Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 4 StR 503/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5877

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 503/13

vom
6. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von [X.]

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6.
Mai
2014
gemäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in zwölf Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen

mit Ausnahme derjenigen zu den einzelnen
sexuellen Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin

aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zu-rückverwiesen. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen sexuel-len Missbrauchs von [X.] in zwölf Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
1
-
3
-
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte und rügt die [X.] formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§
244 Abs.
3 Satz
2 Fall
3 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 9.
Dezember 2013.
II.
Auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der vom [X.] erhobenen Sachrüge hat keinen ihn benachteiligenden Rechts-fehler ergeben.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, die Nebenklägerin
sei dem Angeklagten im
Tatzeitraum
in seiner Eigenschaft als Lehrer zur Erziehung und zur Ausbildung im Sinne von §
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB anvertraut gewesen.
Dazu hat das [X.] Folgendes festgestellt:
1.
Der Angeklagte war von 2000 bis zu seiner Suspendierung vom Dienst am 11.
März 2011 an einer Realschule in [X.] als Sport-
und Erdkundelehrer tätig. Seit dem [X.] bildete er
im Rahmen
eines zusätzlichen, von ihm im Einvernehmen mit der
Schulleitung eingerichte-2
3
4
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6
7
-
4
-
ten freiwilligen [X.] Schüler und Schülerinnen ab der Klas-senstufe
7
zu Schulsanitätern aus. Dabei handelte es sich um ein Angebot der Schule außerhalb des Regelunterrichts in Form einer Arbeitsgemeinschaft.
Die freiwillige Teilnahme daran wurde u.a. im Zeugnis unter der Rubrik

Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz stellte die Schule für die Durchführung des [X.] einen Raum im Schulgebäude zur Verfügung, der mit einer Liege sowie einem Ersten-Hilfe-Schrank mit entspre-chenden Materialien ausgestattet war. Im Schulsekretariat wurde über den Schulsanitätsdienst eine Akte geführt. Der Angeklagte war als Leiter des [X.] für die Beschaffung der [X.] zuständig, rechnete angefallene Kosten gegenüber der Schule ab, kümmerte sich [X.] um die
Sachausstattung und warb um Sponsoren. Ferner war er An-sprechpartner für die Schulleitung in allen Angelegenheiten des [X.] und steuerte in Zusammenarbeit mit der Schulleiterin dessen
perso-nelle Zusammensetzung, indem er beispielsweise einen bestimmten Schüler zur Verbesserung des Sozialverhaltens in den Sanitätsdienst aufnahm.
Als Ausgleich für die Leitung des Sanitätsdienstes erhielt der Angeklagte Ermäßi-gungsstunden.
2.
Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulsanitätsdienst war
die Absolvierung eines [X.]
mit anschließendem Wissenstest, der vom Angeklagten in gewissen zeitlichen Abständen veranstaltet wurde. An je-dem Schultag waren zwei Schüler zum Schulsanitätsdienst eingeteilt und [X.] im Bedarfsfall über schuleigene Funksprechgeräte zum Einsatzort gerufen. Auch die Durchführung des täglichen Sanitätsdienstes lag in der Verantwortung des Angeklagten. Der ihm zugeteilte Klassenraum für seine regulären Unter-richtsstunden lag unmittelbar gegenüber dem [X.]. So konnten 8
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-
die eingesetzten Schulsanitäter bei Unsicherheiten in der Behandlung eines Falles oder bei Uneinigkeit untereinander mit ihm Rücksprache halten und taten
dies auch. Über jeden Einsatz hatten die eingesetzten
Schulsanitäter ein Proto-koll zu verfassen, das der Angeklagte mit ihnen regelmäßig besprach. [X.] überwachte der Angeklagte auch die Berechtigung der im [X.] anwesenden Schülerinnen und Schüler in den Pausen.
3.
Die im Tatzeitraum (22.
Oktober 2010 bis 4.
März 2011) überwiegend 14 und zuletzt 15
Jahre alte Nebenklägerin besuchte die Realschule, wurde indes vom Angeklagten weder als Klassen-
noch als Fachlehrer unterrichtet, auch nicht vertretungsweise. Sie absolvierte bei dem Angeklagten erstmals von April bis Juli 2009 einen Erste-Hilfe-Kurs und wurde danach in den Schulsani-tätsdienst aufgenommen. Weil ihr diese Tätigkeit gut gefiel und sie ihre [X.] verbessern wollte, wiederholte sie [X.]

