Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 5 StR 603/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11804

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318U5STR603.17.0

Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2

Zum Begriff des [X.] im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB.

[X.], Urteil vom 22. März 2018

5 [X.]/17

LG Flensburg

[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318U5STR603.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 [X.]/17

vom
22. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom
22. März 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Prof. Dr. König,
Dr. [X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

als Vertreterin
des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:

l-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Dieb-stahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall

e-ziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines [X.] zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien
Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer Ent-fernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war. 1
2
-
4
-
Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte keine Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auch geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro.
2. Das [X.] hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbrand-setzen eines [X.] gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ge-würdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das [X.] zu Recht bejaht.
1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der [X.] im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch.
a) [X.] ist eine größere Menge von körperlichen Gegenstän-den, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des [X.]

anders als nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF

nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt wer-den (vgl. MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 306 Rn. 36 [X.]; [X.]/[X.], 12.
Aufl., § 306 Rn. 31 [X.]; [X.], StGB, 65. Aufl., § 306 3
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6
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5
-
Rn.
6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung,
deren Unrechts-gehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Ei-gentums sowie der

regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden

brand-bedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S.
87 zu § 306; [X.],
Beschluss vom 21. November 2000

1 StR 438/00, NJW
2001, 765; ausführlich
[X.] [X.] 110 [1998], 848, 857; aA

qualifizier-te Sachbeschädigung

Fischer aaO, § 306 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO, § 306 Rn.
3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach §
306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typi-scherweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. [X.] aaO, S. 861
f.; im Ergebnis ebenso [X.]/[X.], 12. Aufl., § 306 Rn. 32; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 306 Rn. 7; [X.]/[X.], 3. Aufl., §
306 Rn. 5 [X.]).
b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandstif-tung keinen rechtlichen Bedenken.
Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Geträn-ken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden [X.]. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt schon deswegen, weil der

überdies vom Feuer erfasste

Anhänger auf öffentlichem [X.] und in der Nähe eines [X.] abgestellt war.
2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306
Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das [X.], den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsord-7
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6
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nung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es [X.] nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus bejahend [X.]/[X.] aaO, § 306 Rn. 5; [X.] in [X.], 29. Aufl., § 306 Rn. 6 [X.]; ebenso wohl MüKo-StGB/[X.]

Mutzbauer Sander [X.]

König

[X.]

Meta

5 StR 603/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 5 StR 603/17 (REWIS RS 2018, 11804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11804

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