Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2013, Az. X R 3/10

10. Senat | REWIS RS 2013, 2258

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Gegenstand

Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - dinglicher Arrest nach der StPO


Leitsatz

NV: Nachforderungszinsen sind nicht allein deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, weil der Steuerpflichtige vorhandene Liquidität als Sicherheit zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls verwendet oder Vermögen aufgrund eines strafprozessualen dinglichen Arrests sichergestellt wird.

Tatbestand

1

I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Oktober 2003 Anklage wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten erhoben worden. Im August 2004 wurde die Anklage u.a. um die Vorwürfe der Hinterziehung von Einkommensteuer in drei Fällen für die [X.], 2000 und 2001 erweitert. Wegen der aus den Taten erlangten Vorteile ordnete das zuständige Amtsgericht mit Beschlüssen vom 17. Juni 2003 und 17. Oktober 2003 den dinglichen Arrest (§ 111b Abs. 2 und 5, § 111d, § 111e Abs. 1 der Strafprozessordnung [X.]) in Höhe von … € sowie … € in das Vermögen des [X.] an. Auf Grund eines Haftbefehls vom 26. Juni 2003 saß der Kläger zudem bis zum 25. Juli 2003 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde gegen die Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von … € außer Vollzug gesetzt. Mit Urteil vom 10. Mai 2005 wurde der Kläger wegen der ihm zur Last gelegten Einkommensteuerhinterziehung sowie der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

2

Auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Einkommensteuerfestsetzungen des [X.] für die Jahre 1995 bis 2001. Zugleich änderte er die [X.] nach § 233a der Abgabenordnung ([X.]). Bis auf das [X.], für das Erstattungszinsen festgesetzt wurden, ergaben sich Nachzahlungszinsen.

3

Der Kläger beantragte im September 2005, die für die Jahre 1995 bis 1998, 2000 und 2001 festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit insoweit zu erlassen, als diese auf die [X.] ab dem 1. Juli 2003 entfielen. Zur Begründung berief er sich auf die [X.], die ihn wirtschaftlich handlungsunfähig gemacht hätten. Ergänzend wies der Kläger im Einspruchsverfahren auf den von ihm zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls als Sicherheit hinterlegten und nur gering verzinsten Betrag in Höhe von … € hin. Das [X.] lehnte den Antrag ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

4

Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 549 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 227 und 233a [X.].

6

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2007 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, die festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 1998, 2000 und 2001 insoweit zu erlassen, als sie auf die [X.] ab dem 1. Juli 2003 entfallen.

7

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Finanzgeri[X.]ht ([X.]) hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Ablehnung des [X.] dur[X.]h das [X.] ni[X.]ht ermessensfehlerhaft war. Erst re[X.]ht steht dem Kläger kein Anspru[X.]h auf den begehrten teilweisen Erlass der Na[X.]hzahlungszinsen zu. Die Erhebung der streitigen [X.] ist ni[X.]ht unbillig i.S. des § 227 [X.].

9

1. Na[X.]h § 227 [X.] können die Finanzbehörden Ansprü[X.]he aus dem Steuers[X.]huldverhältnis erlassen, wenn ihre Einziehung na[X.]h Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprü[X.]hen gehören au[X.]h Ansprü[X.]he auf steuerli[X.]he Nebenleistungen wie z.B. Zinsen (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 [X.]).

a) Die Ents[X.]heidung über den Erlass ist eine Ermessensents[X.]heidung der Behörde (Bes[X.]hluss des Gemeinsamen Senats der obersten Geri[X.]htshöfe des [X.] vom 19. Oktober 1971 [X.] 3/70, [X.], 101, [X.] 1972, 603) und unterliegt deshalb gemäß § 102 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) ledigli[X.]h einer einges[X.]hränkten geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle. Zu prüfen ist daher bei einer Erlassablehnung nur, ob die Finanzbehörde bei ihrer Ents[X.]heidung die gesetzli[X.]hen Grenzen des Ermessens übers[X.]hritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat.

b) Im Einzelfall kann der Ermessensspielraum aber so eingeengt sein, dass nur eine Ents[X.]heidung ermessensgere[X.]ht ist (sog. Ermessensreduzierung auf null). Ist nur der Erlass eines Anspru[X.]hs aus dem Steuers[X.]huldverhältnis ermessensgere[X.]ht, kann das Geri[X.]ht gemäß § 101 Satz 1 [X.]O die Verpfli[X.]htung zum Erlass ausspre[X.]hen (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. Senatsurteil vom 16. November 2005 [X.], [X.], 30, [X.] 2006, 155, m.w.[X.]).

