Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4683

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 21. Februar 2008 in der Sitzung am 3. April 2008, an denen teilgenommen ha-ben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] Dr. [X.], von [X.], [X.], Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 - als Verteidiger, [X.]in der Verhandlung vom 21. Februar 2008, Justizangestellte in der Sitzung vom 3. April 2008 als [X.] der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 in den Fällen [X.], 4., 6., 7. und 8. der Urteilsgründe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe: [X.] Nach den Feststellungen des [X.] machte sich der [X.], der seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen und Parteien aktiv und seit dem Jahre 1998 Mitglied des [X.] der [X.] ist, im Jahre 1993 mit dem Handel von [X.] unter dem Namen "[X.]Liste" selbstständig. Seit dem Jahre 1996 bestritt er seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit dieser Tätigkeit. Im Januar 1998 brachte er sein Unterneh-men in die der [X.] nahestehende "[X.]

Verlags [X.]" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Arti-kel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von 1 - 4 - zwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der [X.] freie Hand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. [X.] war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebe-nen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten. Anlässlich einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der "[X.]

Verlags [X.]" im März 2003 wurden insgesamt 250 verschiedene [X.] sichergestellt; ihr Inhalt wurde in der Folgezeit überprüft. Hinsichtlich acht dieser [X.] hat die St[X.]tsanwaltschaft Anklage erho-ben. Sie hat dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich der Volksverhetzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltdarstellung, des [X.] von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Beschimp-fung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereini-gungen sowie des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Or-ganisationen schuldig gemacht. 2 Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat dies damit begründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbe-stands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben [X.]; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich ge-handelt bzw. sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. 3 Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der St[X.]tsanwaltschaft. Das vom [X.] - mit Ausnahme des Falles I[X.] 5. der Urteilsgründe - vertretene [X.] hat einen Teilerfolg. 4 I[X.] Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten in den Fällen I[X.] 1., 2. und 5. der Urteilsgründe wendet. 5 - 5 - 1. Im Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe hat das [X.] ohne Rechtsfehler den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) verneint; denn der Text des Liedes "[X.] aus dem Weg" auf der [X.] "Eiserne Jugend" der Gruppe "[X.]" wendet sich nicht gegen ein Angriffsobjekt im Sinne der genannten Vorschrift. 6 Die Norm setzt voraus, dass sich der Inhalt einer Schrift, der nach § 11 Abs. 3 StGB [X.] gleich stehen, gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Unter einem - im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden - Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, [X.], wirtschaftlicher, beruflicher oder sonsti-ger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind [X.], StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 4). Dass es sich bei den mit den [X.] "Linke und [X.]" sowie "Rote Flut" angesprochenen Perso-nenkreisen nicht um abgrenzbare Bevölkerungsgruppen in diesem Sinne han-delt, hat das [X.] mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Inter-pretation des [X.] dargelegt. 7 a) Die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat sich wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an seinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erklärungswert zu orientieren, wie sie von einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser oder -hörer aufgefasst werden. Ob die Schrift die inhaltlichen Anforderungen des objektiven Tatbestands erfüllt, muss sich demnach in erster Linie aus ihr selbst ergeben. Umstände, die in der Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, [X.] grundsätzlich außer Betracht. Insbesondere subjektive Zielsetzungen, [X.] - 6 - tive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des [X.] müssen zumindest "zwischen den Zeilen" erkennbar sein (vgl. [X.]