Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2024, Az. 2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 5928

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung bei laufendem Normenkontrollverfahren - mangelnde Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren - Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt.

Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der [X.]werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim [X.]anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des [X.]begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.

2

a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; 41, 243 <245>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).

3

b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. [X.]7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6>), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

4

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24

07.08.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, Az: 1 E 81/23, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2024, Az. 2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24 (REWIS RS 2024, 5928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 5928

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