Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 5 B 1/21

5. Senat | REWIS RS 2021, 530

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Gegenstand

Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anschließend in der Zivilgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren wegen Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren


Leitsatz

1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet.

2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2020 - 7 P EK 1/20 - aufgehoben, soweit darin der Verwaltungsrechtsweg für das abgetrennte Verfahren - 7 P EK 2/20 - für unzulässig erklärt und dieser Rechtsstreit an das [X.] verwiesen wird.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

[X.]ie [X.]eteiligten streiten über die [X.] für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gemäß §§ 198 ff. [X.].

2

Im Januar 2010 hatte der Kläger bei dem [X.] ein Verfahren wegen vermögensrechtlicher und weiterer Ansprüche wegen Enteignung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen [X.]etriebs und damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen anhängig gemacht. Von diesem [X.], das zunächst unter dem Aktenzeichen - 1 A 19/10 [X.] - geführt und nach einer Aussetzung unter dem Aktenzeichen - 1 [X.]/13 [X.] - fortgesetzt wurde, trennte das [X.] mit [X.]eschluss vom 4. November 2015 unter anderem ein Verfahren wegen Ansprüchen nach dem [X.] ab. [X.]ieses unter dem Aktenzeichen - 1 A 247/15 [X.] - fortgeführte Verfahren verwies das [X.] mit [X.]eschluss vom 6. November 2015 an das [X.]) - Landwirtschaftsgericht -. Vor dem Amtsgericht hatten die Anträge des [X.] keinen Erfolg. [X.]ie gegen den zurückweisenden [X.]eschluss des Amtsgerichts vom 18. August 2016 - 121 [X.] - gerichtete [X.]eschwerde des [X.] wies das [X.] mit [X.]eschluss vom 6. November 2019 - 2 Ww 6/19 - zurück.

3

Am 8. Oktober 2020 hat der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger [X.]auer des Verfahrens erhoben, die unter dem Aktenzeichen - 7 P EK 1/20 - eingetragen worden ist. Mit Schreiben des [X.]erichterstatters vom 1. [X.]ezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]eteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das Verfahren, soweit der Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim [X.]) - 121 [X.] - und beim [X.] - 2 Ww 6/19 - begehre, abzutrennen und das durch die Abtrennung entstehende neue Verfahren an das [X.] zu verweisen. [X.]en [X.]eteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. [X.]ezember 2020 eingeräumt. [X.]er Kläger sprach sich zunächst mit [X.] vom 3. [X.]ezember 2020 für die Abgabe des Rechtsstreits aus, teilte dann aber mit [X.] vom 18. [X.]ezember 2020 mit, dass er mit einer Abgabe nicht einverstanden sei und begehrte zudem eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 31. [X.]ezember 2020, für deren [X.]ewilligung das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung sah. Mit [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger damit eine Entschädigung wegen unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim [X.]) - 121 [X.] - und beim [X.] - 2 Ww 6/19 - begehrt. Zugleich hat es hinsichtlich dieses abgetrennten Verfahrens, welchem das Aktenzeichen - 7 P EK 2/20 - zugewiesen worden ist, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen.

4

Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des [X.] und die Verweisung des abgetrennten [X.] an das [X.] hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtsfrage zugelassene [X.]eschwerde zum [X.] erhoben. Er stellt zunächst die ordnungsgemäße Vertretung des [X.] durch das [X.] und die [X.]evollmächtigung des für das [X.] auftretenden Prozessvertreters in Frage und rügt, die Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht vor Erlass des [X.] sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Sache macht er unter anderem geltend, aufgrund der Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 35 ZPO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handele sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der nicht unnatürlich aufgeteilt werden dürfe. [X.]as [X.] habe in dem das [X.] - 1 [X.]/13 [X.] - betreffenden Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer - 1 EK 2/17 - mit [X.]eschluss vom 8. Juni 2017 bereits entschieden, dass der Zivilrechtsweg unzulässig und eine ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei. Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen frühere Entscheidungen der Gerichte in den von ihm betriebenen Verfahren, die aus seiner Sicht rechtswidrig ergangen seien, und hält unter anderem den [X.] des [X.] vom 4. November 2015 - 1 [X.] /13 [X.] - für rechtsfehlerhaft.

