Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 3 StR 186/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4893

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 186/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 12.
Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
Januar 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandun-gen gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend darlegt, die Vo-1
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-
3
-
raussetzungen der ersten Alternative des §
213 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Die Begründung, die Schläge des [X.] stellten keine "der Tat unmit-telbar vorausgehende Provokation"
dar, lässt besorgen, dass das [X.] einen unzutreffenden
Maßstab für die Prüfung des Merkmals "auf der Stelle zur Tat hingerissen"
angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des [X.] liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklag-ten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juni 2011 -
5 [X.] mwN).

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Land-gericht die Strafe -
nach insoweit [X.] Ablehnung der zweiten [X.] des §
213 StGB -
dem wegen Versuchs und wegen erheblich vermin-derter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des §
212 StGB entnom-men, der unter dem des
§
213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass
das [X.], wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verlet-zungen nochmals nach §§
22, 23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB und/oder §§
21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte.

3
-
4
-
Der Senat hält -
entgegen der Ansicht des [X.] -
vor diesem Hintergrund die Strafe nicht für angemessen im Sinne von §
354 Abs.
1a Satz 1 StPO. Sie muss deshalb neu zugemessen werden.

[X.] [X.] Ri[X.] von [X.] befindet

sich im Urlaub
und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer Menges
4

Meta

3 StR 186/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 3 StR 186/11 (REWIS RS 2011, 4893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4893

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