/[X.] in [X.] § 130 Rdn. 57). Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbeson-dere solche, die mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. [X.] NJW 1994, 2943). b) Bei einer diesen Maßstäben entsprechenden Auslegung des Inhalts der [X.] ergibt sich, dass kein ausreichend eingrenzbarer Bevölkerungsteil [X.] wird. 9 Zwar kann grundsätzlich auch eine politische Gruppierung taugliches Ziel eines Angriffs im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB sein (vgl. von [X.] in [X.]. § 130 Rdn. 9). Bei nicht näher spezifizierten Sammelbegriffen wie "Rote" oder "Linke" ist der bezeichnete Personenkreis jedoch so groß und [X.] und umfasst derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende politische Richtungen und Einstellungen, dass seine Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist (vgl. [X.]R StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 1). 10 Ähnliches gilt im Ergebnis für die Bezeichnung "[X.]". Der Begriff "Antifa" bezeichnet nach allgemeinem Verständnis je nach Zusammenhang lin-ke, linksradikale und/oder autonome Gruppierungen oder Organisationen, die sich das Ziel gesetzt haben, Nationalismus oder Rassismus zu bekämpfen. [X.] handelt es sich allerdings nicht um ein auch nur annähernd homogenes Ge-bilde. Vielmehr ist die Ablehnung von [X.], Rassismus und Nationalis-mus häufig nur der kleinste gemeinsame Nenner, der zwischen den [X.] - 7 - schiedlichen Gruppierungen konsensfähig ist. Treffen sich indes ansonsten [X.] ganz unterschiedlich geprägte Personengruppen lediglich in einem gemeinsamen Ziel, so reicht allein dies grundsätzlich nicht aus, um sie als abgrenzbaren Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 und 2 StGB ansehen zu können; denn die Personenmehrheit ist in diesen Fällen nicht in einem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt, das sie nach außen als Einheit erscheinen lässt und eine hinreichend sichere Unterschei-dung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu ei-nem abweichenden Ergebnis; denn auch dem Kontext, etwa dem Inhalt der üb-rigen Lieder der [X.], sind bei sachgerechter Interpretation keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die zu einer hinreichenden Eingrenzbarkeit des angegriffenen Personenkreises führen könnten. 12 2. Auch im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe ist der Freispruch des [X.]n vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) in Tateinheit mit Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB) be-züglich der Texte der Lieder auf der [X.] "[X.]/[X.]" der Band "[X.]" im Ergebnis nicht zu beanstanden. 13 a) Hinsichtlich des Liedes "Ignoranten" liegen - entgegen der Ansicht des [X.], das zur Begründung des Freispruchs auf einen [X.] bzw. unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten abgestellt hat - bereits die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der Norm nicht vor; denn es fehlt an der in allen Alternativen der Vorschrift vorausgesetzten besonderen Intensi-tät des Angriffs. 14 [X.]) Mit dem Text des genannten Liedes wird zunächst nicht zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung oder eine im Gesetz näher bezeichnete 15 - 8 - Gruppe von Personen aufgestachelt. Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv ge-eignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. [X.]St 40, 97, 102; 46, 212, 217). Der Liedtext enthält zwar abfällige Äußerungen über [X.], [X.] und [X.], denen vor allem die Beherrschung der Schulen und die Begehung bestimmter Arten von Straftaten vorgeworfen wird. Wenn auch Hetze, die sich gegen Ausländer richtet, bei ent-sprechendem Gewicht regelmäßig tatbestandsrelevant sein kann (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rdn. 32), so ist hier jedoch die erforderliche beson-ders intensive Form der Einwirkung (vgl. [X.]St 21, 371, 372) auch unter Be-achtung des zu berücksichtigenden Kontextes nicht gegeben. [X.]) Daneben wird auch nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen die genannten Angriffsobjekte aufgefordert. Dies setzt ein über das bloße Be-fürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 130 Rdn. 5 b; von [X.], [X.]O § 130 Rdn. 19). Hierunter fallen etwa Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von [X.] gegen Ausländer und sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit ste-hende Behandlungen aller Art (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rdn. 35). Ein derartiger [X.] ist dem Text des genannten Liedes nicht zu entneh-men. 16 - 9 - cc) Schließlich wird auch nicht die Menschenwürde anderer dadurch [X.], dass eines der genannten Angriffsobjekte beschimpft, böswillig ver-ächtlich gemacht oder verleumdet wird. Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung (vgl. [X.]St 46, 212, 216). Unter [X.] ist jede auch bloß wertende Äußerung zu [X.], durch die jemand als der Achtung der St[X.]tsbürger unwert oder unwür-dig hingestellt wird (vgl. [X.]St 3, 346, 348). [X.] erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen her-abzuwürdigen [X.], [X.]O § 130 Rdn. 11). Ein Angriff gegen die Men-schenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne [X.] wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im [X.] seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der [X.] bestritten wird (vgl. [X.] NJW 2001, 61, 63). Ein noch weiter gehender An-griff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich (vgl. BayObLG NStZ 1994, 588, 589). Auch insoweit kommen grundsätzlich entspre-chend intensive ausländerfeindliche Parolen in Betracht (vgl. die Beispiele bei [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rdn. 44 m. w. N.). 17 Derart besonders qualifizierte Beeinträchtigungen, die durch ein gestei-gertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein müssen, und durch die die Angehörigen des betreffenden [X.] oder der betref-fenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Per-sönlichkeiten in der [X.] verletzt werden und der unverzichtbare Be-reich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet wird (vgl. [X.]St 36, 83, 90), liegen hier indes nicht vor. Der Gehalt des Textes zielt vielmehr in erster Linie auf das Anprangern eines von den Interpreten postulierten [X.] - gegenüber dem vermeintlich legitimen Anliegen ausländerfeindlicher [X.] und eine - wenn auch durchaus massive - Kundgabe der [X.] bestimmter behaupteter Zustände. b) Bezüglich des Liedes "Mörder in der Nacht" hat das [X.] die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von § 131 StGB ohne Rechtsfehler verneint, da dem Text keine eindeutig gewaltverherrlichende Aussage zu [X.] ist. 19 3. [X.] im Fall I[X.] 5. der Urteilsgründe vom Vorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 Abs. 1 und 2 StGB) ist ebenfalls recht-lich nicht zu beanstanden. 20 Das [X.] hat den objektiven Tatbestand des § 166 StGB rechts-fehlerfrei mit der Begründung verneint, es fehle an einer ausreichenden Tat-handlung, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen sei, dass er die [X.] "[X.]" der Gruppe "[X.]" - deren Texte in mehreren [X.] allerdings die inhaltlichen Voraussetzungen des § 166 StGB erfüllen - tat-sächlich verbreitet, das heißt, sie ihrer Substanz nach einem größeren Perso-nenkreis zugänglich gemacht (vgl. [X.], 1979, 1980 zu § 184 StGB m. w. N.) habe. Das [X.] hat lediglich festgestellt, dass im Lager des Verlags eine [X.] aufbewahrt wurde. Das bloße Vorrätighalten einer Schrift ist gemäß § 166 StGB indes ebenso wenig mit Strafe bedroht wie der Versuch des Verbreitens (§ 166 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2 StGB). 21 Soweit das [X.] im Übrigen in Bezug auf eine mögliche Strafbar-keit wegen Volksverhetzung den Vorsatz des Angeklagten nicht festzustellen vermocht hat, begegnet dies aus den vom [X.] in seiner [X.] - 11 - tragsschrift zutreffend dargelegten Gründen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. II[X.] Demgegenüber hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung in den Fäl-len [X.], 4., 6., 7. und 8. der Urteilsgründe nicht stand. 23 1. Bei dem Freispruch des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im Zusammenhang mit dem Text des Liedes "[X.]" auf der [X.] "Herz des [X.]" der Gruppe "[X.]" hat das [X.] weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Vorschrift mit einer rechtlich tragfähigen Begründung ausgeschlossen. 