Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 1 AZR 531/15

1. Senat | REWIS RS 2018, 13652

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Tenor

Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2015 - 22 [X.]/14 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben 10 % die Klägerin zu 1., 8 % der Kläger zu 18., 7 % die Klägerin zu 14., je 6 % der Kläger zu 6. sowie die Klägerinnen zu 2. und 4., je 5 % die Klägerinnen zu 5. und 15., je 4 % der Kläger zu 23. sowie die Klägerinnen zu 16. und 34., je 3 % die Kläger zu 7. und 27. sowie die Klägerin zu 33., je 2 % der Kläger zu 11. sowie die Klägerinnen zu 10., 12., 17., 20., 24., 30. und 31. und je 1 % die Kläger zu 21., 28. und 29. sowie die Klägerinnen zu 3., 8., 9., 13., 22., 26. und 32. zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Nachteilsausgleich und [X.]chadensersatz.

2

[X.]ie Kläger und Klägerinnen waren in unterschiedlichen Funktionen bei der vormals unter der Bezeichnung w [X.] GmbH firmierenden Beklagten zu 1. beschäftigt. [X.]iese erbrachte am [X.]tandort [X.] mit insgesamt ca. 150 beschäftigten Arbeitnehmern [X.]. [X.]er Beklagte zu 3. ist einer ihrer Geschäftsführer.

3

[X.]ie Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der [X.] stehen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige [X.]tandortgesellschaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat errichtet.

4

Einzige Auftraggeberin der Beklagten zu 1. war die w GmbH, für welche sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) Firmen „[X.]“ und „[X.]“ sowie „P“ bearbeitete, wobei letzterer Auftrag im Juni 2013 an eine andere [X.]tandortgesellschaft verlagert worden war. Am 24. Juli 2013 beantragte die Beklagte zu 1. zeitgleich mit der w GmbH, der [X.] und anderen [X.]tandortgesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung. [X.]it Beschluss vom 1. Oktober 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 [X.] angeordnet und ein [X.]achwalter bestellt. [X.]ieser zeigte dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2013 [X.]asseunzulänglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der w GmbH, der [X.] und diverser [X.]tandortgesellschaften eröffnet, welche am 31. [X.]ezember 2013 wieder aufgehoben wurden.

5

[X.]itte [X.]eptember 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat darüber informiert, dass das Callcenter in [X.] zum 31. Oktober 2013 geschlossen werde. Am 2. Oktober 2013 stellte die Eigenverwaltung zunächst 45 Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitspflicht frei. [X.]ie Freistellungen wurden sukzessive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerruflich - verlängert. In einem [X.]chreiben vom 19. November 2013 teilte die w GmbH als [X.]ieterin der von der Beklagten zu 1. genutzten Räume der Vermieterin, der [X.], ua. mit, sie „halte an der am 27.09.2013 ausgesprochenen Kündigung des [X.]ietverhältnisses zum 31.12.2013 fest“. In einer von den Klägern und Klägerinnen herangezogenen E-[X.]ail eines [X.]itarbeiters der w GmbH vom 7. November 2013 mit dem Betreff „[X.]tatus Abbau [X.]“ ist verlautbart, der Betrieb sei zum 31. Oktober 2013 eingestellt. [X.]an habe keinen „IT-[X.]itarbeiter mehr vor Ort“, am Vortag habe man „mit dem Abbau der IT-Infrastruktur des [X.]tandortes“ begonnen; die gesamte Hardware inkl. [X.]erver sei „systematisch heruntergefahren und abgebaut“ sowie alle neuen/geleasten [X.] und TFTs nebst [X.]erversystem seien „zum weiteren Einsatz nach [X.] abtransportiert“ und ältere Geräte zur Verwertung vorbereitet worden.