5

[X.]er [X.]eklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6

[X.]ie [X.]eschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Entscheidung des [X.] wendet, den Verwaltungsrechtsweg bezüglich des abgetrennten [X.] für unzulässig zu erklären und diesen Rechtsstreit an das [X.] zu verweisen, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO zulässig (1.) und begründet (2.). [X.]a der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 130 VwGO entspr., § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO entspr. (3.)).

7

1. [X.]ie [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

8

Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO, weil sie von dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen worden ist. An diese Zulassung der [X.]eschwerde ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 6 [X.] gebunden.

9

2. [X.]ie [X.]eschwerde ist auch begründet.

a) Allerdings greift der Einwand des [X.], die ihm vom Oberverwaltungsgericht zu der beabsichtigten Verweisung eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme sei wegen der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht als hinreichende Anhörung (i.[X.]. § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.]) anzusehen, nicht durch. [X.]enn die vom Oberverwaltungsgericht zuvor eingeräumte Frist war ausreichend bemessen und der Kläger hat gegenüber dem Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Gründe für die Notwendigkeit einer Fristverlängerung geltend gemacht.

Ebenso wenig verfängt die Rüge des [X.], dass das beklagte Land im Verfahren nicht wirksam durch das [X.] (nunmehr [X.] - im Folgenden: [X.]) vertreten werde und an der [X.]evollmächtigung seines Vertreters Zweifel bestünden. Unabhängig davon, dass dieser Einwand im Falle seiner [X.]erechtigung bereits deshalb nicht zum Erfolg der [X.]eschwerde führen könnte, weil das beklagte Land im hier gegenständlichen Streit um die Rechtswegverweisung nicht notwendig gehalten war, einen Antrag zu stellen bzw. eine Stellungnahme abzugeben, teilt der Senat weder die vom Kläger geäußerten Zweifel an der [X.]evollmächtigung des Vertreters noch an der [X.]efugnis des [X.]s, das Land im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. [X.]ie Übertragung der Vertretung auf das [X.] ergibt sich vielmehr, was im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keinen [X.]edenken unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2013 - [X.] - [X.]E 240, 516 Rn. 30 ff.), aus dem einschlägigen Runderlass über die Vertretung des [X.] Sachsen-Anhalt (vgl. Teil 1 Kapitel 1 Absatz 2 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, [X.]eschluss der [X.]regierung, Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4 -, [X.]. LSA 2013 S. 204, zuletzt geändert durch Runderlass vom 4. November 2020, [X.]. LSA 2020, [X.], - im Folgenden: Gemeinsamer Runderlass -). [X.]ie vom Kläger angeführte Vertretung des [X.] durch den Ministerpräsidenten umfasst gerade nicht die Vertretung im allgemeinen Rechtsverkehr und bei allgemeinen Rechtsstreitigkeiten (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 Satz 2 des [X.]). Für die Verfahren nach §§ 198 bis 201 [X.] gibt es auch keine (Sonder-)Regelung, wonach das Land durch die Präsidenten der oberen Gerichte oder den Generalstaatsanwalt vertreten wird (Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 2 Absatz 1 Nr. 3 des [X.]), so dass es bei der Vertretung durch das zuständige Fachministerium bleibt.

b) [X.]ie [X.]eschwerde des [X.] ist jedoch deshalb begründet, weil und soweit er beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - zu Unrecht einen Teil abgetrennt, weshalb es für das abgetrennte Verfahren - 7 P EK 2/20 - nicht (isoliert) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig habe erklären und dieses Verfahren an das [X.] verweisen dürfen. [X.]ie auf § 93 Satz 2 VwGO gestützte Trennung dieses Verfahrens von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem von dem Kläger im Verfahren - 7 P EK 1/20 - geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 [X.] um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, den das Oberverwaltungsgericht nicht durch eine Abtrennung aufspalten durfte. [X.]ies unterliegt in der vorliegenden Konstellation auch der Überprüfung durch das [X.]eschwerdegericht.

