Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2019, Az. 9 AZR 33/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 890

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Gegenstand

Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2018 - 7 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.] die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2015.

2

Der am 31. März 1953 geborene Kläger war bei der [X.] in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Mit einer schriftlichen Altersteilzeitvereinbarung vom 28. November 2006 (im Folgenden [X.]) vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2009 befristet bis zum 30. November 2015 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen.

3

Der [X.] regelt [X.].:

        

1     

        

Beginn und Ende der Altersteilzeit

        

Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 01.12.2009 im gegenseitigen Einvernehmen als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, am 30.11.2015.

        

…       

        

2       

        

Verteilung der Arbeitszeit

        

Vom Beginn der Altersteilzeit an bis zum 30.11.2012 entspricht die regelmäßige Arbeitszeit für den Arbeitnehmer der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit, derzeit 38 Stunden in der Woche.

        

…       

        

Ab dem 01.12.2012 erfolgt die Freistellung von der Arbeit, ohne Arbeitsverpflichtung.

        

3       

        

Vergütung

        

Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung 50% seines bisherigen [X.] ohne Mehrarbeitsvergütung, sowie die Hälfte der tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen und der vermögenswirksamen Leistungen.

        

Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 wird um einen steuer- und sozialversicherungsfreien [X.] von 30% erhöht. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit (Vergütung und [X.]) wird auf den Nettobetrag begrenzt, den der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätte. Diese Lohnersatzleistung unterliegt allerdings nach § 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG, dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

        

…       

        

4       

        

Urlaub und Teilnahme flexible Arbeitszeit

        

Der Jahresurlaub richtet sich bis zum 31. Dezember 2011 (= Ablauf des Kalenderjahres, in dem noch volle 12 Monate gearbeitet werden) nach den tariflichen Bestimmungen. [X.] (= Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung) beträgt der Urlaubsanspruch 28 Tage. Ab dem 01.01.2013 besteht kein Urlaubsanspruch.

        

…       

        

7       

        

Schlussbestimmungen

        

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, des beigefügten Alterteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft ([X.]) vom 22.12.2005.

        

Der Arbeitnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass ihm mit dieser Altersteilzeitvereinbarung der Sozialplan zur Ne[X.]usrichtung der [X.] und der Text des [X.] ausgehändigt wurde.“

4

Der Kläger erbrachte nach dem vereinbarten Blockmodell bis zum 30. November 2012 die Arbeitsleistung im bisherigen Umfang. Anschließend befand er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2015 in der Freistellungsphase. Während der Dauer des [X.] erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung bestehend aus dem auf der Grundlage der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit berechneten Gehalt und den vereinbarten Aufstockungsbeträgen. Zudem leistete die Beklagte zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In den Jahren 2009 bis 2012 gewährte sie dem Kläger jeweils an 30 Arbeitstagen Urlaub.

5

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der [X.] die Abgeltung von 90 Arbeitstagen Urlaub. Er hat die Auffassung vertreten, er habe jeweils zu Beginn des Kalenderjahres für die Jahre 2013 bis 2015 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub erworben. § 4 [X.] verlange für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs allein, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und die Wartezeit erfüllt sei. Die Erbringung der Arbeitsleistung sei nicht erforderlich, so dass Urlaubsansprüche auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit bestünden. Die entgegenstehende Regelung in Nr. 4 Satz 3 des [X.]s sei insgesamt unwirksam, weil der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 13 [X.] unabdingbar sei und zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch nicht differenziert werde.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.572,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, während der Freistellungsphase der Altersteilzeit seien keine Urlaubsansprüche entstanden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der [X.] insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen und die Klage auf die [X.]erufung der [X.]eklagten insgesamt abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hatte gegen die [X.]eklagte zum [X.]punkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses keine offenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015, zu deren Abgeltung die [X.]eklagte nach § 7 Abs. 4 [X.] verpflichtet gewesen wäre. Ihm stand, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, für den [X.]raum, in dem er sich in der Freistellungsphase des [X.] befand, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Dies folgt für den gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch des [X.] aus §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.].

I. Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch - dem Grunde nach - allein das [X.]estehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der [X.]edingung, dass der Arbeitnehmer im [X.]ezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Gemäß § 4 [X.] entsteht nach sechsmonatigem [X.]estehen des Arbeitsverhältnisses der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres. Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 [X.] zu berechnen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 21 f.). Die nach dieser [X.]estimmung geltenden [X.] sind auch dann anzuwenden, wenn sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet.

1. § 3 Abs. 1 [X.] bestimmt die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht.

a) [X.] unterstellt eine an sechs Tagen der [X.] bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitspflicht nicht, wie in § 3 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt, auf sechs Tage der [X.], sondern auf weniger oder mehr Wochentage verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten, ist die Anzahl der Urlaubstage unter [X.]erücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen, vertraglich vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Wechselt die Anzahl der Arbeitstage unterjährig, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter [X.]erücksichtigung der einzelnen [X.]räume der [X.]eschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Unter Umständen muss daher die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27). Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 [X.] genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage; vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 30 ff.).

b) Eine andere [X.]erechnung kann durch gesetzliche [X.]estimmungen sowie durch nach § 13 [X.] zulässige kollektivrechtliche oder vertragliche Vereinbarungen veranlasst sein. So ist in § 24 Satz 1 MuSchG für die Ausfallzeiten wegen eines [X.]eschäftigungsverbots positivgesetzlich geregelt, dass diese [X.]en für die [X.]erechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als [X.]eschäftigungszeiten gelten. Mit § 17 [X.] hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche geschaffen, die - zugunsten des Arbeitnehmers - die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die allgemeinen [X.] von einer durch den Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auszusprechenden Kürzungserklärung abhängig macht (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 16, 32 ff.). Darüber hinaus gelten [X.]esonderheiten für Urlaubsansprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG oder § 4 Abs. 4 [X.] erfasst werden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 36 f.). § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] sowie § 6 Abs. 1 [X.] tragen der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27 f.). Außerhalb des Anwendungsbereichs spezieller gesetzlicher Regelungen verbleibt es - vorbehaltlich nach § 13 [X.] zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen - bei dem allgemeinen [X.]erechnungsgrundsatz, dem zufolge der Urlaubsanspruch zeitabschnittsbezogen anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zu berechnen ist. Dieses gesetzgeberische Grundverständnis hat in § 3 Abs. 1 [X.] seinen Ausdruck gefunden und wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SG[X.] IX (früher § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SG[X.] IX bzw. zuvor § 47 Satz 1 [X.]) bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 26 mwN). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch geboten sein, § 3 Abs. 1 [X.] richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die während des [X.]ezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses [X.]raums tatsächlich arbeiten (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 30 ff.; vgl. dazu unten Rn. 30).

2. Die Umrechnung des nach § 3 Abs. 1 [X.] in Werktagen bemessenen gesetzlichen Urlaubsanspruchs in Arbeitstage ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien Altersteilzeit vereinbart haben. Der Gesetzgeber hat weder im Altersteilzeitgesetz noch an anderer Stelle vom [X.] abweichende Regelungen zur [X.]erechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Altersteilzeitarbeitsverhältnis getroffen. Die Verteilung der Arbeitszeit und die Modalitäten der Entgeltzahlung bei der Altersteilzeit im [X.]lockmodell gebieten keine von § 3 Abs. 1 [X.] abweichende [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Die Anwendung der nach § 3 Abs. 1 [X.] geltenden [X.] zur Ermittlung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs führt zu keiner iSv. Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die während der Altersteilzeit im [X.]lockmodell beschäftigt sind, im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in diesem [X.]raum kontinuierlich in Teilzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Weder aufgrund gesetzlicher [X.]estimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem [X.]raum tatsächlich gearbeitet haben.