6

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beklagte zu 1. und der bei ihr bestehende Betriebsrat auf die Einsetzung einer Einigungsstelle, welche am 17. [X.]ezember 2013 das [X.]cheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs feststellte. Am 2. Januar 2014 kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse mit allen verbliebenen [X.]itarbeitern. [X.]ie Arbeitsverhältnisse mit den Klägern und Klägerinnen endeten zu unterschiedlichen Zeitpunkten - so bei dem Kläger zu 7. am 11. Oktober 2013 und bei der Klägerin zu 12. am 14. Oktober 2013 -, spätestens aber mit Ablauf des 30. April 2014. Am 3. [X.]ärz 2014 zeigte der [X.]achwalter dem Insolvenzgericht „rein vorsorglich“ die - unter dem 18. [X.]ärz 2014 bekannt gemachte - „erneute drohende [X.]asseunzulänglichkeit“ an.

7

[X.]it ihren Klagen haben die - in der Revisionsinstanz noch - 32 Kläger und Klägerinnen von der Beklagten zu 1. jeweils die Zahlung einer Abfindung in unterschiedlicher [X.]indesthöhe - in der Berufungsinstanz hilfsweise deren Feststellung zur Insolvenzmasse - nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG verlangt. Gegen den [X.]achwalter als vormals Beklagten zu 2. haben sie ebenso wie gegen den im Revisionsverfahren allein noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 3. in gesamtschuldnerischer Haftung [X.]chadensersatz in der Höhe des Nachteilsausgleichs geltend gemacht. [X.]ie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. habe die unwiederbringliche Betriebsstilllegung bereits zum 31. Oktober 2013 prozessual zugestanden. Ungeachtet dessen sei mit dem Entzug der Nutzungsmöglichkeiten der Betriebsmittel und der Betriebsräume vor dem Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1. unumkehrbar aufgelöst - mithin die Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen umgesetzt - worden. Außerdem sei wegen eines konzernweiten [X.]anierungskonzepts für den Interessenausgleichsversuch nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Konzernbetriebsrat zuständig gewesen. [X.]er Beklagte zu 3. schulde die gegen ihn erhobene Forderung als geschäftsführendes Organ der eigenverwalteten Beklagten zu 1. und als besonders kundiger [X.]anierungsgeschäftsführer aus insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Gründen. Er habe ein zum Arbeitsplatzverlust der Kläger und Klägerinnen führendes, illegales Konzernsanierungskonzept verfolgt und umgesetzt.

8

[X.]ie Kläger und Klägerinnen haben - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen,

        

an die Klägerin zu 1. gesamtschuldnerisch einen Nach-teilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 44.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 2. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 28.275,26 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 3. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.928,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 4. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 26.375,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 5. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch [X.] Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 6. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 29.531,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 7. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.583,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 8. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.311,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 9. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.291,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 10. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.236,70 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 11. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.302,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 12. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.560,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 13. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.737,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 14. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 33.750,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 15. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 21.037,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 16. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 17.942,71 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 17. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.713,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 18. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 33.906,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 20. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.868,91 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 21. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.432,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 22. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.172,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 23. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.454,16 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 24. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.133,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 26. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.401,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 27. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.916,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 28. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.104,75 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an den Kläger zu 29. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.269,28 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 30. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.025,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 31. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.300,94 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 32. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.086,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 33. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.270,63 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

an die Klägerin zu 34. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/[X.]chadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.614,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.] seit 5. Februar 2014;

        

hilfsweise festzustellen,

        

dass den Klägern und Klägerinnen zu 1. bis 18., zu 20. bis 24. sowie zu 26. bis 34. gegen die Insolvenzmasse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die mit den Zahlungsklagen geltend gemachten Beträge nicht unterschreiten sollten.

9

[X.]ie Beklagten haben Klageabweisung beantragt. [X.]ie Beklagte zu 1. hat sich ua. auf den [X.]tandpunkt gestellt, die gegen sie erhobenen Zahlungsklagen seien im Hinblick auf die erneute Anzeige der drohenden [X.]asseunzulänglichkeit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen [X.] nicht erfüllt. [X.]er Beklagte zu 3. hat einen [X.]chadensersatzanspruch in Abrede gestellt.

