Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. 2 ARs 365/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1127

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[X.]/07 vom 31. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Körperverletzung u. a. [X.].: 5 Ns 12 Js 18579/05 [X.] [X.].: 2 [X.], 2 [X.], 2 Ws 366/06, 2 [X.] und 2 [X.]/06 [X.] - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2007 gemäß § 33 a StPO beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers, den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und ihm nachträglich rechtliches Ge-hör zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des [X.] vom 4. und 5. Juni 2007. Der [X.] hat beantragt, die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da eine Ausnahme im Sinne von Halbsatz 2 der genannten Vorschrift nicht gegeben sei und es im Strafverfahren auch keine außerordentliche Beschwerde gebe. Diese Antragsschrift wurde dem Antragsteller am 18. September 2007 zur Kenntnisnahme übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er auf eine Ent-scheidung über die Beschwerde verzichte. Am 20. September 2007 ging dem Senat ein umfangreicher Schriftsatz des Antragstellers mit 29 Anlagen zur [X.] Begründung der Beschwerde zu. 1 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Am 5. Oktober 2007 ging ein weiterer Schriftsatz des [X.] mit mehreren Anlagen ein, mit dem er dem Verwerfungsantrag des [X.]s entgegentrat. Nach Übersendung des [X.] - 3 - ses beantragt der Antragsteller nunmehr, diesen Beschluss aufzuheben und ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Die [X.] hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das um-fangreiche weitere Vorbringen des Antragstellers ändert nichts daran, dass sei-ne Beschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 4. und 5. Juni 2007 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig ist. Auf eine Entscheidung über seine unzulässige Beschwerde hat der Antragsteller weder innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Äußerungsfrist noch danach verzichtet. 3 [X.] ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 465 StPO (vgl. hierzu [X.], 181). 4 Rissing-van Saan Bode Fischer

Meta

2 ARs 365/07

31.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. 2 ARs 365/07 (REWIS RS 2007, 1127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1127

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