Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 5 StR 286/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1409

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. August 2000in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung [X.] mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischerErpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in vier Fällen, davon in [X.] in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung sowie wegen versuchterräuberischer Erpressung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit ver-suchter schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu [X.] verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des [X.]; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Das landgerichtliche Urteil hält im Hinblick auf die Fälle [X.] 4, 5, 7und 8 hinsichtlich der Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. [X.] genannten Fällen fehlt die im Rahmen der Entscheidung über die [X.] nach § 23 Abs. 2 StGB notwendige Gesamtschau der [X.] versuchsbezogenen Umstände. Nach der ständigen Rechtspre-chung ist erforderlich, daß insbesondere die Nähe der Vollendung, die Ge-fährlichkeit des Versuches und die aufgewandte kriminelle Energie in [X.] einbezogen werden (BGHR StGB § 23 Abs. 2 [X.] Strafrahmenver-schiebung 4, 6, 9, 12). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Kammer beider Ablehnung der Versuchsmilderung auf die Nennung einzelner schärfen-der Strafzumessungserwägungen. Soweit im Fall [X.] 5 das Landgericht aufdas Unterbinden weiterer Handlungen des Angeklagten in Folge des [X.] abhebt, betrifft dies allein die Fortsetzung der Nöti-gungshandlung. Die für die Vollendung bei dem Tatvorwurf der schwerenräuberischen Erpressung erforderlichen Vermögensverfügung (§ 255 StGB)lag hier ersichtlich noch fern. Im Fall [X.] 7 hat das Landgericht die [X.] deshalb versagt, weil der Versuch beendet war. Der [X.] beendeten Versuchs hat hingegen seine eigentliche Bedeutung im Be-reich des strafbefreienden Rücktritts. Für die Strafrahmenverschiebung nach§ 23 Abs. 2 StGB läßt sich hieraus jedoch wenig herleiten (BGHR StGB § 23Abs. 2 [X.] Strafrahmenverschiebung 8). Hinsichtlich des Falles [X.] 8 der Ur-teilsgründe (versuchter Totschlag) hätte berücksichtigt werden müssen, daßdas Opfer keine erheblichen Verletzungen erlitten hat.Die Aufhebung umfaßt den gesamten Strafausspruch, um dem [X.] Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu geben.- 4 -Der neue Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, die Schuldfähig-keit des Angeklagten nochmals zu überprüfen und dabei die signifikanteSteigerung der kriminellen Intensität der Handlungen des Angeklagten zubedenken.[X.] BasdorfRaum Brause

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5 StR 286/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 5 StR 286/00 (REWIS RS 2000, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1409

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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