aa) [X.]ie der Verweisung vorgelagerte Abtrennungsentscheidung gemäß § 93 Satz 2 VwGO wäre zwar nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angreifbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Sie unterliegt aber der Nachprüfung im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung. So ist für das Revisionsverfahren anerkannt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung nur untersagt ist, soweit die unanfechtbare Vorentscheidung unmittelbar Gegenstand einer Revisionsrüge ist. [X.]agegen kann der Rechtsmittelführer solche Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften und auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Sachentscheidung durchschlagen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. [X.]ezember 2007 - 9 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 und vom 10. Februar 2015 - 6 [X.] 3.15 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 18, jeweils m.w.[X.]). Für das Rechtsmittelverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss gilt nichts Anderes, so dass - wie hier vom Kläger - gerügt werden kann, eine Verweisung sei schon deshalb wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers rechtswidrig, weil die vorausgegangene Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt sei (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Mai 2015 - [X.]/15 - NJW-RR 2015, 957 Rn. 14 f.).

bb) [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abtrennung des Verfahrens - 7 P EK 2/20 - von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - steht mit der von ihm als Rechtsgrundlage herangezogenen Regelung des § 93 Satz 2 VwGO nicht im Einklang. [X.]anach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Eine Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mindestens zwei Ansprüche verfolgt. [X.]ieser [X.]egriff deckt sich mit demjenigen des Streitgegenstands oder prozessualen Anspruchs, der durch den Klageantrag ([X.]) sowie den diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird, aus dem der Kläger sein [X.]egehren herleitet (vgl. zum sog. zweigliedrigen [X.] [X.]VerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - [X.]VerwGE 156, 229 Rn. 17 und [X.]eschluss vom 9. Juli 2014 - 9 [X.] 63.13 - NVwZ-RR 2014, 856 Rn. 13, jeweils m.w.[X.]). [X.]aher verstößt es gegen § 93 Satz 2 VwGO, [X.] abzutrennen, der keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Februar 2015 - 6 [X.] 3.15 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 19 f. m.w.[X.]). So liegt es hier.

(1) [X.]ei dem vom Kläger im Verfahren - 7 P EK 1/20 - geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht um eine Mehrheit von Streitgegenständen, sondern um einen einheitlichen Streitgegenstand. Streitgegenstand der vom Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht erhobenen allgemeinen Leistungsklage ([X.]) ist der auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte prozessuale Anspruch des [X.] auf Verurteilung des [X.]eklagten zu der im Antrag bezeichneten Leistung; einheitlicher und untrennbarer Streitgegenstand des [X.] nach § 198 ff. [X.] ist daher der - hier in bestimmter Höhe auf Entschädigung für immaterielle und materielle Nachteile gerichtete - für die Überlänge eines bestimmten Ausgangsverfahrens geltend gemachte [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2020, § 121 Rn. 66; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 173 Rn. 47). [X.]iesen prozessualen Anspruch darf das Gericht, bei dem er anhängig ist, nicht in zwei Verfahren aufspalten, wenn er sich seinerseits auf ein einheitliches Ausgangsverfahren (Gerichtsverfahren i.[X.]. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 [X.]) bezieht, dessen Überlänge im Entschädigungsverfahren gerügt wird. Gerichtsverfahren in diesem Sinne ist das gesamte gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (stRspr seit [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 16 f.).

[X.]er Kläger begehrt im Verfahren - 7 P EK 1/20 - eine Entschädigung wegen der überlangen [X.]auer des zunächst beim [X.] unter dem Aktenzeichen - 1 [X.]/13 [X.] - (ursprünglich 1 A 19/10 [X.]) anhängigen Verfahrens, soweit dieses nach seiner Abtrennung durch [X.]eschluss vom 4. November 2015 zunächst unter dem Aktenzeichen - 1 A 247/15 [X.] - fortgeführt, dann mit [X.]eschluss vom 6. November 2015 an das [X.]) - Landwirtschaftsgericht - verwiesen und dort durch den die [X.]eschwerde des [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.]) - Landwirtschaftsgericht - vom 18. August 2016 - 121 [X.] - zurückweisenden [X.]eschluss des [X.]s Naumburg vom 6. November 2019 - 2 Ww 6/19 - rechtskräftig beendet wurde. [X.]ieses im Entschädigungsrechtsstreit als überlang gerügte Ausgangsverfahren weist einen einheitlichen Streitgegenstand auf. Sein Gegenstand ist durch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem [X.] bzw. daran geknüpfte Ersatzansprüche und dem diesem [X.]egehren zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt gekennzeichnet; es stellt sich damit als ein einheitliches Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 [X.] dar, welches zunächst bei dem Verwaltungsgericht anhängig gewesen ist und nach der Abtrennung und Verweisung bei den ordentlichen Gerichten geführt und beendet wurde.

