Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZB 69/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7716

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200717BIXZB69.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16
vom

20. Juli 2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 213; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 2
Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war.

[X.] § 35; EuInsVO aF Art.
4 Abs. 2 lit. b; EG[X.] Art. 43 Abs. 1
Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, rich-tet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.
[X.], Beschluss vom 20. Juli 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter
Grupp, Dr. [X.] und Meyberg

am 20. Juli 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2016
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. Die Sache wird
insoweit
zur erneu-ten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.676,26

festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 eröffnete das [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den [X.] Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Zwischen dem 22. Oktober 2009 und dem 14. September 2011 legte der Schuldner acht Insolvenzpläne vor, zu de-nen der weitere Beteiligte Stellung nahm. Zu einer Annahme eines [X.]
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plans kam es nicht. Im Laufe des Jahres 2011 stellte der weitere Beteiligte fest, dass der Schuldner in den für drei Grundstücke in [X.] geführten [X.] neben seinem Bruder als hälftiger Miteigentümer eingetragen war. Er ließ am 17. Oktober und am 18. November 2011 Insolvenzvermerke für die Mit-eigentumsanteile in diesen Grundbüchern eintragen.
Auf eine anschließend
vom Bruder des Schuldners gegen den Schuldner in [X.] erhobene
Kla-ge, dass er als alleiniger Eigentümer der Grundstücke in [X.] eingetragen werde, erging am 25. Januar 2012 ein Anerkenntnisurteil
zugunsten des Bru-ders des Schuldners.

Mit Schreiben vom 29. November 2011 beantragte der Schuldner, das Insolvenzverfahren gemäß § 213 Abs. 1 [X.] einzustellen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Schuldner zuvor ausreichende Sicherheit für die voraussichtliche Vergütung des weiteren Beteiligten leisten
müsse.
Diesen Beschluss hob das [X.] auf die Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 29. Januar 2014 auf.
Mit Beschluss vom 3.
März 2014 wies das Amtsgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erneut zurück.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hob das Beschwerdegericht diesen Beschluss auf Beschwerde des Schuldners auf und wies das Amtsgericht an, unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] über den Einstellungsantrag des Schuldners zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 4. August 2014 stellte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren gemäß §
213 [X.] mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger ein.

Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung auf 30.011,93

einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Er hat
einen Wert der Insolvenzmasse von zugrunde
gelegt, der sich aus Massezuflüs-2
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des Schuldners an den Grundstücken in [X.] zusammensetzt. Das Insol-venzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner beantragt, die Vergütung des weiteren Beteilig-ten auf allenfalls festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Miteigentumsanteile
an den Grundstücken in [X.] nicht in die Masse [X.], weil er diese im Jahr 1995 seinem Bruder geschenkt habe. Das [X.] weitergehende Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld-ner sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Berechnung der Vergütung t-tene Immobilienbesitz in [X.] sei zu berücksichtigen. Es spreche
viel [X.], dass der Schuldner seinen Miteigentumsanteil im Jahr 1995 nicht an seinen Bruder verschenkt habe. Die Annahme des [X.] Gerichts, dem Schuldner sei nicht bewusst gewesen, dass eine Eigentumsübertragung auch eine Änderung des Grundbuchs erfordere, sei nicht glaubhaft.

Dies könne jedoch letztlich dahinstehen. Der weitere Beteiligte sei [X.] der im Grundbuch in [X.] eingetragenen Insolvenzvermerke zur 4
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Verwertung der Grundstücke berechtigt gewesen. Daher sei der Wert der Mitei-gentumsanteile bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Wert

Hingegen stehe dem weiteren Beteiligten kein Zuschlag in Höhe von 15
v.H. für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Grundstücken in [X.] zu. Der Aufwand sei mit der sich aus der Erhöhung der [X.] ergebenden Gebühr abgegolten. Dass die Tätigkeit des weiteren [X.] über die übliche Befassung bei ausländischen Immobilien [X.] sei, sei nicht ersichtlich.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung der Be-rechnungsgrundlage ist rechtsfehlerhaft.

a) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des [X.] berechnet. Wird das Insolvenzverfahren nach § 213 [X.] eingestellt, bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur [X.] der Beendigung des Verfahrens (§ 1 Abs. 1
Satz 2 [X.]).