24 a) Entgegen der Meinung der [X.] wird mit dem in dem Lied verwendeten Ausdruck "[X.]" ein Teil der Bevölkerung im Sinne des Tatbestandes der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StGB bezeich-net. Im Gegensatz zu der "Antifa"-Bewegung, in der weltanschaulich unter-schiedlich geprägte Gruppierungen lediglich durch ein gemeinsames Ziel ver-eint sind, verbindet [X.] - bei durchaus unterschiedlicher Ausrichtung in Einzelfragen - eine gemeinsame weltanschauliche, politisch-ideologische Grundüberzeugung. Diese gibt der Personenmehrheit ein insgesamt gemein-schaftliches Gepräge, das sie - trotz im Randbereich vorhandener Berührungs-punkte und Überschneidungen mit sonstigen, insbesondere politisch linksge-richteten Gruppierungen - in ausreichender Weise von der übrigen Bevölkerung unterscheidbar macht. 25 b) Der Text des Liedes enthält einen Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der darin liegt, dass die [X.] als Teil der Bevölkerung böswil-lig verächtlich gemacht werden. In ihm heißt es auszugsweise: "[X.] als die Polizei erlaubt/ Dreckiger als das dreckigste Schwein/ Du stinkst mehr als ein 26 - 12 - Hundehaufen/ Dein Gehirn ist erbsenklein/ Du bist ein Kommunist und deine Ideen gehören auf den Mist/ Nie wieder werdet ihr unser Volk zerspalten/ Unser Heimat vergewaltigen". Der Refrain lautet: "[X.], [X.], [X.]/ Das ist unsre Heimat, hier sind wir zu [X.] [X.], [X.], [X.]/ Ihr lächerlichen [X.], wir lachen euch bloß aus". Bei sachgerechter Auslegung werden hierdurch in eindeutiger Weise [X.] nicht nur in einzelnen Persönlichkeitsrechten wie ihrer Ehre getroffen, sondern darüber hinausgehend in besonders gehässiger und roher Weise sozial abgewertet und im [X.] ihrer Persönlichkeit verletzt. c) Soweit das [X.] ausgeführt hat, eine Strafbarkeit des Ange-klagten scheide daneben jedenfalls aus subjektiven Gründen aus, da ihm "als Laien" kein Vorsatz nachgewiesen werden könne, wenn selbst die [X.] den Text für rechtlich noch vertretbar erachte, hat es die Voraussetzungen vor-sätzlichen Handelns verkannt. 27 [X.]) Das [X.] hätte, wollte es den Vorsatz des Angeklagten ver-neinen, aufgrund der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen darlegen müssen, was der Angeklagte im Einzelnen nicht in sein Wissen und Wollen auf-genommen hat. Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz ausreicht, kommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraus-setzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt [X.], [X.]O § 15 Rdn. 9 ff.). 28 [X.]) Dem [X.] oblag es deshalb, unter Anlegung dieser Maßstä-be zu prüfen, ob der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich davon ausging, dass in dem betreffenden Lied [X.] als Teil der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht werden. Hierfür reichte allein der Hinweis darauf nicht aus, 29 - 13 - dass die [X.] selbst die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Norm verneint hat. Vielmehr musste sie die maßgebende Vorstellung des [X.] zum Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und würdigen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Vorsatz auf der [X.] als intellek-tuelles Element erfordert, dass der Täter sich zurzeit der Handlung des [X.] aller Umstände des äußeren Tatbestands bewusst ist. Namentlich bei normativ geprägten [X.] braucht der Täter im Übrigen nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche [X.] nachzuvollziehen; insofern genügt die Parallelwertung in der [X.], die voraussetzt, dass der Täter die Tatsachen kennt, die dem normativen [X.] zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den [X.] Sinn-gehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 9, 14). 30 2. Im Fall I[X.] 4. der Urteilsgründe hat das [X.] zum Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, dass der Angeklagte in den Räumen der "D.