2. Das [X.] hat na[X.]h diesem Prüfungsmaßstab zu Re[X.]ht eine fehlerhafte Ermessensausübung verneint. Die Ents[X.]heidung des [X.], dass die Erhebung der [X.] zur Einkommensteuer im Streitfall au[X.]h insoweit ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h unbillig ist, als diese auf den Zeitraum ab Juli 2003 entfallen, ist im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden.

a) Eine Unbilligkeit aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen --auf die der Kläger seinen Erlassantrag allein stützt-- ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]finanzhofs ([X.]) dann anzunehmen, wenn ein Anspru[X.]h aus dem Steuers[X.]huldverhältnis zwar na[X.]h dem gesetzli[X.]hen Tatbestand besteht, seine Geltendma[X.]hung aber mit dem Zwe[X.]k des Gesetzes ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. Senatsurteil in [X.], 30, [X.] 2006, 155, m.w.[X.]). Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzli[X.]hen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können keinen [X.] re[X.]htfertigen. Die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes darf dur[X.]h eine Billigkeitsmaßnahme ni[X.]ht unterlaufen werden. Dies gilt au[X.]h für den Erlass na[X.]h § 233a [X.] festgesetzter Zinsen ([X.]-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, [X.]E 203, 410, [X.] 2004, 39, unter II.2.a).

b) Zwe[X.]k der Regelungen in § 233a [X.] ist es, einen Ausglei[X.]h dafür zu s[X.]haffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpfli[X.]htigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unters[X.]hiedli[X.]hen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDru[X.]ks 11/2157, S. 194). Insoweit beruht die Vors[X.]hrift auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit au[X.]h einen potentiellen Zinsvorteil hat. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der na[X.]hzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Dur[X.]h die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpfli[X.]htigen und seine damit verbundene erhöhte steuerli[X.]he Leistungsfähigkeit abges[X.]höpft werden. Glei[X.]hzeitig soll der vorhandene Zinsna[X.]hteil des Fiskus, der den ni[X.]ht gezahlten Steuerbetrag ni[X.]ht anderweitig nutzen kann, ausgegli[X.]hen werden (Ni[X.]htannahmebes[X.]hluss des [X.]verfassungsgeri[X.]hts --BVerfG-- vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, [X.]/NV 2009, 2115). Ob die mögli[X.]hen Zinsvorteile tatsä[X.]hli[X.]h bestanden, ist grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h ([X.]-Urteil in [X.]E 203, 410, [X.] 2004, 39, unter [X.] aa). Daher greift die Regelung grundsätzli[X.]h unabhängig davon, aus wel[X.]hem Grund es zu einem Unters[X.]hiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsä[X.]hli[X.]h die [X.] genutzt wurden (vgl. BVerfG-Bes[X.]hluss in [X.]/NV 2009, 2115).

[X.]) Dana[X.]h hat das [X.] zu Re[X.]ht darauf abgestellt, dass der Kläger im Streitfall tatsä[X.]hli[X.]h einen Liquiditätsvorteil hatte. Dadur[X.]h, dass die Einkommensteuer für die Streitjahre erst im [X.] an die Steuerfahndungsprüfung zutreffend festgesetzt wurde, war er von der Zahlung der ges[X.]huldeten Steuer vorerst "freigestellt". Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist die Festsetzung von Na[X.]hzahlungszinsen gemäß § 233a [X.] in so einem Fall grundsätzli[X.]h re[X.]htmäßig (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 19. März 2009 V R 48/07, [X.]E 225, 215, [X.] 2010, 92, m.w.[X.]). Das weitere S[X.]hi[X.]ksal des Zins- oder Liquiditätsvorteils, namentli[X.]h die Frage, inwieweit er wirts[X.]haftli[X.]h dem Steuerpfli[X.]htigen verbleibt, ist unerhebli[X.]h (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 14. Januar 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1233). Ob dieser die dur[X.]h die vorläufige Ni[X.]htzahlung der Steuern gewonnene Liquidität etwa in Form einer zinsbringenden Anlage oder zur Tilgung anderweitiger Verbindli[X.]hkeiten genutzt hat, ist folgli[X.]h ebenfalls glei[X.]hgültig. § 233a [X.] stellt allein auf das Steuers[X.]huldverhältnis zwis[X.]hen dem Steuerpfli[X.]htigen und dem [X.] ab (vgl. [X.]-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 62/03, [X.]/NV 2005, 1220).

d) Außergewöhnli[X.]he eine Unbilligkeit begründende Umstände liegen im Streitfall weder in der Hinterlegung des Geldbetrags zur Aussetzung des Vollzugs des gegen den Kläger erlassenen Haftbefehls als Si[X.]herheit no[X.]h in den strafprozessualen dingli[X.]hen Arresten in sein Vermögen. Weder der Liquiditätsvorteil des [X.] no[X.]h der Zinsna[X.]hteil des Fiskus wurden hierdur[X.]h beseitigt.