Hierzu sind alle Vermögenswerte des Schuldners zu berücksichtigen und zu bewerten, die zum [X.]punkt der Beendigung des Verfahrens zur Masse ge-hören. Wird das Insolvenzverfahren vorzeitig -
bevor die Verwertungsmaßnah-men abgeschlossen
oder aufgenommen worden sind
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beendet, sind im Rah-men der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegen-stände Teil der Berechnungsgrundlage ([X.], Beschluss vom 29. März 2007
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IX [X.], [X.], 1070 Rn. 20 mwN). Soweit sie nicht verwertet worden 7
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sind, sind sie mit ihrem Verkehrswert oder einem fiktiven Verwertungsbetrag zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2005 -
IX ZB 6/03, [X.], 1663 unter [X.]). Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren [X.]punkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist uner-heblich ([X.], Beschluss vom 17. März 2011 -
IX [X.], Z[X.] 2011, 839 Rn.
12 mwN; vom 9. Februar 2012 -
IX [X.], Z[X.] 2013, 309 Rn. 9). Gleiches gilt für im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke und be-wegliche Sachen. Auf den Belegenheitsort kommt es nicht an.

Entscheidend ist dabei das [X.], das ohne die vorzeiti-ge Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2007, aaO). Zu schätzen sind jedoch nur Gegenstände, die berück-sichtigungsfähig sind ([X.]/Stoffler in Kübler/[X.], [X.], 2015, §
1 [X.] Rn. 23). Voraussetzung ist daher stets, dass diese Gegenstände vom Verwalter hätten realisiert werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2005 -
IX [X.], [X.], 1324, 1325 unter 2.a.; vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 10).

Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, mithin sei-tens des Berechtigten aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden können (§
47 [X.]), sind daher nicht zu berücksichtigen. Sie sind nicht Bestandteil der [X.] des § 35 [X.] und damit auch nicht der vergütungsrechtlichen Be-rechnungsgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 28; [X.]/Stoffler, aaO Rn.
26). Sofern streitig ist, ob der Schuldner Eigentümer bestimmter Gegen-stände ist, kann der Schätzwert der Gegenstände nur dann für die Berech-11
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nungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn geklärt wird, ob bei einer Verwer-tung ein Erlös zugunsten der Masse erzielt worden wäre.

b) Nach diesen Maßstäben hält
die Entscheidung des [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat [X.], ob der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke in [X.] gewe-sen ist. Damit ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Bruder des Schuldners als wahrer
Eigentümer die Grundstücke hätte [X.] können. Unter diesen Umständen kann der Wert der Grundstücke bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht berück-sichtigt werden.

Anders als
das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, dass der weitere Beteiligte einen Insolvenzvermerk in den [X.] Grundbüchern hat eintragen lassen. Die Annahme des [X.], der weitere Beteiligte sei aufgrund der Insolvenzvermerke zur Verwertung der Grundstücke in [X.] berechtigt gewesen, entbehrt einer Grundlage. Zwar ist gemäß Art.
22 Abs. 1 EuInsVO
aF
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das
Grundbuch in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen. Ziel dieser Norm ist jedoch nur, die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs
Dritter aufgrund eines ansonsten bestehenden Vertrauens in die Angaben in diesen Registern einzu-schränken
(HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., Art. 22 EuInsVO Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 22 EuInsVO
2000 Rn. 1). Die Wirkungen einer solchen Eintragung ergeben sich daher nicht aus Art. 22 EuInsVO
aF. Inwieweit sich die Eintragung auf Verfügungen des Schuldners auswirkt, richtet sich nach [X.] des nach allgemeinen Regeln oder nach Art. 14 EuInsVO aF anwendbaren Rechts (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 10). Nach dem im Streitfall an-wendbaren deutschen
Recht (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO
aF) gibt eine Eintragung 13
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eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 [X.] nur deklaratorisch die einge-tretene Verfügungsbeschränkung des Schuldners wieder ([X.], [X.] 1970, 487, 490; [X.], [X.], 1881, 1883; [X.]/Schilken, [X.], §
32 Rn. 28; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 33 Rn. 62)
und soll insbesondere den grundbuchrechtlichen Verkehrsschutz ausschalten ([X.]/
Schilken, aaO Rn. 3). Sie begründet jedoch kein Verwertungsrecht des [X.]. Vielmehr ist die Zugehörigkeit des Grundstücks zur [X.] gegebenenfalls in einem streitigen zivilprozessualen Verfahren zu klären ([X.], aaO S. 490 f; [X.]/Schilken, aaO Rn. 28; vgl. auch Münch-Komm-[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 63).

