Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
Basdorf Brause Schaal
König Bellay
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2011, Az: 540 Ks 9/11
§ 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Halbs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 5 StR 103/12 (REWIS RS 2012, 7696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7696
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 103/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 248/18 (Bundesgerichtshof)
Darlegung der hangbedingten Gefährlichkeit nach provozierter Körperverletzung
5 StR 4/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 4/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung: Doppelte Strafrahmenminderung bei Provokation und verminderter Schuldfähigkeit nach erheblichem Alkoholkonsum
1 StR 629/14 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge der Milderungsgründe bei versuchtem Totschlag in einem minder schweren Fall
Keine Referenz gefunden.