(2) [X.]er einheitliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist nicht durch die Verweisung des Rechtsstreits vom [X.] in die Zivilgerichtsbarkeit aufgespalten worden. Vielmehr ist das Verfahren durch die rechtskräftige Verweisung lediglich in bindender Form dem formell richtigen Rechtsweg zugeordnet worden, während die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehen geblieben sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2013 - 4 [X.] 18/12 - juris Rn. 51 sowie [X.], [X.]eschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris Rn. 5 f.). Weder durch die Abtrennung noch durch die rechtswegübergreifende Verweisung ist ein neuer Streitgegenstand entstanden oder der bisherige neu anhängig gemacht worden. [X.]em entspricht es, dass bei einem durch Abtrennung entstandenen Verfahren hinsichtlich der Einleitung i.[X.]. § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens im [X.] anhängig gemacht worden ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - [X.]VerwGE 156, 229 Rn. 128 ff. m.w.[X.]).

[X.]er Umstand, dass das als überlang gerügte Ausgangsverfahren zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig gewesen und im [X.] an die bindende Verweisung in der Zivilgerichtsbarkeit fortgeführt und abgeschlossen worden ist, führt nicht aus sonstigen Gründen dazu, dass der einheitliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens mit der Folge aufgespalten worden ist, dass im Entschädigungsverfahren nach § 198 ff. [X.] zwei Streitgegenstände vorliegen. Ist ein Ausgangsverfahren - wie hier - von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die [X.] der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.[X.]. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 [X.]) eröffnet (vgl. im Ergebnis ebenso [X.], Urteil vom 8. Mai 2013 - 4 [X.] 18/12 - juris Rn. 50 und - im Hinblick auf die entsprechende Verweisung in die Sozialgerichtsbarkeit - [X.], [X.]eschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris Rn. 5 f.; [X.], in: [X.], [X.], 1. Aufl. 2017 , § 51 Rn. 73.1).

Zwar geht das Oberverwaltungsgericht der Sache nach zu Recht davon aus, dass mit § 173 Satz 2 VwGO (i.V.m. §§ 198 ff. [X.]) eine Regelung über die Zuweisung der [X.] an die Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen worden ist (vgl. etwa zu der durch die entsprechende Verweisungsnorm des § 155 Satz 2 FGO vorgenommenen Zuweisung der [X.] für [X.]n an die Finanzgerichtsbarkeit: [X.], Urteil vom 17. April 2013 - [X.] - [X.]E 240, 516 Rn. 20). Sachlich zuständig sind dabei gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 200 und 201 Abs. 1 [X.] entspr. die Oberverwaltungsgerichte, denen die Entscheidung über solche gegen ein Land gerichtete [X.]n zugewiesen sind, deren als überlang gerügte Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geführt worden sind, wohingegen das [X.] über Klagen gegen den [X.]und zu entscheiden hat (vgl. etwa [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 173 Rn. 42; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2021, § 102 VwGO Rn. 54). [X.]emgegenüber ist die Zuständigkeit für Klagen auf Entschädigung wegen der unangemessenen [X.]auer von Verfahren der Zivilgerichte nach § 201 Abs. 1 [X.] der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar den [X.]en und dem [X.]undesgerichtshof zugewiesen (vgl. etwa [X.], in: [X.], ZPO, 34. Aufl. 2022, § 201 [X.] Rn. 1).

