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Rechtmäßige Ordnungsmaßnahme: Androhung der Entlassung von der Schule
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 3 K 13.886
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. Mai 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 210
Hauptpunkte:
Androhung der Entlassung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... gesetzlich vertreten durch die Mutter ...
gesetzlich vertreten durch den Vater ...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, ... Bayerstr. 28, 80335 München
- Beklagte -
wegen Androhung der Entlassung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015
am 12. Mai 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die von der ...-Realschule in München (im Folgenden: die Schule) gegenüber dem Kläger verhängte Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule.
Der am ... geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2012/2013 eine Klasse der 7. Jahrgangsstufe dieser Schule.
Mit Bescheid der Schule vom ... Januar 2013, zugestellt per Einwurf-Einschreiben, wurde den Eltern des Klägers mitgeteilt, der Disziplinarausschuss habe die Androhung der Entlassung des Klägers von der Schule beschlossen.
Dem Kläger wurde unangemessenes Verhalten gegenüber einem Grundschüler sowie Gefährdung seiner eigenen Person bzw. Gefährdung von Mitschülern/innen zur Last gelegt.
Der Kläger habe sich am ... Dezember 2012, nachdem er von seinem Lehrer wegen Unterrichtsstörung für eine kurze Zeit vor die Tür geschickt worden sei, vor seinem Klassenzimmer im zweiten Stock aufgehalten. Von dort habe er auf eine Grundschülerin in der Aula gespuckt.
Am ... Januar 2013 sei der Kläger in der Pause von einer Lehrkraft gesehen worden, wie er einem Mitschüler hinterher gespuckt habe.
Am ... Dezember 2012 habe der Kläger zuerst während der klasseninternen Weihnachtsfeier einen Mitschüler mit Kaubonbons beworfen und danach im Klassenzimmer mit einer Deo-Dose in eine Kerzenflamme gesprüht. Daraufhin sei eine Stichflamme entstanden, die Mitschüler/innen oder ihn selbst hätte verletzen bzw. Einrichtungsgegenstände beschädigen können.
Bereits zuvor im Schuljahr 2012/2013 hatte der Kläger bis dahin 5 Verweise wegen massiver Störung des Unterrichts, Nutzung eines Mobiltelefons, Störung des Unterrichts und unverschämten Verhaltens, Asozialen Verhaltens sowie nochmals Störung des Unterrichts und unverschämten Verhaltens erhalten
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... März 2013, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger dagegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Bescheid der Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Städtische ...-Realschule vom ... Januar 2013 aufzuheben.
Der von der Schule in dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei in weiten Teilen unzutreffend.
Insbesondere entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Kläger am ... Dezember 2012, vor seinem Klassenzimmer im zweiten Stock stehend, auf eine Grundschülerin in der Aula gespuckt haben solle. Wie der Kläger bereits im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilt habe, habe er zu diesem Zeitpunkt unter einer Magen-Darm-Grippe gelitten, aufgrund deren er vom ... bis ... Dezember die Schule nicht habe besuchen können. Auch am ... Dezember sei die Erkrankung des Klägers noch nicht vollständig abgeklungen gewesen. Die Eltern des Klägers seien jedoch davon ausgegangen, dass er wieder am Unterricht teilnehmen könne. Im Unterricht sei dem Kläger dann schlecht gewesen. Er habe die Lehrkraft gebeten, die Toilette aufsuchen zu dürfen. Daraufhin habe er wegen einer vermeintlichen Unterrichtsstörung das Klassenzimmer verlassen sollen. Unmittelbar vor dem Klassenzimmer habe der Kläger einen plötzlichen Brechreiz verspürt und sich nicht anders zu helfen gewusst, als auszuspucken. Unglücklicherweise sei dabei eine in der Aula befindliche Grundschülerin getroffen worden. Der Kläger sei daraufhin zur Toilette gerannt und habe sich dort übergeben. Umgehend danach sei er ins Klassenzimmer zurückgekehrt, um über den Vorfall zu berichten. Daraufhin habe ihn die Lehrkraft erneut des Unterrichts verwiesen und ihn aufgefordert, bis zum Ende der Stunde vor dem Klassenzimmer zu warten.
Zudem leide der Kläger an einem ADS-Syndrom in Form einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Der Disziplinarausschuss habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da er von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, sei die gegen den Kläger verhängte Androhung der Entlassung von der Schule nicht von sachgerechten Ermessenserwägungen getragen.
