Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. 4 StR 286/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1396

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[X.] StR 286/01vom11. September 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Februar 20011. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte-der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes-der Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 [X.]) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch [X.] (§ 148 [X.]), des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes (§ 148 [X.]) in zweiFällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindessowie-des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenschuldig ist;2.mit den Feststellungen aufgehoben:a)in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in denersten fünf der zu [X.] der [X.] (Taten im Hof, in der großen Wohnstube,in der kleinen Stube, im [X.], im [X.] aufdem [X.])im Ausspruch über die Gesamtstrafe.[X.]Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.- 3 -I[X.]Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].[X.]:Das [X.] hat den [X.] der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem [X.] eines Kindes und sexuellem Miûbrauch [X.] des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Tateinheit mitsexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fllen,davon zustzlich in einem Fall in Tateinheit mit sexuellerNtigung und3. des sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen in ei-nem weiteren Fall"schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahrenverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellenund sachlichen Rechts rt, hat teilweise Erfolg.1. Die Verfahrensrsind aus den vom [X.] darge-legten [X.]zulssig oder unbegrt.2. [X.] des Urteils aufgrund der Sachrfrt zur Ände-rung des Schuldspruchs zu den Nummern 1 und 2 der [X.]) Da ungeklrt ist und sich nicht klren lût, ob der Angeklagte die [X.] drei der zu [X.] der Urteilsgrschilderten Taten (Tat im Hof, Tat in [X.] Wohnstube, Tat in der kleinen Stube) vor oder nach dem [X.] begangen hat, sind auf diese Taten § 122 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie- 4 -§ 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 StGB/[X.] anzuwenden. Wie der[X.] in seiner Stellungnahme vom 1. August 2001 zu der [X.] im einzelnen zutreffr ausgefrt hat, erweisen sich diese [X.] im Vergleich zu den vom [X.] angewendeten [X.] Strafgesetzbuches als das mildere Gesetz.b) [X.] der beiden folgenden Taten (Tat im [X.] und Tat im[X.] auf dem Dachboden) begegnet die Anwendung des Strafgesetzbuchskeinen Bedenken. Auch die Tat im [X.] hat sich [X.] wie sich aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgrrgibt [X.] nach dem 3. Oktober 1990 er-eignet. Hinsichtlich dieser Taten, die das [X.] rechtlich als Vergewalti-gung in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch eines Kindes und sexuellem [X.] einer Schutzbefohlenen (Tat im [X.], Urteilsformel zu Nr. 1) bzw.als sexuellen Miûbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miûbraucheiner Schutzbefohlenen (Tat im [X.] auf dem Dachboden; in der [X.] zu Nr. 2 erfaût) einordnet, [X.] aber jeweils die Verurteilung wegen ([X.] begangenen) sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-fallen. Ihrer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 174 StGB steht [X.] der [X.] entgegen (§ 78 StGB). Die [X.] ist erstmals imDezember 1998 - durch die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten alsBeschuldigten - unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesemZeitpunkt war die ffjrige [X.]sfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) fr Ver-gehen nach § 174 StGB mlicherweise bereits abgelaufen. Fr beide [X.] nach den Feststellungen des [X.]s nicht ausgeschlossenwerden, [X.] sie bereits vor 1993 begangen worden [X.]) [X.] hinaus hat die Nachprfung des Schuldspruchs aufgrund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Insbesondere ist die Beweiswrdigung des [X.]s auch unter Be-rcksichtigung der [X.] rechtlich nicht zu bean-standen.- 5 -3. Die Einzelstrafen, die das [X.] in den von der [X.] [X.] teils unter rechtsfehlerhafter [X.] strengeren Vorschriften des Strafgesetzbuchs teils unter bedenklicher ([X.]) strafscrfender Bercksichtigung der verjrten Taten nach §174 StGB - vert hat, kkeinen Bestand haben. Über sie wird auf der[X.]undlage des rten Schuldspruchs der neue Tatrichter zu entscheidenhaben, der aucr die [X.] ebenfalls aufzuhebende - Gesamtstrafe neu zu [X.] haben [X.] Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat [X.] zu dem [X.], [X.] die Verstlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegen-stand hat, erheblich leidet, wenn es auf die Vergabe von [X.] der einzelnen Taten verzichtet. Es empfiehlt sich, die [X.] - [X.] einheitlicreinstim-mend - jeweils bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswrdigung,der rechtlichen Wrdigung und der Strafzumessung zu verwenden ([X.], Be-schlsse vom 18. Januar 2000 [X.] 4 StR 561/99 - und vom 9. Dezember 1998- 3 StR 558/98; ferner [X.]/[X.] Die Urteile in [X.]. [X.] ff.). [X.] der [X.] 6 -hier - birgt [X.] die Gefahr sachlich-rechtlicher Ml in sich, die [X.] des Urteils gefrden k.Maatz Tolksdorf [X.] Ernemann

Meta

4 StR 286/01

11.09.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. 4 StR 286/01 (REWIS RS 2001, 1396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1396

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