Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. V ZR 100/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1154

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Teil-URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 15. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 240 [X.] § 87 [X.] § 285 (§ 281 a.F.), § 194

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.
b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereig-nung das Grundstück an einen [X.], so kann der Gläubiger den Erlös ([X.]) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der [X.]) bereits vorgenommen hatte.

[X.], [X.]. v. 15. Oktober 2004 - [X.]/04 - [X.]-Holsteinisches OLG

LG Lübeck

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] für Recht erkannt: Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des [X.]-J.

[X.] B. unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Ko-sten zurückgewiesen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1
erfolgt ist. Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:
Aus Anlaß ihrer Ehescheidung schlossen die Eltern des [X.] am 21. Oktober 1958 einen Vergleich zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse. Zur Erfüllung dieses Vergleichs bot der Vater des [X.] dessen Mutter mit notariell beurkundeter Erklärung vom gleichen Tag an, ihr eine noch zu ver-messende Teilfläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu übereignen. - 3 - Für den Fall der Annahme des Angebots, die erst nach vorheriger Erbeinset-zung zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder durch die Mutter des [X.] zulässig sein sollte, wurde diese von ihrem geschiedenen Ehemann unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 [X.] bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 29. November 1958 setzte die Mutter des [X.] ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und nahm sodann das [X.]ange-bot an. Am 23. April 1961 ließ sie das zwischenzeitlich vermessene, in ihrem Besitz befindliche Grundstück in notarieller Form an sich selbst auf und bewil-ligte die Eintragung des [X.] in das Grundbuch. Hierzu kam es in der Folgezeit allerdings nicht. [X.] veräußerte der Vater des [X.] das Grundstück zum Preis von 180.000 DM (= 92.032,54 •) an die Gemeinde [X.] -U. , die am 13. Februar 1990 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter des [X.] verstarb am 14. August 1996. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.
Ursprünglich hat der Kläger seinen Vater auf Herausgabe des durch die Grundstücksveräußerung erzielten Erlöses in Anspruch genommen. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat er behauptet, er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau nachträglich vereinbart, daß ihr lediglich ein Recht zur Nutzung des in seinem Eigentum verbleibenden Grundstücks zuste-hen solle. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach [X.] der Revision durch den Kläger ist dessen Vater am 9. Mai 2001 verstor-ben. Über den Nachlaß ist am 18. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die vom Kläger zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung bestritten. Nach Aufnahme des Verfahrens begehrt der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter - dem - 4 - Beklagten zu 2 - die Feststellung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung. Außerdem beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1 - den alleini-gen Erben seines [X.] - zur Zahlung von 92.032,54 • nebst Zinsen mit der Einschränkung zu verurteilen, daß die Zwangsvollstreckung erst nach [X.] beginnen darf. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe: [X.] von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des [X.] über den Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nur gegenüber dem [X.] zu 2, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1 wirksam.