Dur[X.]h die verspätete Steuerfestsetzung hatte der Kläger die objektive Mögli[X.]hkeit eines Zinsvorteils, weil die vorläufige Ni[X.]htzahlung der Steuern seine Liquidität erhöht hat.

aa) Der Umstand, dass der Kläger, aus wel[X.]hen Quellen au[X.]h immer, die Si[X.]herheitsleistung hat aufbringen können, spielt im Rahmen einer mögli[X.]hen Billigkeitsents[X.]heidung weder für no[X.]h gegen ihn eine Rolle. Es handelt si[X.]h um die Verwendung vorhandener Liquidität, die ni[X.]ht mit der dur[X.]h die verspäteten Steuerfestsetzungen ges[X.]haffenen Liquidität identis[X.]h (stoffglei[X.]h) ist. Da es unerhebli[X.]h ist, was mit der dur[X.]h die verspäteten Steuerfestsetzungen gewonnenen Liquidität ges[X.]hieht, ist es au[X.]h glei[X.]hgültig, ob die Liquidität freiwillig oder --wie der Kläger geltend ma[X.]ht-- unfreiwillig verwendet wird. Ebenso wenig ist es deshalb von Bedeutung, inwieweit die Verwendung ertragbringend ist oder ni[X.]ht. Entspre[X.]hend geht der Hinweis des [X.] auf die gemäß § 8 der Hinterlegungsordnung nur geringe Verzinsung des hinterlegten Betrages ins Leere.

bb) S[X.]hließli[X.]h war es au[X.]h ermessensgere[X.]ht, dass das [X.] einen Erlass (au[X.]h) ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die strafprozessualen dingli[X.]hen Arreste ausgespro[X.]hen hat (vgl. insoweit au[X.]h [X.]-Urteil vom 5. November 2002 II R 58/00, [X.]/NV 2003, 353).

Der dingli[X.]he Arrest na[X.]h der [X.] soll si[X.]herstellen, dass dem Täter die Frü[X.]hte seiner re[X.]htswidrigen Tat jedenfalls ni[X.]ht verbleiben, sondern diese ggf. an den Verletzten, der Ersatzansprü[X.]he hat, ausgekehrt werden können. Dies ist in Fällen der Steuerhinterziehung grundsätzli[X.]h au[X.]h zugunsten des [X.] mögli[X.]h (§ 111b Abs. 2 und 5 [X.] i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbu[X.]hs, § 111d [X.]; vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse der Oberlandesgeri[X.]hte [X.] vom 26. Februar 2013 [X.] Ws 534/12, Praxis Steuerstrafre[X.]ht 2013, 139, und [X.] vom 20. Mai 2008  2 Ws 155/08, [X.] Re[X.]htspflege 2008, 285). Der [X.] bedarf allerdings der Vollziehung (§ 111d Abs. 2 [X.] i.V.m. § 928 und §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung). Erst hierdur[X.]h wird das Vermögen des S[X.]huldners bzw. ein Teil davon in einem vorläufigen Verfahren bes[X.]hlagnahmt. Eine Befriedigung des [X.] als Verletzten tritt aber au[X.]h dur[X.]h den vollzogenen Arrest ni[X.]ht ein. Hierzu bedarf es vielmehr der Überleitung in das Vollstre[X.]kungsverfahren na[X.]h der [X.] (§ 111g, § 111h [X.]). Bei dem dingli[X.]hen Arrest na[X.]h der [X.] handelt es si[X.]h somit ledigli[X.]h um eine vollstre[X.]kungssi[X.]hernde Maßnahme. Die [X.] bewirkt nur eine Verfügungsbes[X.]hränkung; sie ma[X.]ht den [X.] ni[X.]ht vermögenslos ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2003, 353, zum dingli[X.]hen Arrest na[X.]h § 324 [X.]). Au[X.]h bedeutet eine Verfügungsbes[X.]hränkung ni[X.]ht unbedingt, dass das Vermögen keine Erträge mehr abwirft. Dass ein [X.] ohne die Verfügungsbes[X.]hränkung mögli[X.]herweise höhere Erträge hätte erwirts[X.]haften können, kann ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden, da es na[X.]h den Ausführungen unter [X.] und [X.] hierauf ni[X.]ht ankommt.

Meta

X R 3/10

08.10.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Dezember 2009, Az: 4 K 137/08 AO, Urteil

§ 233a AO, § 227 AO, § 111d Abs 2 StPO, § 111d Abs 5 StPO, § 111g StPO, § 111h StPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2013, Az. X R 3/10 (REWIS RS 2013, 2258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III-4 Ws 146+148/16

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