a) Die Verringerung der Arbeitszeit kann im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als kontinuierliche Teilzeitarbeit ([X.]) vereinbart werden. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall während der gesamten Dauer des [X.] mit einer auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringerten Arbeitszeit und entsprechend der veränderten Arbeitszeit reduzierter Vergütung zuzüglich des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a und b [X.]) durchgehend zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. [X.]/[X.] 18. Aufl. § 83 Rn. 11). Er erwirbt daher für die gesamte Dauer des [X.] nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] einen Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub.

b) Ebenso lässt das Altersteilzeitgesetz eine Altersteilzeitvereinbarung zu, die - wie die vorliegende - eine Verblockung der Arbeitszeit entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorsieht. Kennzeichnend für das [X.]lockmodell ist der Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphase.

aa) Nach dem [X.]lockmodell bleibt der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit trotz vereinbarter Verringerung der bisherigen Arbeitszeit und reduzierter Vergütung in vollem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet (Arbeitsphase), während er in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit von der Arbeitsleistung freigestellt ist (Freistellungsphase).

[X.]) Im [X.]lockmodell erhält der Arbeitnehmer während des gesamten [X.]raums der Altersteilzeit ein verstetigtes, auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Entgelt, das sich aus dem Entgelt für die Teilzeittätigkeit und Aufstockungsleistungen sowie den vom Arbeitgeber zu entrichtenden zusätzlichen [X.]eiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt.

(1) Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist - mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge, die als Anreiz zur [X.]egründung eines [X.] dienen ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 52, [X.]E 118, 1), und der zusätzlichen [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit ([X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 26). Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] abweichend von § 614 [X.]G[X.] erst in der Freistellungsphase verlangen kann (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 154, 28; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 112, 214).

(2) Die anteilige spätere Auszahlung des Arbeitsentgelts ermöglicht dem Arbeitnehmer den Aufbau eines Wertguthabens (vgl. [X.]. 18/1558 S. 35; [X.]. 16/10289 S. 15; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 2 Rn. 72) und damit eine sozialversicherungspflichtige [X.]eschäftigung während des gesamten [X.]raums der Altersteilzeit im [X.]lockmodell ([X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 [X.]G[X.] Rn. 1289), denn diese setzt das [X.]estehen eines [X.]eschäftigungsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] voraus. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] besteht eine [X.]eschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch in [X.]en der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b [X.] fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der [X.] der Freistellung nicht unangemessen von dem Entgelt abweicht, das für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bezogen wurde. In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit fingiert § 7 Abs. 1a [X.] eine [X.]eschäftigung, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird (vgl. [X.]SG 12. Dezember 2017 - [X.] 11 AL 28/16 R - Rn. 15 f.; 24. September 2008 - [X.] 12 KR 27/07 R - Rn. 25, [X.]SGE 101, 273).

c) Aufgrund der bei Altersteilzeit im [X.]lockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht steht dem Arbeitnehmer für die Freistellungsphase kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu (vgl. mit zum Teil unterschiedlichen [X.]egründungsansätzen ebenso AR/[X.] 9. Aufl. § 2 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 8 Rn. 17; [X.]/Koch NZA-RR 2018, 8, 10 ff.; MHd[X.] ArbR/Schüren 4. Aufl. [X.]d. 1 § 51 Rn. 29; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 84 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]eden D[X.] 2019, 1445, 1447; [X.] 2019, 137, 139, 141; [X.]/[X.] NZA 2018, 909 f.).

aa) Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den [X.]raum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 [X.] jahresbezogen zu ermitteln. Abzustellen ist grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im [X.]lockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 104, 131). Eine spätere Freistellungserklärung ist - im Unterschied zur Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden - nicht erforderlich. Ausgehend von der im [X.] vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit ist die Freistellungsphase bei der [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach den im Urlaubsrecht geltenden allgemeinen [X.]n (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. [X.] sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch nach [X.]abschnitten berechnet werden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 20). Die Arbeits- und die Freistellungsphase sind dabei gleichermaßen entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen.

