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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:141020B5STR272.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 272/20
vom
14. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts [X.] vom 8.
April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens
des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anfor-derungen entsprach (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 1988
4 StR 51/88, [X.], 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg. Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Vo-raussetzungen des § 21 StGB hat die [X.] ohnedies angenommen.
[X.] Berger Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 08.04.2020 -
284 [X.] (534 KLs) (25/19)
Meta
14.10.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2020, Az. 5 StR 272/20 (REWIS RS 2020, 7898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7898
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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