ebenfalls beim Angeklag-ten

im [X.]raum zwischen Februar und April 2010. Bei einem weiteren vom Angeklagten veranstalteten Erste-Hilfe-Kurs von September 2010 bis Febru-ar
2011 assistierte
sie
dem Angeklagten
auf freiwilliger Basis. Daneben war die Nebenklägerin auch im Tatzeitraum regelmäßig als Schulsanitäterin tätig. [X.] ihrer Einsätze nahm sie die Möglichkeit der Rücksprache mit dem Ange-klagten öfters wahr, da sie meinte, er könne medizinisch problematische Situa-tionen aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung gut einschätzen. In einem Fall, in dem eine Schülerin oft Bauchweh zu haben vorgab und bei der der [X.] bestand, sie simuliere, nahm sie regelmäßig Kontakt zum Angeklagten auf, ebenso bei Meinungsverschiedenheiten mit
den anderen Schulsanitätern. Auf Bitten des Angeklagten übernahm sie einige [X.] nach ihrer Aufnahme in den Schulsanitätsdienst zusätzlich die Erstellung der Dienstpläne hinsichtlich der einzusetzenden Schülerinnen und Schüler, wobei der Angeklagte ihr vor 9
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6
-
allem zu Beginn dieser Tätigkeit Ratschläge für die Zusammensetzung der [X.] Teams erteilte.
4.
Infolge der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater, mit dem sie ein sehr enges Vertrauensverhältnis verbunden hatte, entwickelte die Nebenkläge-rin
seit Februar 2009 eine massive Essstörung und magerte erheblich ab. Im [X.] 2010 aß sie fast nichts mehr und begann, sich durch [X.] selbst zu verletzen. Zwischen dem Angeklagten, der ihre schlechte Verfassung bemerkt und ihr seine Hilfe angeboten hatte,
und der Nebenklägerin, die sich daraufhin dem Angeklagten zuwandte
und ihm rückhaltlos von ihren privaten Problemen berichtete, entstand in der Folgezeit eine enge persönliche Beziehung, in der es nach dem Austausch bloßer Zärtlichkeiten in der [X.] vom 22.
Oktober 2010 bis zum 4.
März 2011 zu den hier abgeurteilten sexuellen Handlungen kam. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin
in einem Fall einen Zungenkuss, veran-lasste sie in drei Fällen dazu, bei ihm den Oralverkehr auszuführen und führte in acht Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch, in einem Fall zusätzlich den Analverkehr.
III.
1.
Die Annahme eines [X.] zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin
im Sinne des §
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] erfor-dert
ein solches [X.] eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbil-10
11
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-
dung oder Lebensführung des [X.] und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden
(vgl. nur [X.], Beschluss vom 31.
Januar 1967

1
StR
595/65, [X.]St 21, 196, 199
ff.; Senatsbeschluss vom 26.
Juni 2003

4
StR
159/03, [X.], 661). Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes [X.] setzt ein
den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jewei-ligen Betreuer im Sinne einer Unter-
und Überordnung
voraus ([X.], Beschluss vom 21.
April 1995

3
StR
526/94, [X.]St 41, 137, 139). Ob ein solches [X.] besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsäch-lichen Verhältnissen des Einzelfalles zu
beurteilen ([X.], Urteil vom 5.
No-vember 1985

