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Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Vorenthaltung einer Stellungnahme der Gegenseite im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - jedoch Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz Grundrechtsverletzung nicht geboten, da auch bei rechtzeitiger Kenntnisgabe keine günstigere fachgerichtliche Entscheidung erreichbar war
1. Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).
2. Nachdem die Stellungnahme des [X.], die das [X.] dem Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gegeben hat, ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist und er sich hierzu geäußert hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnisgabe eine ihm günstigere Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren hätte erreichen können.
3. Indem das [X.] dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des [X.] im Rechtsbeschwerderechtszug nicht zugänglich gemacht hat, hat es allerdings sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. [X.] 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; [X.]K 7, 438 <441>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, [X.]; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des [X.] zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 107, 395<409>; stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des [X.] - die für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 [X.]), das den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2002, [X.] - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, [X.] et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Juli 2008, [X.] - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007, [X.] - 12316/04 -, Rn. 24 ff.) - hat das [X.] angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris). Die betreffenden Beschlüsse sind jedoch erst nach den angegriffenen Beschlüssen des [X.]s ergangen. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sehenden Auges nicht beachtet worden wären.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.06.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Hamm, 5. August 2008, Az: 1 Vollz (Ws) 169/08, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, §§ 108ff StVollzG, § 108 StVollzG, § 116 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2011, Az. 2 BvR 2076/08 (REWIS RS 2011, 6041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6041
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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