[X.]as Arbeitsgericht hat den Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. [X.]as [X.] hat auf die Berufung der Beklagten zu 1. die gegen diese gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig abgewiesen. [X.]ie gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 3. gerichteten Berufungen der Kläger und Klägerinnen, mit denen diese außerdem noch die Erhöhung der [X.] und hilfsweise deren Feststellungen zur Insolvenzmasse erstrebt haben, hat es zurückgewiesen. [X.]it ihren Revisionen verfolgen die Kläger und Klägerinnen ihre Anträge weiter. [X.]ie Beklagten beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger und [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge wenden (dazu A.). Soweit sie - was die Kläger und [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Abweisung des [X.] umfassen, sind sie unbegründet (dazu B.). Sie sind gleichfalls im Hinblick auf die Abweisung der gegen den [X.] zu 3. erhobenen Ansprüche unbegründet (dazu C.).

A. Die gegen die Abweisung der Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Revisionen sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (vgl. [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 10). Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. [X.] 20. April 2016 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 155, 44). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt- und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat (vgl. [X.] 25. Mai 2016 - 2 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 155, 181).

II. Diesen Erfordernissen wird die Begründung der Revisionen vom 27. November 2015 im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten [X.], mit denen die Kläger und [X.] nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 [X.] unterliegende Abfindungszahlungen als eigenständigen Streitgegenstand verfolgen, nicht gerecht.

1. Das [X.] hat die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig angesehen, weil sie sich zwar auf grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu verfolgende [X.] iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] richteten, die Beklagte zu 1. aber im Prozess eine drohende weitere Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass die [X.] nur noch im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden könnten. Hiergegen wendet die Revision ein, das [X.] bezweifle fehlerhaft die Zulässigkeit der Leistungsklagen. Es gehe von falschen, teilweise seitens der [X.] und Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Angaben der [X.] zu 1. aus, beziehe schriftsätzliches Vorbringen der [X.] und Kläger nicht ein und berücksichtige Erstattungsansprüche der [X.] zu 1. gegen deren Geschäftsführer nicht. Insgesamt sei die Beklagte zu 1. ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Neumasseunzulänglichkeit nicht nachgekommen; ihr obliege insofern aber der volle Nachweis.

2. Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob mit den Revisionen eine Sach- oder Verfahrensrüge angebracht ist. Für die Zulässigkeit einer Sachrüge fehlt es - vor allem im Hinblick darauf, dass das [X.] von dem Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen ist - an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für die Zulässigkeit einer auf das Übergehen von Sachvortrag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen angegeben, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen, und es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. zu den Anforderungen [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN).

3. Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Präklusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, denn es „hätte … den erst in zweiter Instanz nachgeschobenen und verspäteten Vortrag der [X.] … nicht mehr berücksichtigen dürfen“, vermag sich die Revision von vornherein nicht zu stützen. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Denn [X.], welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist (vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 67 Rn. 34 mwN).

B. Die zulässigen Revisionen in Bezug auf die vom [X.] abgewiesenen, gegen die Beklagte zu 1. gerichteten [X.] sind unbegründet.

I. Die Revisionen sind insoweit zulässig. Insbesondere greifen die Kläger und [X.] - anders als die Beklagte zu 1. meint - mit der in der Revisionsbegründung ausgeführten materiell-rechtlichen Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 113 Abs. 3 [X.] die Abweisung des [X.] hinreichend an.

II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg.

1. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die mit ihrem Zahlungsbegehren erstinstanzlich obsiegenden Kläger und [X.] den Antrag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht haben. Insoweit war die vom Senat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufungen gegeben. Ein Rechtsmittelbeklagter kann sein ursprüngliches Leistungsbegehren auf eine Feststellungsklage beschränken, wenn sich dadurch - wie hier - an dem Tatsachenstoff nichts ändert und lediglich eine eingeschränkte Rechtsfolge erstrebt wird (vgl. [X.] 22. November 2005 - 1 [X.] - Rn. 17; 5. Dezember 1969 - 3 [X.] - zu A 1 der Gründe, [X.]E 22, 215). Die Berufungen waren auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger und [X.] mit ihnen einen höheren als den vom Arbeitsgericht im Wege der Zahlungsverpflichtung ausgeurteilten Betrag geltend gemacht haben. Eine (in Bezug auf die Beklagte zu 1.) mangels Beschwer unzulässige Berufung kann bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite grundsätzlich als Anschließung verstanden werden, für die es (dann) keiner Beschwer (mehr) bedarf.