Gemäß § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenom-men werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschrif-ten. Nach § 87 [X.] können Insolvenzgläubiger, im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern (§ 86 Abs. 1 [X.]), ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Dezember 1953, [X.], [X.] zu § 146 KO; MünchKomm-[X.]/[X.], § 87 Rdn. 5, 17), verfolgen. War zur [X.] der Eröffnung des [X.] ein Rechtsstreit über die angemeldete Insolvenzforderung - 5 - anhängig, dann kann er nur dann aufgenommen werden, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 [X.]) oder wenn sie vom Schuldner (§ 184 [X.]) bestritten worden ist. Diesen Beschränkungen unterliegt auch die Aufnahme des [X.] Rechtsstreits. Insbesondere betrifft er nicht etwa deshalb die Ausson-derung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), weil der Kläger den von ihm verfolgten Zahlungsanspruch auf § 281 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) stützt. Der nach dieser Bestimmung herauszugebende [X.] fällt nicht unmittelbar in das Vermögen des Gläubigers; der Schuldner ist lediglich schuldrechtlich zur Herausgabe oder Abtretung verpflichtet ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 1961, [X.], NJW 1962, 587, 588; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 281 Rdn. 35). § 281 Abs. 1 [X.] a. F. begründet daher in der Insolvenz des Schuldners kein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 [X.] (vgl. [X.], 20, 22 f.; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 48 Rdn. 21). Vielmehr kann der Ersatzanspruch, wenn er [X.] wie hier [X.] keine Mas-seforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] darstellt, nur als Insolvenzforderung (§§ 38, 39 [X.]) geltend gemacht werden (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rdn. 347; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 281 Rdn. 23).
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Auszugs aus der [X.] ist die von ihm verfolgte Forderung im Nachlaßinsolvenzverfahren angemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Damit war es Aufgabe des [X.], die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 [X.]), wobei der ursprüngliche Leistungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern war. - 6 - Eine derartige Anpassung des Antrags an die veränderte Sachlage ist, wie hier geschehen, auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 21. No-vember 1953, [X.], LM Nr. 4 zu § 146 KO; [X.]. v. 23. Dezember 1953, [X.], [X.] zu § 146 KO; [X.]. v. 18. Februar 1965, [X.], [X.], 626; [X.]. v. 11. November 1979, [X.], [X.], 164; Münch-Komm-[X.]/[X.], § 180 Rdn. 23).
Dagegen hat der Beklagte zu 1, der als Erbe des ursprünglichen Beklag-ten Schuldner des [X.] ist (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Mai 1969, [X.], NJW 1969, 1349; [X.], Rpfleger 2001, 260 m.w.N.), die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten. Ihm gegen-über war der Kläger daher gemäß § 184 [X.] zu einer Aufnahme des [X.] nicht befugt. Bereits unter Geltung von § 12 KO, an dessen Stelle § 87 [X.] getreten ist, konnte ein Konkursgläubiger den gemäß § 240 ZPO unter-brochenen Rechtsstreit nur dann abweichend von § 144 Abs. 2 KO gegen den nicht widersprechenden Gemeinschuldner aufnehmen, wenn er hinsichtlich der betreffenden Forderung auf eine Teilnahme am Konkursverfahren verzichtete ([X.], 73, 74; [X.] 25, 395, 396 f.; 72, 234 f.; [X.], [X.]. v. 28. März 1996, [X.], NJW 1996, 2035 f.; [X.]/[X.], aaO., § 144 Rdn. 7). § 87 [X.] schließt selbst diese eingeschränkte Möglichkeit einer persönlichen Inan-spruchnahme des Insolvenzschuldners aus. Wie sich aus der gegenüber § 12 KO geänderten Fassung der Vorschrift ergibt, die nicht mehr nur —Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmassefi erfaßt, kann der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzforderungen nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden, also nur dann, wenn er der angemeldeten Forderung wi-dersprochen hat (Begründung zu § 98 RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.]; - 7 - [X.] in: Breutigam/[X.]/Goetsch, Insolvenzrecht, § 87 Rdn. 1, 2, 5; [X.] in: [X.] Kommentar zur [X.], § 87 Rdn. 4, 8; [X.] in: [X.]/Weis/Wienberg, [X.], § 87 Rdn. 8; [X.], [X.], § 87 Rdn. 2, 6; MünchKomm-[X.]/[X.], § 87 Rdn. 17; [X.]/[X.], [X.], Rdn. 575; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 87 Rdn. 5; einschränkend MünchKomm-[X.]/[X.], § 184 Rdn. 6 f.).

Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des Rechtsstreits ist deshalb [X.], soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Außerdem sind dem Kläger die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. [X.]/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 32; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 239 Rdn. 27; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 239 Rdn. 7, § 240 Rdn. 8).
B. Soweit der Kläger den Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage geltend gemachte [X.] stehe dem Kläger weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht seiner Mutter zu. Durch den zwischen seinen Eltern im Jahr 1958 ge-schlossenen Vertrag habe der Kläger kein eigenes Leistungsrecht erworben. Ansprüche seiner Mutter gemäß §§ 280, 281 [X.] a. F., die gemäß § 1922 - 8 - Abs. 1 [X.] auf den Kläger als Erben hätten übergehen können, seien nicht entstanden. Denn bei Eintritt der Unmöglichkeit durch die im [X.] erfolgte Veräußerung des Grundstücks sei der Übereignungsanspruch seiner Mutter bereits verjährt gewesen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
I[X.] 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, der Vater des [X.] sei aufgrund der von ihm und der Mutter des [X.] im Jahr 1958 abgegebenen notariellen [X.]erklärungen verpflichtet gewesen, dieser das hier in Rede stehende Grundstück zu übereignen (§§ 305, 313 Satz 1 [X.] a. F.).
Das von dem Vater des [X.] abgegebene [X.]angebot war zwar an die Bedingung geknüpft, daß die Mutter des [X.] zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder als Erben einsetzte. Eine entsprechende Ver-pflichtung, die gemäß § 2302 [X.] zur Unwirksamkeit des gesamten [X.] geführt hätte, ist die Mutter des [X.] jedoch nicht eingegangen. Vielmehr hat sie noch vor Annahme des [X.]angebots eine letztwillige Verfügung zugunsten ihrer drei Kinder getroffen und damit die Voraussetzungen für das Zustandekommen des [X.] geschaffen. Der Fortbestand dieser letztwilli-gen Verfügung mag zwar Geschäftsgrundlage des die Übereignungsverpflich-tung begründenden [X.] gewesen sein, deren Wegfall sich nach § 242 [X.] auf den [X.]inhalt hätte auswirken können. Hierdurch wurde die von § 2302 [X.] geschützte Testierfreiheit der Mutter des [X.] jedoch nicht - 9 - eingeschränkt (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Februar 1977, [X.], NJW 1977, 950; siehe auch Senat, [X.]. v. 17. September 1971, [X.], [X.] zu § 533 [X.]).
Die von dem Vater des [X.] übernommene Verpflichtung zur Über-eignung des Grundstücks wäre allerdings wieder entfallen, wenn [X.] wie von ihm behauptet - die [X.]parteien nachträglich vereinbart hätten, er solle [X.] des Grundstücks bleiben und seiner geschiedenen Ehefrau lediglich die Grundstücksnutzung überlassen. Eine solche Vereinbarung hätte der in § 313 Satz 1 [X.] a. F. bestimmten Form nicht bedurft, da die Mutter des [X.] noch kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf das Grundstückseigentum erworben hatte. Weder war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grund-buch eingetragen worden noch hatte sie einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums gestellt. Solange die Rechtsposition des Erwerbers aber noch nicht gesichert ist, kann die Aufhebung der den Veräußerer treffenden Übereig-nungsverpflichtung formfrei erfolgen (Senat, [X.] 83, 395, 398 f.). Ob die vom ursprünglich beklagten Vater des [X.] behauptete Abrede tatsächlich ge-troffen wurde, hat das Berufungsgericht offen gelassen. [X.] ist deshalb davon auszugehen, daß eine die Übereignungsverpflichtung [X.] Vereinbarung zwischen den Eltern des [X.] nicht zustande gekom-men ist.
2. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts ist dem Vater des [X.] die Erfüllung seiner Eigentumsverschaffungs-pflicht durch die im [X.] erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die Gemeinde [X.] -U. unmöglich geworden. Dies hatte nach der gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] anwendbaren Vorschrift des § 281 Abs. 1 [X.] - 10 - a. F. zur Folge, daß die Mutter des [X.] die Herausgabe des von ihrem geschiedenen Ehemann vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 180.000 DM verlangen konnte. Einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand, den der Schuldner infolge des seine Leistung unmöglich machenden Umstands erlangt hat, stellt nämlich nach allgemeiner Auffassung auch das rechtsgeschäftliche Surrogat dar, also der Erlös, den der Schuldner durch die Veräußerung des geschuldeten Gegenstands erzielt ([X.] 46, 260, 264; 75, 203, 206; Münch-Komm-[X.]/[X.], § 281 Rdn. 16; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 281 Rdn. 31). Mit dem Tod seiner Mutter ist der Ersatzanspruch gemäß § 1922 Abs. 1 [X.] auf den Kläger als deren alleinigen Erben übergegangen.
b) Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 [X.] a. F. ist auch nicht verjährt. Ebenso wie der ursprüngliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Februar 1958, [X.], [X.] 1958, 307; [X.]. v. 10. Februar 1988, [X.], NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKomm-[X.]/[X.], § 281 Rdn. 28; [X.]/[X.], § 281 Rdn. 42) unterlag auch der Anspruch auf Herausgabe des von dem Vater des [X.] erzielten [X.] der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 [X.] a. F.). Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Eintritt der Unmöglichkeit im [X.] (§ 198 Satz 1 [X.] a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]) und wurde durch die im Jahr 1998 erfolgte Klageer-hebung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 [X.] a. F.). Mit Beginn des 1. Januar 2002 ist die Verjährung gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.], § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den [X.] aus § 281 Abs. 1 [X.] a. F. jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-- 11 - staltung ohne Belang, daß die für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem im Jahr 1958 geschlossen Vertrag geltende dreißigjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als die primär geschuldete Leistung im [X.] un-möglich wurde.
§ 281 Abs. 1 [X.] a. F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftli-cher Vorgänge Personen zugeflossen sind, denen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift soll daher aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen ([X.], 297, 299 f.; 138, 45, 48; Senat, [X.]. v. 4. März 1955, [X.], [X.], 225, 226; [X.], [X.]. v. 10. Februar 1988, [X.], NJW-RR 1988, 902, 903; [X.]/Battes, [X.], 10. Aufl., § 281 Rdn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], § 281 Rdn. 2; [X.]/[X.], § 281 Rdn. 2). Dieser Regelungszweck legt es nahe, dem Gläubiger einen Anspruch auf den [X.] zu versagen, wenn er den ursprünglichen Erfüllungsanspruch wegen dessen Verjährung nicht mehr hätte durchsetzen können (vgl. [X.], [X.] 2000, 195, 197). Ist der Schuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistungshandlung dauerhaft zu verweigern (§§ 194 Abs. 1, 222 Abs. 1 [X.] a. F.), dann darf er im Verhältnis zum Gläubiger über den Leistungsgegenstand nach seinem Belieben verfügen. Zwar steht es ihm frei, dessen fortbestehenden Anspruch trotz eingetretener Verjährung zu erfüllen (§ 222 Abs. 2 [X.] a. F.). Er kann den Leistungsgegen-stand jedoch auch behalten oder ihn an einen [X.] veräußern, ohne sich dem Gläubiger gegenüber einer vertraglichen Pflichtverletzung schuldig zu machen. Dies spricht dafür, nach Vollendung der Verjährung im Verhältnis der [X.]parteien untereinander sowohl den primär geschuldeten Gegenstand - 12 - als auch den an dessen Stelle getretenen [X.] als dem Schuldner ge-bührend anzusehen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bei erfolgsbezogenen Schuldver-hältnissen die Leistung, d. h. der Eintritt des [X.], unmöglich wird, nachdem der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung bereits [X.] vorgenommen hat (zur Ambivalenz des Leistungsbegriffs vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 241 Rdn. 7). In diesem Fall werden die rechtli-chen Beziehungen der am