Des Weiteren sei die ADS-Störung des Klägers bei Erlass des angegriffenen Bescheides in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl die Eltern des Klägers die Schulleitung unter Vorlage eines ärztlichen Attests auf diese hingewiesen hätten.
Die Androhung der Entlassung von der Schule sei jedenfalls nicht verhältnismäßig.
Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger vorgenommen Sachverhaltsdarstellung sei in weiten Teilen unzutreffend. Dabei handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Tatsächlich habe der Kläger am maßgeblichen Tag in der Schule zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er krank sei. Er habe sich nicht befreien lassen wollen und auch niemandem gegenüber geäußert, dass ihm schlecht sei bzw. er sich habe übergeben müssen. Nach Aussage der Grundschullehrkraft, die das vom Kläger getroffene Mädchen nach dem Vorfall betreut habe, habe es sich bei dem Auswurf nicht um Erbrochenes oder Schleim gehandelt, sondern um Speichel. Im Übrigen habe der Kläger zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht, Insofern bestünden massive Zweifel an seiner Darstellung des Sachverhalts.
Der Bescheid der Schule sei formell und materiell rechtmäßig.
Der von der Schule ermittelte Sachverhalt rechtfertige auch die Verhängung dieser Ordnungsmaßnahme.
Aufgrund der Einlassung des Klägers und der betroffenen Lehrkräfte habe für den Disziplinarausschuss festgestanden, dass sich die Vorfälle am ... und ... Dezember 2012 und am ... Januar 2013 in der im Bescheid dargestellten Art und Weise zugetragen hätten.
Die Ordnungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Schule müsse zum Schutz der anderen Schülerinnen und Schüler ein deutliches Zeichen setzen.
Die ADS-Störung des Klägers sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Der Kläger hätte aufgrund seines ständigen Fehlverhaltens wiederholt Ordnungsmaßnahmen und Mitteilungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei insbesondere berücksichtigt worden, dass andere Ordnungsmaßnahmen in der Vergangenheit sowie Gespräche mit dem Kläger keine Verhaltensänderung bewirkt hätten.
Die Streitsache wurde am 12. Mai 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Städtischen ...-Realschule München vom ... Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Durchgreifende formelle Fehler im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG fiel die Entscheidung in die Zuständigkeit des - insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmenden - Disziplinarausschusses der Schule. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er - wie vorgeschrieben - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007, zuletzt geändert durch § 2 Nr. 26 G v. 12.5.2015 (GVBl S. 82), mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und mit einer Gegenstimme die Androhung der Entlassung beschlossen hat.
Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der verhängten Ordnungsmaßnahmen beteiligt. Ihm und seinen Eltern wurde vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom ... Januar 2013 Gelegenheit zur persönlichen Äußerung auch vor dem Disziplinarausschuss bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben (Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG). Der Kläger und seine Eltern wurden auch persönlich vor dem Disziplinarausschuss angehört. Zudem wurde der Kläger auf die ihm gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 3, Abs. 10 Satz 1 BayEUG eröffnete Möglichkeit, eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten, sowie den Elternbeirat beizuziehen, hingewiesen.
Auch in materieller Hinsicht ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses rechtmäßig.
Die Schule ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme zugrunde liegenden Vorfälle vom ... Dezember 2012 und vom ... Januar 2013 werden von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt, der Vorfall vom ... Dezember 2012 hat sich zur Überzeugung des Gerichts so zugetragen, wie von der Schule im angefochtenen Bescheid geschildert.
Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG findet, darf nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur verhängt werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.
Im Hinblick darauf, dass die Androhung der Entlassung eine der schwerwiegendsten Ordnungsmaßnahmen darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Androhung der Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 346).
Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Die Androhung der Entlassung greift empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig.
Der Kläger hat durch das ihm vorgeworfene schwere und wiederholte Fehlverhalten die Rechte der Mitschülerin sowie seine und deren Gesundheit gefährdet.
Dass sich der Vorfall am ... Dezember 2012 so zugetragen hat, wie von der Schule dargestellt, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger eine Erkrankung für den ... Dezember 2012 nicht nachgewiesen hat. Zwischen der für den Zeitraum ... bis ... Dezember ärztlich attestierten Erkrankung mit der Diagnose Gastroenteritis und dem ... Dezember 2012 liegen immerhin zwei Tage, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass die Symptome der Erkrankung am ... Dezember 2012 noch andauerten. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Behauptung des Klägers, die von diesem nicht bewiesen wurde.