[X.]) Aus § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] folgt keine abweichende [X.]erechnung. [X.] trägt der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung und wird bei anschließender [X.]egründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch § 6 Abs. 1 [X.] ergänzt (vgl. hierzu [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27 f.).

(1) Nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des [X.]estehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daraus hat die Rechtsprechung im Umkehrschluss hergeleitet, dass eine [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 [X.] bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig ist ([X.] 9. August 2016 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN).

(2) Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] und des aus der Vorschrift hergeleiteten [X.] setzen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27 f.), so dass ein Rückgriff hierauf weder bei einem unterjährigen Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Altersteilzeitbeschäftigung noch von der Arbeits- zur Freistellungsphase möglich ist. In beiden Fällen besteht das Altersteilzeitarbeitsverhältnis fort. Auch für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit endet, folgt ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für den [X.]raum der Freistellung nicht aus § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.]. [X.] und der aus ihr abgeleitete Umkehrschluss finden nur Anwendung, wenn nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] ein Urlaubsanspruch erworben wurde, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann der [X.] unterliegen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 10; 19. Mai 2011 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 138, 58). Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht jedoch - außerhalb des Anwendungsbereichs spezieller gesetzlicher Regelungen - nur für [X.]räume, in denen der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 36 f.). Von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] abweichende gesetzliche Regelungen zur [X.]erechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht getroffen.

cc) Die Anwendung der nach § 3 Abs. 1 [X.] geltenden [X.] ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (zum Prüfungsmaßstab vgl. [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 51 mwN). Dass im [X.] beschäftigte Arbeitnehmer - anders als Arbeitnehmer im [X.]lockmodell - für die Gesamtdauer der Altersteilzeit gesetzliche Urlaubsansprüche erwerben, führt zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung. Die unterschiedliche [X.]ehandlung ist durch den [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs gerechtfertigt. Das gesetzgeberische Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu erholen (vgl. [X.]. IV/785 S. 1 f.), setzt voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, eine Tätigkeit auszuüben ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 23 f. mwN). Im [X.] sind Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet. Im Unterschied hierzu besteht im [X.]lockmodell für Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von vornherein keine Arbeitspflicht. Eine Freistellung durch Urlaubsgewährung, die eine [X.]efreiung von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht zu [X.]en voraussetzt ([X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 17 mwN), ist damit in der Freistellungsphase weder möglich noch geboten. Zur Entstehung eines Urlaubsanspruchs für die Freistellungsphase kann auch nicht die in der Arbeitsphase bestehende Arbeitspflicht führen. Dieser Arbeitspflicht trägt die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 [X.] Rechnung, indem der Arbeitnehmer für diesen [X.]raum einen gleichwertigen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub erwirbt. Durch die im [X.]lockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 [X.] der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu [X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 16; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 50; [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 19). Die Zubilligung eines zusätzlichen Urlaubsanspruchs für die Freistellungsphase, der wegen Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung stets abzugelten wäre, führte für im [X.]lockmodell beschäftigte Arbeitnehmer zu einer faktischen Erhöhung ihrer Vergütung, für die weder eine gesetzliche Grundlage noch eine sachliche Rechtfertigung besteht.

dd) Die [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 [X.] bei Altersteilzeit im [X.]lockmodell steht im Einklang mit Unionsrecht. Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] noch § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/[X.] zu der von [X.], [X.] und [X.][X.] geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die [X.][X.] geänderten Fassung (im Folgenden Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) verlangen es im Fall einer vom Arbeitnehmer frei vereinbarten Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit im [X.]lockmodell, die Freistellungsphase mit einem [X.]raum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen.

(1) Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des [X.]ezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat.