Schuldverhältnis Beteiligten durch den Ablauf der für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nicht berührt. Kann der Gläubiger vom Schuldner ein [X.] weiteres [X.] Tätigwerden nicht verlangen, dann fehlt es insoweit an einem Anspruch, der gemäß § 194 Abs. 1 [X.] der Verjährung unterliegen könnte. Hat der Schuldner das zur Herbeifüh-rung des [X.] seinerseits erforderliche getan, dann kann er den Rechtserwerb des Gläubigers nicht mehr durch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 222 Abs. 1 [X.] a. F., § 214 Abs. 1 [X.] verhindern. Vielmehr trifft ihn gemäß § 242 [X.] die [X.] auch nach [X.] fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des [X.]zwecks und den Eintritt des [X.] gefährden oder beeinträchtigen könnte ([X.] 16, 4, 10; [X.], [X.]. v. 19. [X.] 1977, [X.], NJW 1978, 260; [X.]. v. 13. März 1996, [X.], NJW-RR 1996, 949, 950; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 242 Rdn. 29, § 280 Rdn. 7). Ist der Schuldner somit nach Vornahme der [X.] nicht mehr dazu berechtigt, den Eintritt des [X.] zu ver-hindern, dann gebührt der Leistungsgegenstand im Verhältnis der [X.]-parteien untereinander dem Gläubiger. Einen vom Schuldner nunmehr anstelle des primär geschuldeten Gegenstands erlangten [X.] kann der [X.] - primär geschuldeten Gegenstands erlangten [X.] kann der Gläubiger deshalb gemäß § 281 Abs. 1 [X.] a. F. herausverlangen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater des [X.] bei Eintritt der Unmög-lichkeit die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vorgenommen, so daß der Eintritt des [X.] ausschließlich vom Willen der Mutter des [X.] abhing. Zur Erfüllung der Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, hat der Schuldner grundsätzlich alle Handlungen vorzunehmen, die für die Eintragung des [X.] in das Grund-buch erforderlich sind. Dies umfaßt insbesondere die Mitwirkung bei der [X.] (§ 20 [X.]), die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich die Eintragungsbewilligung (§ 19 [X.]) enthält (BayObLG, Rpfleger 1975, 26, 27; [X.], MittRhNotK 1997, 325, 327; [X.], [X.], 24. Aufl., § 20 Rdn. 2; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 433 Rdn. 136). Darüber hinaus hat der Schuldner sämtliche grundbuchrechtlichen [X.], etwa seine fehlende Voreintragung (§ 39 Abs. 1 [X.]), zu beseitigen. Die Eintra-gung selbst gehört dagegen nicht zu den geschuldeten [X.], da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen nicht besorgen kann ([X.], 100, 102; Senat, [X.]. v. 18. Juni 1971, [X.], [X.] zu § 157 [D] [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 433 Rdn. 56; [X.]/[X.], § 433 Rdn. 136 f.; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 433 Rdn. 98). Indem der Vater des [X.], vertreten durch dessen Mutter, die Auflassung formgerecht erklärt hat, hat er das zur Leistung seinerseits erforderliche getan. Da [X.] nicht vorlagen, war die Mutter des [X.] imstande, durch Einreichung der Auflassung und des ihre Auflassungsvollmacht enthaltenden notariellen [X.]angebots beim Grundbuchamt (§ 29 [X.]) die Eigentumsumschreibung mit Erfolg zu beantra-- 14 - gen. Hieran änderte sich durch den Ablauf der für den vertraglichen Übereig-nungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nichts. Im Verhältnis der Eltern des [X.] untereinander gebührte das Grundstückseigentum nach wie vor des-sen Mutter. Diese konnte daher auch den an die Stelle des [X.] getretenen Veräußerungserlös gemäß § 281 Abs. 1 [X.] a. F. herausver-langen. - 15 - 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO). Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.), damit die bislang unterbliebenen Feststellun-gen zum behaupteten Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung nachgeholt werden können.

[X.]
Tropf
[X.]

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 100/04

15.10.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. V ZR 100/04 (REWIS RS 2004, 1154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1154

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