Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 47/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2314

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 47/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.] und Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 18. Oktober 2010 beschlossen:Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des [X.] wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.] vom 29. Dezember 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat er die "gesetzlichen [X.]" wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. 1 I[X.] Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzuläs-sig. 2 - 3 - 1. [X.]ei der Ablehnung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abge-lehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der [X.] muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein ([X.]GH, [X.]eschluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG, NJW 1997, 3327). Daran fehlt es hier. 3 2. Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der Mitglieder des erkennenden [X.] auch nur ansatzweise hindeuten. Er hat sich auf [X.] von Mitgliedern des erkennenden [X.] bezogen. In dem Ablehnungsgesuch wird lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen [X.]s der Antragsgegnerin und geltend gemacht, auf der ihm erteilten - ordnungsgemäßen - Ausfertigung des [X.]eschlusses des [X.] fehlten die Unterschriften. Das ge-nügt den Anforderungen an ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht. 4 3. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 45 ZPO an-log (dazu Senat, [X.]eschluss vom 31. Oktober 1966 - [X.] ([X.]) 3/66, [X.]GHZ 46, 5 - 4 - 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären [X.]esetzung ([X.]GH, [X.]eschluss vom 14. April 2005 - V Z[X.] 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). [X.] [X.][X.]

Stüer [X.]
Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 24.02.2010 - [X.] 3/09 -

Meta

AnwZ (B) 47/10

18.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 47/10 (REWIS RS 2010, 2314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2314

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