2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Kläger und [X.] haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, ob ihnen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten einzuordnende Ansprüche auf Nachteilsausgleich zustehen.

3. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass das Feststellungsbegehren unbegründet ist. Es bestehen keine gegen die Insolvenzmasse festzustellenden Ansprüche der Kläger und [X.] auf Nachteilsausgleich. Der Senat hat bereits in den parallelen Revisionsverfahren entschieden, dass in dem vorliegenden Insolvenz- und Betriebsstilllegungsfall die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] nicht erfüllt sind (vgl. die Leitentscheidung [X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] -). Hieran hält der Senat fest.

a) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 [X.] durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 [X.] durch konkrete Planungen über eine Betriebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenausgleich eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein. Deren Gestaltung soll der zuständige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 [X.] iVm. § 112 [X.] ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchführung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit der Anrufung der Einigungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenausgleich erzielen können ([X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 28 mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte zu 1. ihren Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 [X.] durchgeführt. Auch kann zugunsten der Revisionen unterstellt werden, dass alle Kläger und [X.] iSv. § 113 Abs. 3 [X.] infolge einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme entlassen worden sind, was zumindest beim Kläger zu 7. und bei der Klägerin zu 12. angesichts der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse am 11. bzw. 14. Oktober 2013 und der behaupteten Daten der Durchführung der Betriebsstilllegung nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - auf der Hand liegt. Hingegen hat die Beklagte zu 1. einen Interessenausgleich vor der Durchführung der Betriebsänderung versucht.

aa) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des § 111 Satz 1 [X.] liegt nicht darin, dass sie den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem örtlichen Betriebsrat unternommen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger und [X.] war dieser und nicht der Konzernbetriebsrat für die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig.

(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob eine originäre Zuständigkeit des [X.] bei einer Betriebsänderung nach § 111 [X.] in Form einer Betriebsschließung und den damit verknüpften [X.] überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls aber kann in diesem Zusammenhang nicht auf die zur Kompetenzabgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat maßgebenden Kriterien (dazu [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - [X.]E 118, 131 [hauptsächlich zum Aufstellen eines Sozialplans]; 11. Dezember 2001 - 1 [X.] - [X.]E 100, 60; 8. Juni 1999 - 1 [X.] 831/98 - [X.]E 92, 11; 24. Januar 1996 - 1 [X.] 542/95 - [X.]E 82, 79; 17. Februar 1981 - 1 [X.] 290/78 - [X.]E 35, 80) zurückgegriffen werden. Das verbietet sich schon deshalb, weil bei einer (angenommenen) Kompetenz des [X.] ein anderer Verhandlungspartner für den Interessenausgleich zuständig ist, also nicht - wie bei dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat - das Unternehmen, sondern die Konzernspitze.

(2) Vorliegend ist von einer ausschließlich [X.] Betriebsänderung und damit der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Informations- und Beratungspflicht des Unternehmers nach § 111 Satz 1 [X.] auszugehen ([X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 30 bis 36). Ohnehin trägt der Sachvortrag der Kläger und [X.] zu einer Zuständigkeit des [X.] die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht. Sollten sie in dem von ihr behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept den Beginn einer irreversiblen Durchführung einer Betriebsänderung sehen, hätten sie zu den von ihnen angebrachten Ansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vorbringen würde es sich um ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln, woraus allenfalls Insolvenzforderungen, nicht aber die streitbefangenen (Neu-)Masseverbindlichkeiten folgen würden. Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur Begründung eines Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 [X.] geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu bestimmen und damit den Gegenstand für die von den zuständigen Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorzugeben. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats knüpft nach § 111 [X.] aber an geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits an die Erstellung des Plans.

bb) Das [X.] ist des Weiteren frei von [X.] davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. vor dem am 17. Dezember 2013 durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenausgleichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen hat.

