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PDF anzeigen[X.]/00vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPObeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.] vom 15. September 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 2.699.012 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (vgl. [X.] 54, 277). Das [X.] hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 [X.] den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte [X.] betrieblichen [X.] durch die Beklagte stellt eine befrei-ende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren [X.] es [X.] über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] hinaus [X.] (auch)der Genehmigung des [X.] ([X.], Urteil vom17. März 1987 - 3 [X.] = [X.] 1988, [X.]). Wird diese Genehmigung- wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck [X.] -sprechend anwendbar, obwohl der [X.] hinsichtlich [X.] und Rentenanwartschaften nicht Gliger, sondern ledig-lich Dritter ist.[X.][X.][X.]Dr. WolstDr. [X.]
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. VIII ZR 286/00 (REWIS RS 2001, 1075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1075
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