Allerdings folgt aus diesen Zuweisungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und die ordentliche Gerichtsbarkeit andererseits nicht, dass der einheitliche Streitgegenstand eines [X.] nach § 198 [X.], dessen als überlang gerügtes Ausgangsverfahren zunächst in der einen Gerichtsbarkeit anhängig gewesen und nach einer Verweisung in der anderen Gerichtsbarkeit fortgeführt und beendet worden ist, rechtswegbezogen in zwei unterschiedliche Streitgegenstände zerfällt und in entsprechende Haftungsabschnitte aufzuteilen ist. [X.]iese Rechtsfolge lässt sich weder der Regelung des § 201 Abs. 1 [X.] über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte noch derjenigen Norm - hier § 173 Satz 2 VwGO - entnehmen, welche durch die Verweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz die [X.] der jeweiligen [X.] eröffnet. Sie lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Gesetzgeber habe - wie das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ([X.]T-[X.]rs. 17/3802 S. 16 und 25) ausführt - das Anliegen verfolgt, die Entscheidungszuständigkeit der "jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit" zu wahren und dadurch sicherzustellen, dass über das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" der Verfahrensdauer sachkundig geurteilt wird. Soweit dieses gesetzgeberische Anliegen verfolgt worden ist, hat es in das Gesetz allein dadurch Eingang gefunden, dass für den Regelfall eines Ausgangsverfahrens, welches in einer Gerichtsbarkeit anhängig gewesen ist, mit der Regelung des § 201 Abs. 1 [X.] - wie oben dargelegt - eine klare Zuordnung getroffen worden ist. [X.]emgegenüber ist eine Aussage darüber, dass ein Entschädigungsanspruch in dem hier in Rede stehenden Ausnahmefall einer rechtswegübergreifenden Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens stets bei den [X.] zweier Gerichtsbarkeiten geltend zu machen ist, weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen noch lässt sich dies aus dem mit der Regelung des § 201 [X.] verfolgten [X.] entnehmen.

[X.]ies folgt auch nicht (mittelbar) aus der [X.]estimmung des § 200 Satz 1 und 2 [X.], wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines [X.] eingetreten sind, das Land haftet, während für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des [X.]undes eingetreten sind, die Haftung des [X.]undes besteht. Insoweit vermag das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung nicht erfolgreich darauf zu stützen, dass in den Fällen des § 200 Satz 1 und 2 [X.] für ein als überlang gerügtes Ausgangsverfahren, das im Instanzenzug sowohl bei Gerichten eines [X.] als auch bei einem [X.]undesgericht anhängig gewesen ist, die Zuständigkeit unterschiedlicher Entschädigungsgerichte begründet sein kann. [X.]iese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich in ihr die Klagen jeweils gegen den [X.]und bzw. ein Land und damit gegen unterschiedliche Haftungsschuldner zu richten haben und das Gesetz damit für diese Fallkonstellation gemäß § 200 [X.] i.V.m. § 201 Abs. 1 [X.] - je nachdem, ob das Land oder der [X.]und oder beide für eine Verzögerung im jeweiligen [X.]ereich ihrer Gerichte in Anspruch genommen werden sollen - eine getrennte gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in [X.]ezug auf dasselbe streitgegenständliche Ausgangsverfahren ausdrücklich vorsieht.

Schließlich folgt für die hier in Rede stehende Fallkonstellation der rechtswegübergreifenden Anhängigkeit des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens auch nichts Anderes aus der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Kläger sein Entschädigungsbegehren hinsichtlich eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens auf den Ausgleich des Nachteils für eine Instanz beschränken kann (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 60 f.). [X.]enn der maßgebliche Grund für die prozessuale Zulässigkeit dieser [X.]eschränkung der [X.] liegt in der auch im Entschädigungsverfahren geltenden [X.]ispositionsbefugnis des [X.] gemäß § 88 VwGO. Allein dieser kann den Streitgegenstand durch die vorgenannte [X.]eschränkung beeinflussen. Eine [X.]efugnis des Entschädigungsgerichts, den vom Kläger geltend gemachten prozessualen Anspruch ohne dessen Zutun zu begrenzen bzw. den von ihm geltend gemachten einheitlichen Streitgegenstand zum Zwecke einer (Teil-)Verweisung abzutrennen, besteht hingegen nicht. Zudem bleibt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats - auch im Falle der prozessual zulässigen [X.]eschränkung des Entschädigungsbegehrens durch den Kläger - [X.]ezugsrahmen für die materiell-rechtliche Prüfung, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen i.[X.]. § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt, die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist ([X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 17 und 61 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3 Rn. 12).

