Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZR 192/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11807

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417UIXZR192.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

27. April 2017

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 720a, 829; [X.] § 129 Abs. 1
Zur Bestimmtheit eines [X.]es, mit dem der Gläubiger angebliche Forderungen des Schuldners gegen eine Bank pfänden will.
[X.], Urteil vom 27. April 2017 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017
durch [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 26. August 2015 im Kos-tenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] zu 2 entschieden worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom
24. November 2014
wird zurückge-wiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im
Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Der am Revisionsverfahren nicht betei-ligte
Kläger zu 1 hatte in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von 750.000

1
-
3
-
einem Nennwert von 70.000

s-schreiben vom 8.
September 2010 erklärten die Kläger wegen der Verschlech-terung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin die Kündigung
aus wichti-gem Grund. Sie klagten auf Rückzahlung der Anleihen nebst Zinsen. Mit Urteil des [X.] vom 26.
Januar 2012 (30
O 538/10) wurde die Schuldne-rin im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auch andere Anleger erstritten obsiegende Urteile. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Berufungsgericht stellte die Hauptforderung der Kläger für den Ausfall zur Tabelle fest. Auf eine Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hin stellte es fest, dass die unter dem 8.
September 2010 erklärte Kündigung unwirksam sei. Die Revision der Kläger blieb weitgehend erfolglos (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Mai 2016 -
XI
ZR 370/15, [X.], 1293, [X.] in [X.]Z).

Nunmehr
streiten die Parteien
um eine Sicherheit, welche die Kläger während des Berufungsverfahrens des Vorprozesses erlangt
haben. Am 18.
Mai 2012 erwirkten die Kläger im Wege der Sicherungsvollstreckung nach §
720a ZPO zwei Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der Ansprüche der Schuld-nerin gegen die S.

, bei welcher die Schuldnerin ein Giro-konto unterhielt. Zugestellt wurde der vom Kläger zu 2 erwirkte Beschluss am 25.
Mai 2012, der vom Kläger zu 1 erwirkte Beschluss am 2.
Juli 2012. Danach vereinbarten die
Kläger
mit der Schuldnerin die
Verpfändung
eines
näher be-zeichneten
Tagesgeldkontos mit einem Guthaben von 875.000

verzichteten
sie
auf ihre Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen.
Am 12.
Juli 2012 wurde ein entsprechender Betrag auf dem benannten Konto separiert.
Aufgrund eines Antrags vom 3.
September 2012 wurde
am 28.
September 2012
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der [X.] wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er
erklärte
die
Anfechtung der
2
-
4
-
aufgrund der Pfändungen erlangten Sicherheiten, weil die Schuldnerin seit dem 1.
Juni 2012 zahlungsunfähig gewesen sei.

Die Kläger haben beantragt, ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung festzustellen. Das [X.] hat ein Absonderungsrecht des [X.] zu 2 in Höhe von 80.560,84

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage des [X.] zu 2 abgewiesen.
Die Berufung des [X.] zu 1 ist erfolglos geblie-ben.
Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision
will der Kläger zu 2 die [X.] des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat -
soweit im Revisionsverfahren noch von Inte-resse
-
ausgeführt: Die Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto sei anfechtbar. Der vom Kläger zu 2 erwirkte [X.] hinsichtlich der Forderungen der Schuldnerin gegen die S.

sei
zwar
außerhalb der Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag
zugestellt worden. Die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto stelle jedoch deshalb keinen anfechtungsfreien [X.] dar, weil der Kläger zu 2 wegen mangelnder Bestimmtheit der gepfände-ten Forderung kein Pfändungspfandrecht erlangt habe. Der Pfändungsbe-3
4
5
-
5
-
schluss lasse nicht erkennen, welche Konten oder auch nur Arten von Konten erfasst sein sollten. Selbst wenn alle Guthaben auf Spar-
und Girokonten ge-meint
gewesen sein sollten, sei die Pfändung deshalb nicht hinreichend be-stimmt, weil sie nur bis zur vollständigen Sicherung des Gläubigeranspruchs habe gelten sollen, also nicht alle Konten und sonstige Ansprüche der Schuld-nerin erfasst habe.
Eine bestimmte Reihenfolge der gepfändeten Ansprüche sei nicht gebildet worden.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die gepfändete Forderung war
hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selb-ständig vorzunehmende Auslegung des
[X.]es
vom
18.
Mai 2012
ergibt
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 1988 -
IX
ZR 151/87, [X.], 950, 951 unter II.2 a; vom 20.
Januar 2012 -
V
ZR 95/11, [X.], 1786 Rn. 5).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss der [X.] die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forde-rungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei [X.] Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll ([X.], Urteil vom 28.
April 1988, aaO; vom 20.
Januar 2012, aaO).
Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergelei-tet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Über-mäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die [X.] des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist.
Die Auslegung ist nach objektiven Gesichts-6
7
-
6
-
punkten im Wesentlichen nach dem
Inhalt des [X.]es vorzu-nehmen. Die Bestimmbarkeit des [X.] muss sich bei einer nach §
133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des [X.] liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der [X.]
die gepfändete Forde-rung
aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners
hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist ([X.], Urteil vom 28.
April 1988, aaO; vom 7.
November 1994 -
II
ZR 270/93, NJW 1995, 326, 327, insoweit in [X.]Z 127, 336 nicht abgedruckt).
Für einen [X.] nach §
720a ZPO gilt insoweit nichts anderes als für einen Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss nach §
829 ZPO oder eine Vorpfändung nach §
845 ZPO (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7.
April 2005 -
IX
ZR 258/01, [X.], 1037, 1038).

