/[X.] [X.]. § 9 [X.]. 93 ff. m. w. N.).

[X.]anach ist festzustellen, dass die für die ältere Marke geschützten [X.]ienstleistungen „Übertragung von Ton-, Bild- und [X.]atensignalen; Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Multimedia-Telekommunikation, Telekommunikation durch Computer, Telefon, Telefax und Satellitenfunk; Anbieten von Informationen über elektronische Kommunikationswege, insbesondere über [X.]-, Extranet- und Intranetsysteme; Betreiben eines elektronischen Marktplatzes; Bereitstellen von Informationen im [X.] über Veranstaltungen im Bereich des Sportes, der Kunst und Kultur sowie der Mode“ ähnlich sind mit den in [X.] von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren - ausgenommen „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität“ -.

[X.]ie obengenannten, von der älteren Marke beanspruchten [X.]ienstleistungen betreffen sämtlich den Bereich der Telekommunikation, in dem die genannten, von der jüngeren Marke in [X.] beanspruchten Waren als [X.]atenerfassungsgeräte, [X.]atenübermittlungsgeräte und Kommunikationsgeräte eingesetzt werden können, die damit sämtlich jedenfalls im Bereich der Ähnlichkeit liegen. In diesem Bereich ist es nämlich üblich, dass das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Vertrieb entsprechender Waren verbunden i[X.] So wird hinsichtlich der von der Widerspruchsmarke geschützten Telekommunikationsdienstleistungen hochgradige Ähnlichkeit angenommen zu [X.]atenverarbeitungsgeräten, E[X.]V-Hardware und Software, elektronischen und elektrischen Geräten, [X.]n, bsp. [X.] [X.]/Stoppel, [X.]ie Ähnlichkeit von Waren und [X.]ienstleistungen, 14. Aufl. [X.]. [X.]) sowie zu Ton- und [X.] und Wiedergabegeräten [X.]/Stoppel a. a. O. S. 384 li. [X.]). Jedenfalls mittlere Ähnlichkeit wird angenommen zu Radio- und Fernsehgeräten [X.]/Stoppel a. a. O. [X.]. [X.]), zu Telefonapparaten, Faxgeräten, [X.], [X.], Ton- und Bildträgern und elektrischen Geräten [X.]/Stoppel a. a. O. S. 384 li. [X.]). Jedenfalls als noch ähnlich angesehen werden Geräte der Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone [X.]/Stoppel a. a. O. [X.]. [X.]).

Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität“ ist dagegen kein unmittelbarer Bezug zur Telekommunikation anzunehmen, so dass eher von [X.] auszugehen i[X.] [X.]a hier der erforderliche Abstand eingehalten ist, ist die Beschwerde der Widersprechenden 1) insoweit unbegründet.

Zwischen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten [X.]ienstleistungen und den [X.]ienstleistungen Wartung und Reparatur der vorgenannten Geräte; Installationsarbeiten in Klasse 37 der angegriffenen Marke ist jedenfalls Ähnlichkeit anzunehmen, da das Angebot von [X.]ienstleistungen im Bereich der Telekommunikation häufig auch mit der Einrichtung und Unterhaltung der entsprechenden Kommunikationseinrichtungen verbunden i[X.] So wurde engste Ähnlichkeit angenommen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen und der Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen [X.]/Stoppel a. a. O. [X.]. [X.]).

[X.]ie Beschwerde der Widersprechenden hat daher nur zum Teil Erfolg.

B [X.]ie Beschwerde der Widersprechenden 2)

[X.]ie zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Markenstelle für [X.] des [X.]eutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch auch bezüglich der im Tenor genannten zu löschenden Waren der [X.] zurückgewiesen hat. Hinsichtlich dieser Waren besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke (395 42 621) die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 [X.], so dass die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren.

[X.]agegen erachtet der [X.] für die sonstigen vom Widerspruch gegen die angegriffene Marke umfassten Waren und [X.]ienstleistungen eine [X.] nicht für gegeben, so dass die Beschwerde der Widersprechenden 2) im Übrigen unbegründet i[X.]

Bei seiner Entscheidung hat der [X.] mangels anderer Anhaltspunkte eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.] AU[X.]IO [X.]“ zugrunde gelegt. Zwar lassen sich deutlich beschreibende Anklänge in den Bestandteilen „Audio“ an „Hören“ bzw. an das Gebiet der Tontechnik erkennen sowie in „[X.]“ an „System“ als eine Gesamtheit von Elementen, die so aufeinander bezogen sind, dass sie als zweckgebundene und abgegrenzte Einheit angesehen werden können, wodurch ein gewisser Hinweis auf Art und Verwendungszweck der [X.] erkennbar wird. In dem Bestandteil „[X.]“ lässt sich jedoch kein beschreibender Anklang in Bezug auf die [X.] erkennen, so dass die Kombination der Bestandteile ohne konkrete Aussage ist, weshalb keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der [X.] angenommen werden kann.

Ausgehend von den oben bei der Beurteilung der [X.] zu beachtenden Grundsätzen, wonach bei starker Ähnlichkeit oder gar Identität der Marken und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen schon bei einer geringeren Ähnlichkeit der Waren anzunehmen sein kann, ist hier die Gefahr von Verwechslungen teilweise zu bejahen.

