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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 14. April 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der [X.] zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-zung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben. [X.]Raum Brause Schaal
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14.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. 5 StR 157/08 (REWIS RS 2008, 4517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4517
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