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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 379/14
vom
26. März
2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 26. März
2015 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Abänderung der Kostengrundent-scheidung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird [X.].
Gründe:
Unbeschadet der Frage, ob die von den Klägerinnen erstrebte Abände-rung der Kostengrundentscheidung überhaupt statthaft wäre, liegt der hierfür angegebene Grund (fehlende Anwaltsvollmacht) nicht vor.
Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren der Nicht-zulassungsbeschwerde tätig gewordenen Rechtsanwälte Prof. Dr. R.
und Dr.
G.
durften sich angesichts der E-Mail der vorinstanzlichen Prozessbe-vollmächtigten der Klägerinnen vom 17. Dezember 2014 als beauftragt anse-hen, für die Klägerinnen
fristwahrend die
Nichtzulassungsbeschwerde einzule-gen
(§ 81 ZPO). In dieser E-Mail wird das Berufungsurteil im Einzelnen als [X.] dargestellt
sowie
zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen sich hiergegen wehren wollen (vorsorglich sei bereits [X.] und Gegenvor-stellung
erhoben worden). Es wird eingangs mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil
"Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll"
und Rechtsanwalt Prof. Dr.
R.
abschließend angefragt: "Würden Sie das Mandat annehmen wol-1
2
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3
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len?"
Unter diesen Umständen verbleibt -
auch unter Berücksichtigung des le-diglich um Bestätigung der
erteilten Vollmacht ersuchenden Schreibens des Rechtsanwalts Prof. Dr. R.
vom 17. Dezember 2014
-
kein begründeter Zweifel an der wirksamen Beauftragung zur (fristwahrenden) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
am 17. Dezember 2014.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
2-4 O 545/10 -
O[X.], Entscheidung vom 20.11.2014 -
1 [X.] -
Meta
26.03.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. III ZR 379/14 (REWIS RS 2015, 13339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13339
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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