Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2010, Az. VI ZR 179/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10057

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Haftung des Endherstellers: Abgrenzung zwischen Konstruktions- und Fabrikationsfehler; Entlastungsbeweis bei einem durch einen "Ausreißer" des Zulieferers verursachten Schaden


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwinkel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufenden Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt und eingehend überprüft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 42.738,94 €

Galke                               Zoll                              Wellner

                   Pauge                             [X.]

Meta

VI ZR 179/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. April 2009, Az: I-19 U 23/08, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2010, Az. VI ZR 179/09 (REWIS RS 2010, 10057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10057

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 179/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.