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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2007, so-weit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin [X.], dass der Angeklagte des Versicherungs-missbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist, und b) im [X.] im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-ben. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten K.
und O.
gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten [X.]mit der Maßgabe, dass die in [X.] verbüßte Auslieferungshaft im [X.] 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
- 3 - G r ü n d e
1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen sowie wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 a) Bezüglich des Schuld[X.] hat der [X.] zutref-fend ausgeführt: 2 3 —Soweit der Angeklagte im Fall 3 wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch allerdings umzustellen. [X.] und ‡Ver-sicherungsmissbrauch™ kommen als Vortaten des [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], 447 f.). Allerdings ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Ur-teilsgründe, dass der Angeklagte des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) schuldig ist. Der Angeklagte hat den [X.] geschafft™. Sein Tatbeitrag war von maßgeblicher Bedeutung, so dass die Annahme von Täterschaft [X.] nicht lediglich Beihilfe [X.] auf der Hand liegt. 4 Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO steht der Berichtigung des Schuld[X.] nicht entgegen. Der im [X.] geständige Angeklagte kann sich nicht anders und erfolgreicher als ge-schehen gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen.fi 5 b) Allerdings vermag der [X.] angesichts des gegenüber §§ 260, 259 StGB deutlich milderen Strafrahmens des § 265 StGB nicht [X.], dass der Tatrichter auf der Grundlage des geänderten [X.] - 4 - [X.] eine geringere Strafe als eine solche von zwei Jahren und vier [X.] verhängt hätte. An der Herabsetzung der in diesem Fall verhängten Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung oder geringfügiger Verminderung des Gesamtstrafenaus[X.] sieht sich der [X.] letztlich auch deswegen gehindert, weil das [X.] nicht fest-gestellt hat, ob die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 22. Februar 2006 erledigt ist. Damit ist nicht auszuschlie-ßen, dass dieser Entscheidung Zäsurwirkung zukommt und mithin aus den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe unter etwaiger Einbeziehung der Vorent-scheidung auf der einen Seite und den Fällen 7 bis 16a der Urteilsgründe auf der anderen Seite jeweils eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhän-gen ist, wobei sich dies zumindest im Blick auf die erste [X.] angesichts einer geringeren Strafe im Fall 3 der Urteilsgründe im Ergebnis zugunsten des Angeklagten auswirken könnte. Der Aufhebung von [X.] bedarf es nicht. Der neue Tatrichter darf der Festsetzung einer neuen Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenbildung neue Feststellungen zugrunde legen, sofern sie den bisherigen nicht [X.]. Die Summe etwa [X.] namentlich bei Nichtvollstreckung der Geldstrafe zum Zeitpunkt des ersten Urteils (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-gung 2 m.w.N.) [X.] zu verhängender zweier Gesamtstrafen darf die bisher ver-hängte Gesamtstrafe (nebst der Geldstrafe) nicht überschreiten. 2. Soweit der Beschwerdeführer [X.]Verfahrensrügen erst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 und damit außerhalb der [X.] - 5 - dungsfrist erhoben hat, waren diese bei der [X.]sentscheidung nicht zu berücksichtigen. [X.] Raum [X.] Jäger
Meta
23.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 5 StR 295/08 (REWIS RS 2008, 2658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2658
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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