Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 2 StR 550/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9747

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Gegenstand

Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen weder, ob das [X.] bei der Rückrechnung der zur Tatzeit möglicherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontrollrechnung durchgeführt hat (vgl. dazu [X.] StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie groß die als Nachtrunk zugrunde gelegte Alkoholmenge war. Es bleibt daher im Ergebnis offen, ob das [X.] die Möglichkeit gesehen hat, dass beim Angeklagten eine deutlich über 3,0 ‰ liegende [X.] vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer Rückrechnungswerte verneint werden konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, dass das [X.] aus dem konkreten Ablauf der Tat und des [X.] geschlossen hat, der in hohem Maße trinkgewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer möglicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht steuerungsunfähig gewesen. Das weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf.

3

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das [X.] nur ausgeführt, die Umstände, die zur verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hätten, stünden einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es "einen außergewöhnlichen Streit" mit dem Opfer gegeben (UA S. 23).

4

Damit hat das [X.] nicht ausschließbar der Prüfung des § 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte [X.] des § 21 StGB neben allen anderen, in den Urteilsgründen darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu erörtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis unklare Würdigung durch das [X.] nicht gerecht. Angesichts der hohen Strafe kann der [X.] nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

[X.]      Roggenbuck           Appl
Schmitt      Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl
ist wegen Erkrankung an der
Unterschriftsleistung gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 550/09

03.02.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mühlhausen, 24. Juli 2009, Az: 120 Js 57075/08 - 1 Ks, Urteil

§ 21 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 227 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 2 StR 550/09 (REWIS RS 2010, 9747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9747

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