1
StR
491/85, [X.]St 33, 340, 344; Urteil vom 10.
Juni 2008

5
StR
180/08, [X.]R StGB §
174 Abs.
1 [X.]
11).
Der konkreten Feststellung eines Missbrauchs des [X.] bedarf es dabei nicht; im Hinblick auf dessen [X.] Funktion wird die Missbräuchlichkeit vielmehr unwiderlegbar vermutet (BT-Drucks.
6/3521, S.
21;
vgl. dazu SSW-StGB/
[X.], 2.
Aufl., §
174 Rn.
5).
b)
Schon mit Blick
darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den per-sönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im [X.] eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße
Zugehörigkeit zu derselben Schule
konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem
bestimmten Lehrer, der dadurch die in §
174 Abs.
1
StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt ([X.], Urteil vom 30.
Oktober 1963

2
StR
357/63, [X.]St 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: [X.], Urteil vom 24.
November 1959

5
StR
518/59, 13
-
8
-
[X.]St 13, 352, 355). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25.
April 2012 ([X.], 690) ausgeführt hat, ist die für das [X.] erforder-liche
Obhutsbeziehung im
Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die
Ertei-lung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen-
oder Fach-lehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen
(vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Juni 2003

4
StR
159/03, [X.], 661). Sie kann auch unabhängig davon zu bejahen sein, etwa bei [X.] oder im Rahmen besonderer Veranstaltun-gen der Schule, zu denen auch die Durchführung einer von den Schulbehörden genehmigten, nicht zum regulären Unterricht zählenden Arbeitsgemeinschaft gehören kann.
Ob ergänzende Lehrleistungen außerhalb des Regelunterrichts die Annahme eines [X.] im Sinne von §
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB rechtfertigen, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, in die alle für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Umstände ein-zubeziehen sind. Es muss sich dabei am Schutzzweck der Vorschrift orientie-ren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Men-schen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden [X.], denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewis-sermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1985

1
StR
491/85, [X.]St 33, 340, 344).
2.
Gemessen daran war die Nebenklägerin dem Angeklagten im Tatzeit-raum im Sinne von §
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB anvertraut. Zwischen ihm und der Nebenklägerin bestand ein über das bloße öffentlich-rechtliche Schulverhältnis, das
gemäß §
42 Abs.
1 Satz
1 SchulG [X.] bereits durch die Aufnahme des Schülers in eine Schule zustande kommt, hinausgehendes Abhängigkeitsver-hältnis.
14
-
9
-
a)
Bei dem vom Angeklagten geleiteten Schulsanitätsdienst, an dem die Nebenklägerin im Tatzeitraum regelmäßig teilnahm, handelte es sich um eine von der Schulkonferenz genehmigte und in Letztverantwortung der Schule durchgeführte Veranstaltung
in Ergänzung zum verpflichtenden Regelunter-richt.
Nach der im Tatzeitraum für die allgemeinbildenden Schulen des Landes [X.] bestehenden (und noch [X.]) Rechtslage gehör-te es zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte, das Sicherheitsbewusst-sein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern (RdErl. d. Kul-tusministeriums [X.] vom 29.
Dezember 1983
zu Unfallverhütung u.a., Ziff.
1, [X.]. 1984, S.
70). Die
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für das Handeln in Notfällen diente

