Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 285/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3546

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. August 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Volksverhetzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2013
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Oktober 2012 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergän-zend auf den Beschluss des OVG [X.]-Brandenburg vom 31. August 2011
(OVG 3 S 112.11) verwiesen.

[X.] Schneider

Berger [X.]

Meta

5 StR 285/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 285/13 (REWIS RS 2013, 3546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3546

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