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PDF anzeigen [X.]/05
vom 19. September 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. September 2005 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des [X.] haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]
, nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 14.06.2005 wirksam [X.] erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt, sodass sie an der Beweiskraft des [X.] gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte [X.] ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der [X.] qualifiziert belehrt worden ist ([X.], Beschluss vom 03.03.2005 - [X.] in NStZ 2005, 389). Andere Umstände, die zur Unwirksamkeit des [X.]s führen, liegen nicht vor." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen. Wahl
Boetticher
Kolz
Hebenstreit
Graf
Meta
19.09.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. 1 StR 375/05 (REWIS RS 2005, 1797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1797
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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