ahmen einer kontinuierlichen [X.] vom 24.
Mai 1976 zur Grundausbildung in Erster Hilfe, [X.]. NW S.
278) der Befähigung zu selb-ständigem Handeln (RdErl. vom 24.
Mai 1976 aaO, Ziff.
1.3). Damit bezweckte der
vom Angeklagten ins Leben gerufene und verantwortlich geleitete Sanitäts-dienst
nicht nur die Sicherung eines möglichst störungsfreien Unterrichtsbe-triebs in medizinischen Notfällen. Er stand auch unmittelbar im Dienste des Bil-dungs-
und Erziehungsauftrags der Schule, der nicht nur die
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten umfasste, sondern auch die Aufgabe beinhaltete,
den Schülerinnen und Schülern Werthaltungen nahezubringen und ihre Bereit-schaft zu [X.]m und verantwortungsbewusstem Handeln
zu wecken (§
2 Abs.
2 Satz
1, Abs.
4 Satz
2 SchulG [X.]).
Dass der
Schulsanitätsdienst nicht in Form einer
regelmäßig wiederkeh-renden
Unterweisung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Klas-senverband
oder in einem Kurs
erfolgte, steht der Annahme eines Obhutsver-hältnisses zwischen
dem Angeklagten und den Teilnehmerinnen und Teilneh-mern dieses Dienstes

somit auch der Nebenklägerin

hier nicht entgegen. 15
16
-
10
-
Der Aufgabenbereich des Angeklagten erschöpfte sich auch nicht in rein orga-nisatorischen Tätigkeiten für den Schulsanitätsdienst. Vielmehr war schon die Aufnahme in diesen Dienst von der erfolgreichen Absolvierung eines [X.] abhängig, der vom Angeklagten mehrmals im Schuljahr jeweils in einem [X.]raum von mehreren Wochen veranstaltet
wurde. Ferner ermöglichte
ihm die Schulleitung die notwendigen Einwirkungs-
und Überwachungsmöglich-keiten
in Bezug auf die täglich als Sanitäter eingesetzten Schülerinnen und Schüler, indem ihm u.a. ein
Klassenraum unmittelbar gegenüber dem Sanitäts-raum für seine regulären Unterrichtsstunden zur Verfügung stand. Auf diese Weise war seine Erreichbarkeit für die Schulsanitäter vor allem in Notfällen ge-währleistet
und der Angeklagte war in der Lage, ihnen die im Einzelfall erforder-liche Anleitung und Unterstützung zu geben. Daneben war er so auch in der Lage, die Berechtigung der Personen zu überprüfen, die sich

vor allem in den Pausen

im Sanitätsraum aufhielten.
b)
Nach den Feststellungen bestand das [X.] auch gerade im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin.
Bereits vor dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum hatte sie den Erste-Hilfe-Kurs beim Angeklagten zweimal erfolgreich absolviert. Im Tatzeitraum war sie als seine freiwillige Helferin bei einem erneuten Erste-Hilfe-Kurs und als regelmäßige Teilnehmerin des täglich durchgeführten Sanitätsdienstes nicht nur in die routinemäßigen Abläufe und den daraus entstehenden Kontakt mit dem Angeklagten eingebunden, etwa bei der Besprechung der von ihr gefertig-ten [X.]. Sie hielt während des Dienstes vielmehr häufig Rück-sprache mit dem Angeklagten, um von seiner Erfahrung bei der Einschätzung problematischer Situationen zu profitieren. Daher zog sie ihn auch
bei einer bestimmten Schülerin, die die Schulsanitäter häufig in Anspruch nahm
und im 17
18
-
11
-
Verdacht stand zu simulieren,
regelmäßig zu Rate. Ferner
wandte sie sich an ihn bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schulsanitätern.
Auf Bitten des Angeklagten übernahm sie nach einiger [X.] zusätzlich
die Erstellung der Dienstpläne für die Tageseinteilung, wobei sie zu Beginn dieser Tätigkeit Hilfe-stellung des Angeklagten bei der
Zusammensetzung der einzelnen Teams er-hielt.
Diese Umstände belegen nicht nur, dass die Nebenklägerin auch [X.] eng in den vom
Angeklagten geleiteten Schulsanitäts-dienst eingebunden war, sondern verdeutlichen auch, dass sie den Angeklag-ten in diesem Zusammenhang als Autoritätsperson wahrnahm und sich dessen Ratschlägen und Weisungen unterordnete.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer
19

Meta

4 StR 503/13

06.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 4 StR 503/13 (REWIS RS 2014, 5877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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