Zum anderen ist der Vortrag des Klägers so widersprüchlich, dass er nicht glaubhaft ist. Erst im Klageverfahren wird nunmehr behauptet, dem Kläger sei während des Unterrichts schlecht gewesen und er habe den Lehrer gebeten zur Toilette gehen zu dürfen. Unmittelbar vor dem Klassenzimmer habe er einen plötzlichen Brechreiz verspürt und sich nicht anders zu helfen gewusst, als auszuspucken. Danach sei er zur Toilette gerannt, um sich dort zu übergeben.
Demgegenüber hatte der Kläger noch in der Sitzung des Disziplinarausschusses bestätigt, vom Lehrer aus dem Klassenzimmer verwiesen worden zu sein. Nach einer Weile sei ein Mitschüler vorbei gekommen und habe ihm etwas erzählt, wobei der Kläger so habe lachen müssen, dass ihm dabei Schleim hochgekommen sei, den er dann über das Geländer in die Aula gespuckt habe.
Für eine Erkrankung oder Übelkeit ergeben sich keinerlei Hinweise aus den Akten und der Stellungnahme der betroffenen Lehrkraft vom ... Dezember 2012. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Schule dies verschweigen sollte, wenn der Sachverhalt sich so zugetragen hätte, wie vom Kläger im Klageverfahren geschildert.
Darüber hinaus widerspricht es der Lebenswirklichkeit, bei bestehendem Brechreiz zunächst über ein Geländer in die Aula zu spucken und sich sodann zur Toilette zu begeben um sich dort zu übergeben. Möglicherweise ist der Brechreiz so stark, dass die Toilette nicht mehr erreicht werden kann, dann erfolgt allenfalls ein vorzeitiges Erbrechen.
Aus der Stellungnahme der die betroffenen Grundschüler betreuenden Lehrerin vom ... Februar 2013 ergibt sich jedoch, dass es sich eindeutig um Speichel gehandelt habe, von dem die Grundschülerin getroffen worden sei. Außerdem ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die betroffene Schülerin und eine Mitschülerin als Zeugin den Kläger kurz nach dem Vorfall in der Klasse sofort erkannt haben.
Damit ist die Schule zur Überzeugung des Gerichts von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, dass der Disziplinarausschuss auch die dem Kläger mit Attest des Verhaltenstherapeuten Dr. K. vom ... Januar 2013 bescheinigte Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls auf dem Pausenhof am ... Januar 2013 durfte die Schule zu Recht davon ausgehen, dass das Verhalten des Klägers nicht krankheitsbedingt ist und von der Schule im Interesse der davon betroffenen Mitschüler nicht hingenommen werden kann.
Dieses Verhalten des Klägers stellt ein so schwerwiegendes und wiederholtes Fehlverhalten dar, dass es eine deutliche und spürbare Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Dabei hat die Schule zu Recht berücksichtigt, dass die zuvor ausgesprochenen zahlreichen Ordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung des Klägers geführt haben.
Das Ansprechen und Überlegen anderer Ordnungsmaßnahmen zeigt nur, dass sich der Disziplinarausschuss entsprechende Gedanken über eine im vorliegenden Fall sinnvolle Ordnungsmaßnahme gemacht hat. Da eine Rangfolge unter den Ordnungsmaßnahmen nicht besteht, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, bei den Überlegungen als nicht angemessen oder zielführende Maßnahmen nicht anzuwenden und stattdessen eine angemessene andere Ordnungsmaßnahme auszusprechen
Der Disziplinarausschuss hat seine pädagogische Ermessensentscheidung nachvollziehbar dargestellt und begründet. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sein könnten.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
12.05.2015
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 12.05.2015, Az. M 3 K 13.886 (REWIS RS 2015, 11179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11179
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Androhung der Entlassung von der Schule
Disziplinarverfahren, Schulbetrieb, Unterrichtsausschluss, Sozialverhalten, Erziehungsauftrag, Ermessensentscheidung, Funktionsfähigkeit
Androhung der Entlassung aus der Schule
Androhung der Entlassung wegen wiederholter Unterrichtsstörungen
RO 3 S 16.1033 (VG Regensburg)
Unterrichtsausschluss wegen Fehlverhaltens
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