2.
Der [X.] vom 18.
Mai 2012 lautete
auszugsweise:

"e-S.

... solange gepfändet, bis der [X.] vollständig besichert ist. Die Pfändung erstreckt sich auf Ansprüche

1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträ-gen, die zu Gunsten der Schuldnerin beim Drittschuldner einge-hen;
8

-
7
-
2) auf Annahme von Geld für die Schuldnerin, jeglichen Gutha-bens auf Konten der Schuldnerin;

3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen [X.] (Über-schuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustel-lungszeitpunkt dieses Beschlusses
an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt;

4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Aus-zahlung der Zinsen aus Sparverträgen;

5)

6)

7) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen [X.] aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften, soweit die Schuldnerin diese in Anspruch nimmt;

8) auf Kündigung der zwischen der Schuldnerin und dem Dritt-schuldner geschlossenen Verträge, namentlich Darlehens-, Siche-rungsübereignungs-, Hinterlegungs-
und Spareinlagen jeglicher "

a) Der Beschluss
sollte
danach zunächst
nicht näher beschriebene
"[X.]"
der Schuldnerin gegen die S.

pfänden. Das reichte so allein nicht aus. Ein [X.] muss, um hinreichend be-

9
-
8
-
stimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung in [X.] bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die
nichtssagenden
Bezeichnungen
"aus jedem Rechtsgrund"
oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der [X.] im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] bereits früh für unzu-reichend gehalten hat
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 1954 -
IV
ZR 160/53, [X.]Z 13, 42, 43 f; ebenso
etwa
[X.], Urteil vom 7.
April 2005 -
IX
ZR 258/01, [X.], 1037, 1038 mwN).
Die sodann folgende Aufzählung verdeutlichte
jedoch hinreichend, dass es um Ansprüche aus bankmäßiger Verbindung ging. Die einzelnen Bankgeschäfte, die erfasst werden sollten, wurden ebenfalls hin-reichend
deutlich
beschrieben. Das gilt insbesondere -
wie das Berufungsge-richt durchaus gesehen hat
-
für etwaige Spar-
und Girokonten der Schuldnerin, deren Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung des [X.]es und deren Salden nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erfasst sein sollten. Die S.

hat die Pfändung entsprechend ver-standen. Bei anderen Gläubigern konnten ebenfalls keine Zweifel daran auf-kommen, dass eine vorrangige Pfändung etwaiger
Spar-
und Girokonten der Schuldnerin vorlag.

b)
Der Umfang der Pfändung ist ebenfalls hinreichend bestimmt, obwohl im [X.] vom 18.
Mai 2012 Angaben dazu fehlen, welche
von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungs-pfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeu-tung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt.
Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, [X.]
-
9
-
retwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfän-dung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfän-det hat ([X.], Urteil vom 22.
Januar 1975 -
VIII
ZR 119/73, NJW 1975, 738 f).

Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet die Formulierung im Pfän-dungsbeschluss vom 18. Mai 2012 "solange gepfändet, bis der Gläubigeran-spruch vollständig besichert ist"
nicht, dass eine überschießende Pfändung vermieden und besonders schonend gepfändet werden sollte. Der Kläger zu 2 wollte ersichtlich nicht die Schuldnerin schonen, sondern seine eigene Forde-rung vollständig gesichert wissen. Die anschließende Aufzählung zeigt das Be-mühen des [X.], möglichst jeden denkbaren Anspruch aus der [X.] Geschäftsverbindung der Schuldnerin zur S.

