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PDF anzeigen 5 StR 4/07 [X.] vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2006 gemäß § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafausset-zung zur Bewährung versagt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des [X.], denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Be-währung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassen-de Würdigung zu ermöglichen. [X.]Raum [X.] [X.]
Meta
13.02.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 5 StR 4/07 (REWIS RS 2007, 5276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5276
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