Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2020, Az. 5 StR 272/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7898

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:141020B5STR272.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 272/20

vom
14. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts [X.] vom 8.
April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens
des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anfor-derungen entsprach (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 1988

4 StR 51/88, [X.], 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg. Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Vo-raussetzungen des § 21 StGB hat die [X.] ohnedies angenommen.
[X.] Berger Mosbacher

Köhler Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 08.04.2020 -
284 [X.] (534 KLs) (25/19)

Meta

5 StR 272/20

14.10.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2020, Az. 5 StR 272/20 (REWIS RS 2020, 7898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7898

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