zu erfassen. Grund für derart
weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel und war auch hier, dass der Gläubiger -
hier
der Kläger zu 2
-
die Vermögens-verhältnisse des Schuldners nicht kennt
und nicht kennen kann. Die soeben erläuterte Rechtsprechung des [X.]
will in dieser Lage eine ef-fektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potentieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmt-heit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art.
14 GG) und effektiven Rechts-schutz (Art.
19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015 -
I
ZB 77/14, [X.], 1422 Rn. 23 mwN; vgl. zum Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen auch [X.], 11
-
10
-
Beschluss vom
7.
April 2016 -
IX
ZB 69/15, [X.], 850
Rn. 18 mwN).
Der Gläubiger pfändet regelmäßig -
so auch hier
-
alle im [X.] ge-nannten [X.] bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinne-rung nach §
766 ZPO zu erheben. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage überdies nicht, weil nur eine einzige Forderung der Schuldnerin gegen die S.

als Drittschuldnerin bestand.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich
hinsichtlich der Abweisung der Klage des [X.] zu 2
auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).

1. Der Kläger zu 2 hat am 12.
Juli 2012, damit innerhalb der Fristen des §
131 Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.], ein Pfandrecht an einem Festgeldkonto der Schuldnerin erworben. Hierbei handelte es sich um eine Sicherung, die er nicht zu beanspruchen hatte. Ob die weiteren Voraussetzungen des §
131 Abs.
1 Nr.
2 oder Nr.
3 [X.] vorlagen, ist
jedoch
nicht entscheidungserheblich. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß §
129 Abs.
1 [X.], die Vorausset-zung einer Insolvenzanfechtung nach §
131 [X.] ist. Das Pfandrecht löste das mit der Zustellung des [X.]es vom 12.
Mai 2012 entstandene Pfändungspfandrecht an dem Guthaben der Schuldnerin auf dem Girokonto bei der S.

ab.

2. Das mit Zustellung des [X.]es am 25.
Mai 2012 ge-mäß §§
720a, 829 ZPO entstandene Pfändungspfandrecht war nicht anfecht-bar. Es fiel nicht in die Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gemäß 12
13
14
-
11
-
§
131 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach §
133
Abs.
1 [X.] sind nicht erfüllt. Das Pfändungspfandrecht ist aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des [X.] zu 2 entstanden, an welcher die Schuldnerin nicht beteiligt war. Eine Pfändung ist ohne
eine mit ihr
im Zusam-menhang stehende Rechtshandlung oder eine gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§
129 Abs.
2 [X.]) nicht nach §
133 Abs.
1 [X.] anfechtbar ([X.], Urteil vom
10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 147 ff; vom 23.
März 2006 -
IX
ZR 116/03, [X.]Z 167, 11 Rn. 7; vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/09, [X.], 1401 Rn. 8; HK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
133 Rn.
9).

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Verpfändung des Tagesgeldkontos auch nicht wegen Fehlens einer gesicherten Forderung un-wirksam. Ein Pfandrecht ist akzessorisch zur gesicherten Forderung ([X.], 338, 347; [X.], Urteil vom 13.
Februar 1957 -
IV
ZR 183/56, [X.]Z 23, 293, 299; vgl. §§
1250, 1252 BGB), die nicht unter Aufrechterhaltung des Pfand-rechts ausgewechselt werden kann. Dem Pfandrecht ist jedoch nicht nachträg-lich eine andere Forderung unterlegt worden. Gesichert war von Anfang an der Anspruch des [X.] zu 2 auf Rückzahlung der Anleihe nebst Zinsen. Ob die-ser Anspruch schon aufgrund der Kündigung vom 8.
September 2010 oder erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist, ist unerheblich. Eine Forderung kann auch vor Fälligkeit durch ein Pfandrecht gesichert
wer-den. Gemäß §
1204 Abs.
2 BGB kann das Pfandrecht sogar für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Pfandrecht, das zur Sicherung einer nichtigen [X.] bestellt wurde, gültig
und
sichert
den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehens, wenn dies dem Parteiwillen entspricht ([X.], Urteil vom 18.
März 1968 -
VIII
ZR 218/65, NJW 1968, 1134).

15
-
12
-

IV.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben, soweit es zum Nachteil des [X.] zu 2 entschieden hat

562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage des [X.] zu 2 stattgebende
Urteil
wird zurückgewiesen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2014 -
20 O 428/13 -

O[X.], Entscheidung vom 26.08.2015 -
2 U 127/14 -

16

Meta

IX ZR 192/15

27.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZR 192/15 (REWIS RS 2017, 11807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11807

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

31 U 141/17

Zitiert

IX ZR 192/15

2 U 127/14

Zitieren mit Quelle:
x

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