Mithin kommt auch für die vorliegende Konstellation einer rechtswegüberschreitenden Anhängigkeit eines der [X.] zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens der in § 17 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck gebrachte Grundsatz zum Tragen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. [X.]ieser Grundsatz wird zudem durch die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] vertieft, der zu entnehmen ist, dass eine darauf gestützte Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig ist, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den [X.] mit allen in [X.]etracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. [X.]ies schließt eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit entsprechender (Teil-)Verweisung aus ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 15. [X.]ezember 1992 - 5 [X.] 144.91 - [X.] 300 § 17a [X.] Nr. 5 und vom 19. November 1997 - 2 [X.] 178.96 - juris; [X.]SG, [X.]eschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.] 13 R 437/11 [X.] - juris Rn. 10, jeweils m.w.[X.]).

(3) Aus den gesamten vorgenannten Erwägungen folgt, dass die Abtrennung eines Teils des [X.], um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, dann nicht zulässig ist, wenn - wie hier - das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist. [X.]ementsprechend ist der zunächst in einem anderen Rechtsweg anhängige Verfahrensabschnitt des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens von dem nach einer bindenden Verweisung zuständigen Entschädigungsgericht in die Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer einzubeziehen, wenn die [X.] - wie hier - gegen denselben [X.]eklagten (hier das beklagte Land) gerichtet ist.

3. [X.]a der angegriffene Verweisungsbeschluss auf der unzulässigen Verfahrenstrennung beruht, ist er aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil Gegenstand des [X.]eschwerdeverfahrens die Frage des zulässigen Rechtswegs in dem abgetrennten Verfahren mit dem Aktenzeichen - 7 P EK 2/20 - ist, so dass der Senat die vorausgehende unzulässige Abtrennung von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - nicht selbst im Rahmen des vorliegenden [X.]eschwerdeverfahrens aufheben bzw. die getrennten Verfahren selbst verbinden und über die [X.] und Verweisung des ([X.] entscheiden kann.

[X.]ei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die in seinem angegriffenen [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2020 ausgesprochene Abtrennung aufzuheben ist und die getrennten Verfahrensteile wieder zu verbinden sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 ZPO). [X.]as Oberverwaltungsgericht wird sodann darüber zu entscheiden haben, ob der Verwaltungsrechtsweg für das wieder verbundene Verfahren für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] insgesamt an das [X.] zu verweisen ist. [X.]abei weist der Senat darauf hin, dass er der Rechtsansicht des [X.] folgt, soweit dieses angenommen hat, dass einem Kläger - in einer rechtswegübergreifenden Konstellation wie der vorliegenden - kein Wahlrecht zusteht, und zwar weder hinsichtlich des Rechtswegs noch hinsichtlich des sachlich zuständigen Gerichts. [X.]ie dafür hier vom Kläger angeführte Regelung des § 35 ZPO kommt insoweit weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung, weil diese Rechtsnorm - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausführt - nur die Entscheidung zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten (Gerichtsständen) zum Gegenstand hat. Überdies ist eine planwidrige Gesetzeslücke, die allenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Regelung rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. [X.]ie Frage, ob ein Wahlrecht eines Entschädigungsklägers anzuerkennen ist, wenn ein Ausgangsrechtsstreit länderübergreifend abgegeben wurde (vgl. dazu [X.]T-[X.]rs. 17/3802 S. 25; [X.], in: [X.], 6. Auf. 2022, § 200 [X.] Rn. 2), stellt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht und bedarf daher hier keiner Klärung.

4. [X.]ie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 [X.] entbehrlich. [X.]enn die Kosten in dem "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. [X.]as [X.]eschwerdegericht hat daher über die Kosten eines [X.]eschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] selbst eine Kostenentscheidung zu treffen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. August 2016 - 5 [X.] 74.15 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühr gesetzlich bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. März 2015 - 6 [X.] 58.14 - juris Rn. 22).

Meta

5 B 1/21

08.12.2021

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Dezember 2020, Az: 7 P EK 1/20, Beschluss

§ 88 VwGO, § 93 S 2 VwGO, § 130 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 173 S 2 VwGO, § 35 ZPO, § 572 Abs 3 ZPO, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 17a Abs 6 GVG, § 17b Abs 1 S 2 GVG, § 17b Abs 2 S 1 GVG, § 17b Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 S 1 GVG, § 200 S 2 GVG, § 201 Abs 1 GVG, § 155 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 5 B 1/21 (REWIS RS 2021, 530)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1266 REWIS RS 2021, 530

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Referenzen
Wird zitiert von

10 C 22.1665

Zitiert

X ARZ 61/15

X K 3/12

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x

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