(a) Der [X.] ([X.]) hat erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen [X.]raum der Entspannung und Freizeit zu verfügen ( [X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 26 ; vgl. [X.] 8. November 2012 - [X.]/11 und [X.]/11 - [[X.]] Rn. 32 ff.). Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/[X.] vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen [X.]raum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 27 f.).

(aa) Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist daher grundsätzlich anhand der [X.]räume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ( [X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 27 ; vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 28). Ein Arbeitnehmer kann Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] nur für die [X.]räume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für [X.]en, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht ([X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 29).

([X.]) Allerdings gebietet es das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die in einem [X.]raum die Arbeitsleistung nicht erbringen können, mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die während dieses [X.]raums tatsächlich gearbeitet haben (vgl. hierzu ausf. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 37; 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 30). Das ist nach der Rechtsprechung des [X.]s jedoch nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt haben (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 31 ff. vgl. dazu oben Rn. 12).

(b) Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] schreibt danach nicht vor, dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit trotz fehlender Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei der [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs wie ein [X.]raum, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war, berücksichtigt werden muss. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Abschluss eines [X.]s begründen das Altersteilzeitgesetz oder sonstige gesetzliche [X.]estimmungen nicht. Die Notwendigkeit eines [X.] gewährleistet, dass der Arbeitnehmer frei über den Wechsel in Altersteilzeit entscheiden kann und zudem darüber, ob er ggf. ein Angebot des Arbeitgebers ablehnt, die Arbeitszeit während der Altersteilzeit nach dem [X.]lockmodell zu verteilen (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 41 ff.; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 83 Rn. 3, 7).

(2) Die [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Altersteilzeit nach § 3 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen das in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelte Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, das mit § 4 Abs. 1 Tz[X.]fG in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. [X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 165, 1).

(a) Nach § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren [X.]eschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche [X.]ehandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach Nr. 2 der [X.]estimmung gilt, wo dies angemessen ist, der [X.]. Der [X.] hat erkannt, dass im Hinblick auf die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub die [X.]räume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitete, voneinander zu unterscheiden sind und die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden [X.]raum getrennt zu berechnen ist. Er hat angenommen, dass diese [X.]erechnung nicht durch die Anwendung des in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelten [X.]es in Frage gestellt wird ([X.] 11. November 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 35 f.). Der [X.] hat zudem entschieden, dass dieser Grundsatz auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine [X.] der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist und für diese [X.] die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Nach Feststellung des [X.]s darf jedoch durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der [X.] der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden ([X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]] Rn. 32 f.; 13. Juni 2013 - [X.]/12 - [[X.]randes] Rn. 30 f.).

(b) Diesen Grundsätzen wird die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1 [X.] in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht im Urlaubsjahr gerecht.

(aa) Durch die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs für den [X.]raum der Altersteilzeit nach [X.]abschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht wird bereits nicht zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschieden. Ausgehend von dem § 3 Abs. 1 [X.] zugrunde liegenden [X.] ([X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 3 Rn. 2) knüpft die [X.]erechnung ausschließlich an die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an und nicht an die Zahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 33).

([X.]) Auch führt die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen - auch außerhalb der Altersteilzeit geltenden - Grundsätzen nicht zur Kürzung des Urlaubsanspruchs, den der in Altersteilzeit im [X.]lockmodell beschäftigte Arbeitnehmer bereits erworben hatte. Wechselt der Arbeitnehmer unterjährig von einer Vollzeit- zu einer Altersteilzeitbeschäftigung oder von der Arbeits- zur Freistellungsphase, hat dies nicht den Verlust des Urlaubsanspruchs zur Folge, den er in den [X.]en erworben hat, in denen er in Vollzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet war. [X.]ei einer [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 [X.] bleiben diese Urlaubsansprüche erhalten, denn die einzelnen [X.]räume der [X.]eschäftigung im betreffenden Kalenderjahr sind entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27). Der erworbene Urlaubsanspruch unterliegt allein der [X.]efristung nach § 7 Abs. 3 [X.], sofern der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgekommen ist, indem er den Arbeitnehmer in die Lage versetzte, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 37 ff.).