(1) Die tatsächliche Einstellung der operativ-betrieblichen Tätigkeiten stellt keinen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Die Kläger und [X.] verkennen, dass die faktische Beendigung betrieblicher Arbeiten oder des operativen Geschäfts nicht gleichzusetzen ist mit der betrieblichen Stilllegung als Maßnahme iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1; § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 [X.]. Außerdem vernachlässigen sie, dass allein die objektive Sachlage einer rechtlichen Bewertung dahingehend unterliegt, ob unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen worden sind. Es ist weder ausschlaggebend, was der Prozessbevollmächtigte der [X.] zu 1. nach Behauptung der Kläger und [X.] zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung des Standorts - nach Auffassung der [X.] zu 1. allenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung des operativen Betriebs - „zugestanden“ oder „eingeräumt“ hat, noch liegt hierin ein Geständnis iSv. § 288 ZPO. Soweit die Kläger und [X.] darüber hinausgehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit einer Betriebseinschränkung - und damit ggf. mit mehr als einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme nach § 111 [X.] - argumentiert haben, findet dies keine Stütze in den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.].

(2) [X.] an andere Standorte bzw. dessen Freigabe zur Verschrottung vor dem Versuch eines Interessenausgleichs sprechen entgegen der Auffassung der Revisionen nicht zwingend für unumkehrbare Maßnahmen hinsichtlich der interessenausgleichspflichtigen Betriebsänderung. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Masseunzulänglichkeit und vor dem 17. Dezember 2013 damit begonnen worden war, Personalcomputer und andere Betriebsmittel abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vorbringen der [X.] zu 1. zum größten Teil von der w GmbH geleaste Hardware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der [X.] an diese zurückzugeben war, was letztlich auch die Kläger und [X.] mit ihrer Bezugnahme auf die E-Mail eines Mitarbeiters vom 7. November 2013, welche ua. den Abtransport von „neuen [X.] und TFTs die im Leasing sind“ anführt, nicht in Abrede gestellt haben. Vor diesem Hintergrund dürfte die Rückführung der geleasten Betriebsmittel an die gleichfalls insolvente w GmbH insolvenzrechtlich geboten, vor allem aber keine Maßnahme der [X.] zu 1. gewesen sein. Ungeachtet dessen - und das hat der Senat bereits in seiner Leitentscheidung in den [X.] für ausschlaggebend gehalten - wird die betriebliche Organisation eines Callcenters weniger durch sächliche Betriebsmittel als vielmehr durch dessen Mitarbeiter sowie deren Kenntnisse in der Kundenbetreuung geprägt ([X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 40). Mit dem „Abbau der IT-Infrastruktur“ wurde daher die betriebliche Organisation nicht irreversibel zerschlagen. Das gilt auch, wenn vorliegend - anders als in den Parallelverfahren - nicht unstreitig ist, dass der für den [X.] unerlässliche Server noch bis Februar 2014 vorgehalten war. Der Zeitpunkt des [X.] war für den Senat bereits in den [X.] nicht das ausschlaggebende Kriterium, sondern ein zusätzlicher, gegen die Betriebsstilllegung vor dem Scheitern des [X.] am 17. Dezember 2013 sprechender Aspekt. [X.] ist vielmehr, dass die den betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb der [X.] zu 1. prägende Belegschaft erst nach dem 17. Dezember 2013 durch den Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse unwiederbringlich aufgelöst worden ist. Daher kommt es auch nicht auf den von den Revisionen betonten Umstand an, die Beklagte zu 1. sei zu einer Wiederbeschaffung der vor dem 17. Dezember 2013 abgebauten und entzogenen Arbeitsmittel finanziell gar nicht in der Lage gewesen.

(3) Die von den Klägern und [X.] vorgebrachten - nach ihren Behauptungen durch Falschangaben veranlassten - Eigenkündigungen von Mitarbeitern oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen bereits im November 2013 lassen keinen Rückschluss auf eine Zerschlagung der betriebsprägenden Belegschaft vor dem 17. Dezember 2013 zu. Die Revisionen heben auf „mehrere Mitarbeiter“ ab, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies die Auflösung der betrieblichen Organisation bedingte.

