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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Volksverhetzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Oktober 2012 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergän-zend auf den Beschluss des OVG [X.]-Brandenburg vom 31. August 2011
(OVG 3 S 112.11) verwiesen.
[X.] Schneider
Berger [X.]
Meta
08.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 285/13 (REWIS RS 2013, 3546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3546
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