II. Diese [X.] gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 [X.] abweichende Vereinbarung getroffen haben. Während der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen ist, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]), können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 207). Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dem zufolge der vertragliche Mehrurlaub abweichend von den für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden gesetzlichen Vorgaben berechnet werden soll, müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 52; 14. Februar 2017 - 9 [X.] - Rn. 15).

III. Ausgehend von diesen Grundsätzen standen dem Kläger bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses keine offenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 zu, zu deren Abgeltung die [X.]eklagte nach § 7 Abs. 4 [X.] verpflichtet wäre.

1. Der Urlaubsanspruch des [X.] für die Jahre 2013 bis 2015 war nach Nr. 4 Satz 3 des [X.]s iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] zu bestimmen.

a) [X.]ei der Regelung in Nr. 4 Satz 3 des [X.]s handelt es sich, wie bei den [X.]estimmungen des [X.]s im Übrigen, um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Der Vertrag weist außer den persönlichen Daten des [X.] keine individuellen [X.]esonderheiten auf. Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den [X.]estimmungen des [X.]s um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] handelt (vgl. [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 163, 282).

b) Nr. 4 Satz 3 des [X.]s regelt die Urlaubsansprüche des [X.] für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2013 abschließend. Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 des [X.]s verweist nur „im Übrigen“ auf tarifliche [X.]estimmungen.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist Nr. 4 Satz 3 des [X.]s nicht wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam.

aa) Soweit die Klausel den gesetzlichen Mindesturlaub betraf, gab sie die Rechtslage zutreffend wieder, denn einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines [X.] befindet und von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht für diesen [X.]raum mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

[X.]) Die Parteien haben mit Nr. 4 Satz 3 des [X.]s einen Anspruch des [X.] auf vertraglichen Mehrurlaub für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2013 wirksam ausgeschlossen. Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 52; 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 33). Dies schließt das Recht ein, die Entstehung vertraglicher Mehrurlaubsansprüche im Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die Arbeitsphase der Altersteilzeit zu beschränken und Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase auszuschließen.

2. Danach bestand in den Jahren 2013 bis 2015 kein Urlaubsanspruch des [X.]. Er befand sich in den Jahren 2013 und 2014 durchgehend und im Jahr 2015 bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und war nach der im [X.] der Parteien vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Freistellungsphase war bei der [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach den im Urlaubsrecht geltenden allgemeinen [X.]n (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Der Anwendungsbereich des aus § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] abgeleiteten [X.] war nicht eröffnet, da dies neben der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses einen nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] erworbenen Urlaubsanspruch voraussetzt (vgl. Rn. 24). Ein Anspruch des [X.] auf vertraglichen Mehrurlaub war nach Nr. 4 Satz 3 des [X.]s ausgeschlossen.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Winzenried    

        

    Stang    

                 

Meta

9 AZR 33/19

03.12.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Aachen, 22. März 2018, Az: 2 Ca 706/17, Urteil

Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, § 3 Abs 1 BUrlG, § 1 BUrlG, § 2 AltTZG 1996, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 4 BUrlG, § 5 Abs 1 Buchst c BUrlG, § 6 Abs 1 BUrlG, Anh Rahmenvereinbarung § 4 EGRL 81/97

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2019, Az. 9 AZR 33/19 (REWIS RS 2019, 890)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 676-677 REWIS RS 2019, 890


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 Ca 706/17

Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 706/17, 22.03.2018.


Az. 7 Sa 269/18

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 269/18, 13.12.2018.


Az. 9 AZR 33/19

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 33/19, 03.12.2019.


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1 Ca 2868/17 (Arbeitsgericht Essen)


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 656/22

5 Sa 398/22

33 Ca 13634/20

6 Sa 824/20

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