(4) Die Argumentation der Kläger und [X.], bei der Verlagerung der Kundenaufträge habe es sich um eine von der Muttergesellschaft gesteuerte „[X.]“ gehandelt, verfängt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen kann ein äußerer, tatsächlicher Umstand - wie etwa der [X.] - grundsätzlich nicht den Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung, sondern allenfalls den Anlass hierzu markieren, denn anderenfalls wäre der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 [X.] im Zweifel von vornherein konterkariert (vgl. dazu [X.] 7. November 2017 - 1 [X.] 186/16 - Rn. 23). Zum anderen beziehen sich die Revisionen auf Maßnahmen anderer [X.] Unternehmen sowie der Konzernobergesellschaft und verkennen dabei, dass es für eine generelle (gegenseitige) Zurechnung von Maßnahmen [X.] Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. [X.] an einer rechtlichen Grundlage fehlt (vgl. [X.] 14. April 2015 - 1 [X.] 794/13 - Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn bei den Organen der beteiligten Unternehmen [X.] besteht. Außerdem hätten die Kläger und [X.] - soweit sie in dem von ihnen behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept oder in der Verlagerung des „[X.]“ an eine andere Standortgesellschaft den Beginn einer irreversiblen Durchführung der Stilllegung des Betriebs der [X.] zu 1. sehen - zur Begründung der Abfindungen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten nicht schlüssig vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen würde es sich um betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln. Ein solches führte zur insolvenzrechtlichen Einordnung des Nachteilsausgleichs als Insolvenzforderung. Derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand des streitbefangenen [X.].

(5) Die von den Revisionen begehrte Rechtsfolge lässt sich schließlich weder aus der Kündigung des Mietvertrags über die der [X.] zu 1. zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten noch aus den widerruflichen Freistellungen der Arbeitnehmer herleiten (dazu [X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 41 f.).

C. Die zulässigen Revisionen sind gleichfalls unbegründet, soweit sie die Zahlungsanträge gegen den [X.] zu 3. betreffen.

I. Anders als der Beklagte zu 3. meint, sind die Revisionen zulässig. Zur Abweisung der gegen sie erhobenen Zahlungsansprüche musste sich die Revisionsbegründung nicht vertieft verhalten. Insofern kann kein höherer [X.] gefordert werden als derjenige, der nach dem angefochtenen Urteil die Abweisung der entsprechenden Anträge trägt.

II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und [X.] ihre Zahlungsklagen gegen den von ihnen gesamtschuldnerisch haftend in Anspruch genommenen [X.] zu 3. auf dessen persönliche Einstandspflicht für den - betriebsverfassungsrechtlich allenfalls vom Unternehmer geschuldeten - Nachteilsausgleich stützen, fehlt es von vornherein an einem entsprechenden Tatbestand für eine entsprechende Durchgriffshaftung. Die Kläger und [X.] können keinen Nachteilsausgleich beanspruchen.

2. Soweit die Revisionen mit einer persönlichen Haftung des [X.] zu 3. aus insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Gründen für die ihnen entstandenen Schäden argumentieren, verkennen sie, dass sie nach dem Streitgegenstand der von ihnen angebrachten Klagen keinen Schaden, sondern allein Nachteilsausgleich geltend machen. Ein solcher lässt sich aber - was das [X.] zutreffend erkannt hat - aus den behaupteten insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsspezifischen Pflichtverletzungen nicht herleiten. Die Kläger und [X.] stützen sich auf einen Lebenssachverhalt, der die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht trägt. Sie haben nicht unschlüssig zur Höhe eines Schadens vorgetragen; sie haben einen solchen vielmehr gar nicht zur Entscheidung gestellt. Deshalb war auch ein von den Revisionen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermisster Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Substantiierung der Schadenshöhe nicht veranlasst. Ein solcher Hinweis hätte einen anderen Streitgegenstand betroffen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 531/15

20.02.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 57/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 1 AZR 531/15 (REWIS RS 2018, 13652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13652

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