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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 248/01
vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.]
am 3. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 159.057,59 • (311.089,60 DM) festgesetzt. Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung vom 27. Fe-bruar 1993 ist die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 15. März 1993 durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die weiteren gegen die Be-weiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerichteten Verfahrensrügen grei-fen nicht durch.
[X.] [X.]
[X.] - 3 -
[X.] [X.]
Meta
03.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 248/01 (REWIS RS 2005, 4706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4706
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