Verlags [X.]" zu Verkaufszwecken die [X.] "[X.] 26.03.1999" lagerte. Diese enthielt die Aufnahme einer aus Liedern und Textbeiträgen bestehenden Sendung von "[X.]", einem [X.] rechtsgerichteten Sender. In zwei Liedern wird unter Anknüpfung an den Sprachgebrauch des Dritten [X.] die Parole der [X.] "Blut und [X.]" gebraucht. Dem Angeklagten war im Jahre 1999 in einem Gespräch von dem Verantwortlichen des Senders mitgeteilt worden, dass alle Sendungen an-waltlich begutachtet und für unbedenklich gehalten worden seien. Daneben wird von dem Sprecher zu Beginn der Sendung darauf hingewiesen, dass die [X.] "[X.] von unseren Rechtsanwälten als [X.] - 14 - lich nicht relevant und ohne Verstöße gegen die Jugendschutzordnung gewertet worden" sei. a) Die [X.] hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist; denn der An-geklagte hielt mit der beschriebenen [X.] einen Gegenstand zum Zwecke der Verbreitung vorrätig, der ein Kennzeichen einer [X.] Organi-sation im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB enthielt. 32 b) Zur Begründung des Freispruchs hat das [X.] darauf abge-stellt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, er habe gewusst, dass die Verwendung des Begriffsp[X.]res "[X.]" zweifelsfrei auf die Parole der [X.] hinweise; es fehle somit an der subjektiven Tatseite. Gehe man stattdessen von einem Verbotsirrtum aus, sei dieser unvermeidbar gewesen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. 33 [X.]) Zwar können Fehlvorstellungen oder -bewertungen über normative Tatbestandsmerkmale je nach dem Stand der (Un-)Kenntnis des [X.] zu ei-nem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließenden Tatbestandsirrtum (§§ 15, 16 StGB) oder zu einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirr-tum (§ 17 StGB) führen, wobei die sachgerechte Einordnung derartiger Irrtümer unter Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierte Betrachtungen vorzu-nehmen ist (vgl. [X.], 214, 217). Insoweit kann das Vertrauen des [X.] in juristische Auskünfte sowohl im Rahmen des [X.] Bedeutung erlangen als auch sich im Bereich der Schuld auf die Strafbarkeit auswirken (vgl. [X.]/[X.], wistra 2008, 81). Durch die vom [X.] getroffenen Feststellungen wird indes weder tragfähig belegt, dass der [X.] - 15 - geklagte ohne Vorsatz handelte, noch dass ihm bei Begehung der Tat die Ein-sicht fehlte, Unrecht zu tun. [X.]) Weder die pauschale Auskunft des für den Radiosender [X.] über eine anwaltliche Begutachtung noch der ebenso substanzlose Hin-weis des Sprechers zu Beginn der Sendung enthält einen irgendwie näher fass-baren konkreten Hinweis auf eine Strafnorm oder gar ein bestimmtes [X.]. Die Feststellungen lassen deshalb nicht erkennen, wieso der Angeklagte allein aufgrund dieser Auskünfte nicht zumindest im Sinne beding-ten Vorsatzes wusste und wollte, dass in den betreffenden Liedern mit der Lo-sung "[X.]" die Parole der [X.] wiedergegeben wurde. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte aufgrund seines politi-schen Werdegangs und seiner über viele Jahre ausgeübten beruflichen Tätig-keit mit dem Vokabular politisch rechtsgerichteter Kreise in hohem Maße [X.] war. 35 cc) Auch ein Verbotsirrtum des Angeklagten ist nicht ausreichend belegt. Wenn der Täter einen in seiner Bedeutung zutreffend erkannten Umstand recht-lich unrichtig subsumiert, kann seine Fehlvorstellung zwar als sog. Subsumtion-sirrtum im Rahmen der Schuld Bedeutung gewinnen (vgl. [X.]/Kühl, [X.]O § 15 Rdn. 14). Hierzu lassen die Urteilsgründe jedoch jegliche näheren Ausfüh-rungen vermissen. Der - rechtsfehlerhaften - Annahme eines [X.] wird vielmehr ohne nähere Begründung diejenige eines Verbotsirrtums "nachgeschoben". Da der Täter bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht hat, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. [X.]St 4, 1, 4; 27, 196, 202; [X.], 236, 237; 338), hier dem Angeklagten aber bewusst war, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, liegt es zumindest nicht nahe, dass er aufgrund der pauschalen Hinweise über das Unrecht seines Tuns irrte. 36 - 16 - [X.]) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] weiter angenommen, ein etwai-ger Verbotsirrtum sei unvermeidbar gewesen; hierfür bilden die getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. 37 Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. [X.]St 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des [X.] ver-lässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden In-halt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtge-mäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in [X.]. § 17 Rdn. 78, 85). Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. [X.]St 40, 257, 264). 38 Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; [X.] sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen [X.], [X.]O § 17 Rdn. 8). 39 [X.] auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des [X.] zu [X.]. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan (vgl. [X.]R StGB § 17 Vermeidbarkeit 3). Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf 40 - 17 - die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist (vgl. [X.], [X.]. vom 12. Juni 1985 - 3 [X.]). Eher zur Absi-cherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus [X.], [X.]O § 17 Rdn. 9 a). [X.], die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine "Feigenblattfunktion" (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 17 Rdn. 18) erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. [X.] NStZ 2000, 307, 309). Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist re-gelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unver-meidbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O 81, 85). Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht ansatzweise, um die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu bele-gen. Dem Angeklagten oblag bereits aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als der für das Verlagsprogramm verantwortlichen Person eine beson-dere Erkundigungs- und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stel-len sind (vgl. [X.]St 37, 55, 66). Dies gilt erst recht im Hinblick auf die sonsti-gen besonderen Umstände des vorliegenden Falles. So war dem selbst mit den einschlägigen Rechtsfragen vertrauten Angeklagten bewusst, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und die Gefahr der Erfüllung von Straftatbeständen aufgrund des Inhalts der von der "[X.] Verlags [X.]" angebotenen und vertriebenen [X.] nahe lag. 41 - 18 - Der Angeklagte durfte sich somit allein auf die pauschale mündliche [X.] eines Dritten über eine anwaltliche Begutachtung ebenso wenig verlassen wie auf die Aussage des Sprechers zu Beginn der Sendung. Beide Hinweise boten keinerlei Gewähr für eine hinreichende inhaltliche Verlässlichkeit; denn sie ließen weder einen Schluss auf den Umfang noch auf die Sorgfältigkeit der rechtlichen Überprüfung zu. Die Auskunft hätte sich zudem inhaltlich darauf richten müssen, dass das beabsichtigte Handeln kein Unrecht ist (vgl. Vogel, [X.]O § 17 Rdn. 19). Hinsichtlich der Aussage durch den Verantwortlichen des Senders verhalten sich die Urteilsgründe indes noch nicht einmal dazu, ob sich die anwaltliche Begutachtung auf alle oder nur auf einzelne nach dem [X.] bezog und auch etwa die einschlägigen Normen des Jugendschutzgesetzes (vgl. §§ 15, 27 JuSchG) um-fasste. 42 3. [X.] im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) bezüg-lich des Liedes "[X.] Leben" auf der [X.] "[X.]" der Gruppe "Patriot 19/8 & Sleipnir" kann ebenfalls keinen Bestand haben. 43 a) Die in dem Lied angesprochene Gruppe der "[X.]" stellt einen Teil der Bevölkerung im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rdn. 25). [X.] sind aufgrund einer etwa in ihrem Lebensstil und äußeren Er-scheinungsbild zu Tage tretenden weltanschaulichen Überzeugung, die trotz unterschiedlicher Präferenzen im Einzelnen nach außen genügende Gemein-samkeiten erkennen lässt, als Personenmehrheit von der übrigen Bevölkerung in ausreichendem Maße abgrenzbar. 44 - 19 - b) Entgegen der Auffassung der [X.] wird in dem genannten Lied die Menschenwürde der [X.] dadurch angegriffen, dass sie beschimpft und böswillig verächtlich gemacht werden. Mit dem Text der Kehrreime "Du bist ein Punk, du bist so krank/ bist so abnorm und nie in Form/ benimmst dich wie das letzte Schwein/ Gefällt es dir, Abschaum zu sein?" und "[X.] ist reif für [X.] Segen/ Die Zukunft liegt in unserer Hand/ Wir werden sie von den Straßen fegen/ Und frei und sauber sei das Land" sowie weiteren ähnlichen Passagen wird die Missachtung von [X.]n in besonders gravierender Form zum Ausdruck gebracht; diese werden im [X.] ihrer Persönlichkeit getroffen und verletzt. Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang gemeint hat, nur eine Beeinträchtigung der Ehre feststellen zu können, und zur Begründung ausgeführt hat, die Bezeichnung "Schwein" sei im heutigen Sprachgebrauch üblich und werde teilweise auch in populären Liedern wie "Männer sind Schweine" der Gruppe "[X.]" gebraucht, hat sie in besonderer Weise die sich bei verständiger Würdigung aufdrängende Bedeutung des hier relevanten Textes verkannt. In diesem geht es im Gegensatz zu dem von der [X.] als Vergleich bemühten Lied nicht um eine satirische Überspitzung bestimmter menschlicher Verhaltensweisen und Eigenschaften; vielmehr wird in eindeutiger Weise das Recht von [X.]n auf Anerkennung als Persönlichkeiten in der [X.] besonders gehässig und roh verletzt und der unverzichtbare Be-reich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet. 45 c) Mit dem Inhalt des letzten [X.] wird daneben auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen [X.] aufgefordert, da zumindest konkludent auf andere mit dem Ziel eingewirkt wird, in ihnen den Entschluss zu [X.] und ähnlichen Handlungen hervorzurufen. Diesem appellativen Cha-rakter des Textes steht nicht entgegen, dass vordergründig die Formulierung "Wir werden sie von der Straße fegen" benutzt wird. Bei sachgerechter Bewer-tung ergibt sich, dass die Zielrichtung der Aussage nicht dahin geht, eigene 46 - 20 - Handlungen oder Absichten der Interpreten darzustellen; vielmehr ist die eigent-liche Intention erkennbar darauf gerichtet, andere zu animieren, Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu verüben bzw. sich solchen anzuschließen. d) Soweit die [X.] daneben unter Hinweis auf eine Unbedenk-lichkeitserklärung des Rechtsanwalts [X.], deren näherer Inhalt in den [X.] nicht mitgeteilt wird, den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, hält dies aus den dargelegten Gründen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schluss des [X.] von dieser nicht näher spezifizierten Auskunft darauf, dass der Angeklagte sich in einer Fehlvorstellung über bestimmte Merkmale des ge-setzlichen Tatbestands befand, entbehrt auch hier einer tragfähigen Grundlage. 47 e) Aus denselben Gründen ist die den Ausführungen über einen Tatbe-standsirrtum ohne weitere Begründung folgende Annahme eines Verbotsirrtums rechtsfehlerhaft. Die [X.] hat auch in diesem Fall nicht dargelegt, über welches normative Tatbestandsmerkmal sich der Angeklagte in einer Weise im Irrtum befunden haben soll, die seine Unrechtseinsicht ausschloss. 48 f) Schließlich reichen die Ausführungen des [X.] nicht aus, um die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu begründen. Allein das Vertrauen in eine inhaltlich nicht näher konkretisierte anwaltliche Auskunft kann bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umstände des vorliegenden Falles bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe nicht zu der Annahme führen, der Angeklagte habe seine eventuelle Fehlvorstellung nicht durch die genügende Anspannung seines Gewissens vermeiden können. 49 - 21 - 4. Der Freispruch im Fall I[X.] 7. der Urteilsgründe vom Vorwurf der Volks-verhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im Zusammenhang mit dem Text des Liedes "Bunth[X.]rige Schweine" auf der [X.] "Totgesagte leben länger" der Gruppe "[X.]" begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 50 a) Der Text des Liedes richtet sich wie im Fall zuvor bei verständiger Auslegung gegen [X.] und damit gegen einen genügend abgrenzbaren Teil der Bevölkerung. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] hier nicht aus-drücklich als solche bezeichnet sind; denn eine derartige namentliche Benen-nung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift aus-reichend deutlich ergibt, welcher bestimmte Bevölkerungsteil Ziel des Angriffs ist. Dies ist hier der Fall. In dem Text des Liedes werden mehrere typische Äu-ßerlichkeiten und Verhaltensweisen genannt, die [X.]n zuzuordnen sind und deren Erscheinungsbild bestimmen. Dies lässt den zweifelsfreien Schluss dar-auf zu, dass hier die betreffende Personenmehrheit als Angriffsobjekt um-schrieben ist. 51 b) Mit Formulierungen wie "Hallo du kleines Arschgesicht/ Ich find dich einfach widerlich/ Wie oft willst du denn noch erwachen/ Bestell dir lieber gleich nen Sarg", "Bunth[X.]rige Schweine/ Dreckig eklig und verkeimt/ Ziehst du hier nicht gleich Leine/ Nutz ich die Gunst der Zeit" oder "Vielleicht hast du es nicht ganz geschnallt/ Verpiss dich bevor es knallt" wird sowohl die Menschenwürde der [X.] dadurch angegriffen, dass sie böswillig verächtlich gemacht werden, als auch zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert. 52 c) Soweit die [X.] den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, weil er gewusst habe, dass zu der [X.] ein Gutachten der Rechtsanwältin [X.]existiere, das zu dem Ergebnis gekommen sei, die Texte seien strafrechtlich 53 - 