Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 5 StR 103/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7696

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme eines unbeendeten [X.] und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 – [X.], [X.]St 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.

Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des [X.]. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, [X.], 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.

[X.]

                      König                               [X.]

Meta

5 StR 103/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2011, Az: 540 Ks 9/11

§ 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Halbs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 5 StR 103/12 (REWIS RS 2012, 7696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7696

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 325/23

4 StR 248/18

1 StR 67/18

1 StR 67/18

3 StR 417/16

5 StR 103/12

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