Hinsichtlich des beim Vergleich der Ähnlichkeit der Marken zu berücksichtigenden Gesamteindrucks ist festzustellen, dass sich die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit aufgrund des dem identischen Wortbestandteil „[X.]“ vorangestellten Elementes „[X.]“ sowie des zwischen beiden Bestandteilen mittig angeordneten Punktes in der angegriffenen Marke deutlich unterscheiden. [X.]ie Widerspruchsmarke enthält diese Bestandteile nicht, sondern neben dem Bestandteil „[X.]“ die weiteren Elemente „AU[X.]IO [X.]“.

Somit kommt [X.] nur dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortbestandteil „[X.]“ die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/[X.] RAUCH; [X.], 778, 779 - [X.] [X.]IREKT; [X.], 865, 866 - [X.]; [X.]/[X.], [X.]., § 9 [X.]. 279 ff. m. w. N.). Wie oben ausgeführt enthalten die Bestandteile „AU[X.]IO“ und „[X.]“ deutlich beschreibende Anklänge. Sie werden daher vom Verkehr in ihrer Bedeutung als „Tonsysteme“ oder „Hörsysteme“ und damit lediglich als Hinweis darauf verstanden werden, dass die so gekennzeichneten Waren dem Bereich der Tontechnik angehören, nicht aber als Herkunftshinweis.

Ausgehend von den obengenannten Überlegungen zur Prägung des Familiennamens in [X.]en stehen sich auch hier in den Vergleichsmarken die identischen Worte „[X.]“ und „[X.]“ gegenüber.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sind an den Abstand der Waren und [X.]ienstleistungen in Bezug auf die identischen Marken hohe Anforderungen zu stellen, die hier zum Teil nicht erfüllt sind.

[X.]a [X.] nicht aufgeworfen sind, ist von der [X.] auszugehen.

Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren (und [X.]ienstleistungen) besteht hinsichtlich der vom Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke umfassten Waren und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Audiosignalempfänger; Satellitenrundfunkempfänger; [X.] bzw. -sender; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton“ teils Identität, teils engere Ähnlichkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Hinsichtlich der sonstigen in [X.] von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren besteht jedenfalls ein geringer Grad der Ähnlichkeit zu den [X.]. [X.]ie beiderseitigen Waren können im Bereich der [X.], in der Botschaften als Kombinationen von Text-, Graphik-, Ton-, Bild- und Bewegtbildelementen mit Hilfe von elektronischen Medien versandt werden, miteinander zum Einsatz kommen und dem selben Verwendungszweck dienen.

Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität“ ist dagegen kein unmittelbarer Bezug zur [X.] anzunehmen, so dass eher von [X.] auszugehen i[X.] [X.]a hier der erforderliche Abstand eingehalten ist, ist die Beschwerde der Widersprechenden 2) insoweit teilweise unbegründet.

Zu den [X.]ienstleistungen Wartung und Reparatur der vorgenannten Geräte; Installationsarbeiten in Klasse 37 der angegriffenen Marke ist jedenfalls noch geringe Ähnlichkeit anzunehmen, da das Angebot von Waren im Bereich der [X.] häufig auch mit der [X.]ienstleistung der Einrichtung und Unterhaltung der entsprechenden Kommunikationseinrichtungen verbunden i[X.]

Zwischen den [X.] und den von der angegriffenen Marke in Klasse 16 beanspruchten Waren besteht hingegen keine Ähnlichkeit, so dass die Beschwerde der Widersprechenden 2) insoweit ebenfalls unbegründet i[X.]

C [X.]ie Beschwerde der Widersprechenden 3)

[X.]ie zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Hinsichtlich der vom Widerspruch angegriffenen Waren besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 1 079 186 die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 [X.], so dass die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren.

Bei seiner Entscheidung hat der [X.] aufgrund der umfangreichen und langjährigen Benutzung für Faserschreiber und [X.] eine am oberen Bereich liegende durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.

Ausgehend von den oben bei der Beurteilung der [X.] zu beachtenden Grundsätzen, wonach bei starker Ähnlichkeit oder gar Identität der Marken und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen schon bei einer geringeren Ähnlichkeit der Waren anzunehmen sein kann, ist hier die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen.

Ausgehend von den obengenannten Überlegungen zur Prägung des Familiennamens in [X.]en stehen sich vorliegend in den Vergleichsmarken ebenfalls die identischen Wortelemente „[X.]“ und „[X.]“ gegenüber.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sind an den Abstand der Waren in Bezug auf die identischen Marken hohe Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt sind.

[X.]a [X.] nicht aufgeworfen sind, ist von der [X.] auszugehen. Hinsichtlich der vom Widerspruch umfassten Ware „Büroartikel“ besteht Warenidentität, da dieser Warenoberbegriff die im Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten Waren mitumfas[X.]

[X.]ie Beschwerde der Widersprechenden 3) ist daher begründet.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 40/09

13.01.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 30 W (pat) 40/09 (REWIS RS 2010, 10526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10526

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