22 - unbedenklich, hält dies aus den bereits ausgeführten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch in diesem Fall wird der Inhalt des Gutachtens in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; danach kannte der Angeklagte nur dessen pauschales Ergebnis. Somit wird die Folgerung der [X.], er habe sich über einzelne Tatbestandsmerkmale im Irrtum befunden, von den [X.] nicht getragen. d) Entsprechendes gilt für die Annahme eines unvermeidbaren Verbots-irrtums. Dessen Voraussetzungen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus wäre hier in die rechtliche Bewertung die Kenntnis des Angeklagten davon ein-zubeziehen gewesen, dass in zumindest einem früheren Fall (Fall I[X.] 2. der Ur-teilsgründe) trotz eines Gutachtens von Rechtsanwältin [X.], welches zu dem Ergebnis gekommen war, die auf der [X.] befindlichen und von ihr geprüften Texte seien erlaubt, die [X.] im Nachhinein bezüglich dreier Lieder durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert wurde, was zu einer Neuauflage führte, in der die beanstandeten Lieder durch andere ersetzt [X.]. Der Angeklagte hatte somit begründeten Anlass, an der Verlässlichkeit der Auskunft zu zweifeln und durfte auch aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres auf das pauschale Ergebnis der entsprechenden Begutachtung vertrauen. 54 5. Soweit die [X.] im Fall I[X.] 8. der Urteilsgründe den [X.]n vom Vorwurf des Verbreitens von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen hat, hält das Urteil re-visionsrechtlicher Prüfung schließlich ebenfalls nicht stand. 55 a) Das [X.] hat zunächst den objektiven Tatbestand der [X.] mit rechtsfehlerfreien Erwägungen bejaht. Dabei hat es zutreffend ausge-führt, den Texten der Lieder "[X.]" und "Unter dem [X.]" sei bei 56 - 23 - einer Auslegung aus verständiger Sicht zu entnehmen, dass der Ausdruck "[X.]" als Synonym für "[X.]" gebraucht und damit eindeutig an [X.] Zielsetzungen angeknüpft werde. b) Das [X.] hat jedoch die - bereits als solche nicht nahe [X.] - Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, er habe die [X.] als "reine Spaß-[X.]" bewertet, mit der ein besonderer Typ Skinheads satirisch habe dar-gestellt werden sollen, für nicht widerlegt angesehen und deshalb den Vorsatz des Angeklagten verneint. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite geht von einem unzutreffenden Verständnis der Liedtexte aus und erweist sich als lücken- und damit sachlichrechtlich fehlerhaft. 57 [X.]) Die Interpretation des Textes der einzelnen Lieder durch das Land-gericht begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit es verschiedene Passagen als geeignet angesehen hat, Zweifel aufkommen zu lassen, ob mit den [X.] politische Ziele verfolgt werden sollten. Hierfür hat es etwa die Textstelle "[X.] ich lieb dich so/ das ist keine Banane und keine Schokolade/ ich vermisse meine Heimat und das finde ich sehr schade" benannt. Insoweit hätte sich die [X.] jedenfalls mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinan-dersetzen müssen, dass die Begriffe "Banane" und "Schokolade" in der rechts-extremen Szene als Synonyme für Menschen mit dunkler Hautfarbe und süd-ländischer Herkunft gebraucht werden. In diesem Zusammenhang wäre zu würdigen gewesen, dass der Angeklagte mit der politisch rechtsgerichteten Terminologie in besonderer Weise vertraut war, was nahe legt, dass ihm der Gehalt der dargestellten Textpassage in Form einer rassistischen Ausrichtung der Texte ohne Weiteres klar war. 58 [X.]) Das [X.] hat sich daneben nicht erkennbar damit auseinan-dergesetzt, dass - für den Angeklagten nach den Umständen ebenfalls [X.] - 24 - fällig - durch das Propagieren des "Marschierens unter dem [X.]" zur Machtübernahme als Entsprechung zum Marschieren der vormaligen [X.] unter dem [X.] mit dem Ziel der Machtergreifung in besonderer Weise an die [X.] Terminologie und Ideologie angeknüpft wird. Den Urteilsgründen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte den objektiven Bedeutungsgehalt dieser eindeutigen Passage nicht erkannte und damit nicht einverstanden war. [X.] [X.] von [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 394/07

03.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07 (REWIS RS 2008, 4683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4683

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