3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif
(§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage von Amts wegen festzustel-len ([X.], Beschluss vom 22. September 2016 -
IX [X.], [X.], 1981 Rn. 83). Es wird festzustellen haben, in welcher Höhe das streitige Miteigentum des Schuldners an den Grundstücken in [X.] zugunsten der Masse hätte verwertet werden können und müssen, damit alle Insolvenzgläubiger und [X.] hätten befriedigt werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] lässt bei vorzeitiger Beendigung eines [X.] durch Einstellung den Schätzwert der Masse als [X.] genügen. Die dadurch eröffnete
Schätzung bezieht sich zunächst auf die Frage, welchen Wert bestimmte Gegenstände der Masse haben. Darüber hinaus ermöglicht § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] aber auch, dass das mit der Festset-zung der Vergütung befasste Gericht in entsprechender Anwendung des §
287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellt, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war
(vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 15
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5.
Aufl., § 1 Rn. 20, 52; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 22, 27). Dies setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht ausreichende tat-sächliche Grundlagen für eine solche Beurteilung feststellt. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Gründe
zu erfolgen ([X.]/
[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 71).

Die von § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermöglichte Schätzung beruht darauf, dass angesichts der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens die [X.] der Masse nicht abgeschlossen ist und daher der rechtliche und tat-sächliche Bestand der Masse nicht mehr im Insolvenzverfahren geklärt worden ist. Es kann nicht auf eine Schlussrechnung gemäß § 66 [X.] zurückgegriffen werden. Es ist nicht Sinn und Zweck der
Vergütungsfestsetzung, angesichts der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens offene Fragen zum Bestand und Wert der Masse vollständig aufzuklären. Vor diesem Hintergrund betrifft die von § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermöglichte Schätzung nicht nur den Wert der verwalteten Masse, sondern auch die Frage, ob bestimmte Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören und damit Teil der Berechnungsgrundlage sind.

b) Ob der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke in [X.] war oder ihm sonst ein vermögenswertes Recht an den Grundstücken zustand, rich-tet sich dabei im Streitfall nach slowenischem Recht. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit.
b) EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung auch, [X.] Vermögenswerte zur Masse gehören. Dies betrifft die Reichweite des [X.]
([X.], [X.], 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21); insoweit gilt im Streitfall [X.] Recht. Gemäß § 35 Abs. 1 [X.] erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum des Schuldners. Die Vorfrage, ob der 17
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Schuldner tatsächlich Eigentümer bestimmter Sachen ist, ist jedoch selbständig anzuknüpfen ([X.], [X.], 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 335 Rn. 57; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 5 EuInsVO 2000 Rn. 7 f; [X.], [X.], 1030 Rn.
27 zu Art.
5 EuInsVO). Soweit danach das Eigentum an Grundstücken in Betracht kommt, richtet sich daher die Frage, wer Eigentümer eines im Ausland gelegenen Grundstücks ist, gemäß Art. 43 Abs. 1 EG[X.] nach dem [X.]. Dabei ist eine Rück-
und Weiterverweisung zu beachten (Art. 4 Abs.
1
EG[X.]; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., Art. 43 EG[X.] Rn. 1).

Im Hinblick auf die vom Schuldner behauptete Schenkung seiner Mitei-gentumsanteile wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls weiter zu berück-sichtigen haben, dass sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen eines Schen-kungsvertrags über die Grundstücke in [X.] gemäß Art. 8 EuInsVO aF ausschließlich nach dem Recht [X.]s richten. Hierbei handelt es sich
um eine Sachnormverweisung auf das Insolvenzrecht des [X.] und dessen Auswirkungen auf den Vertrag (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art.
8
EuInsVO 2000 Rn. 16 mwN).

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b) Soweit sich nicht feststellen lässt, dass die Grundstücke zur Masse gehören, wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob dem weiteren [X.] ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a)
[X.] zu gewähren ist.

Kayser
[X.]
Grupp

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2014 -
5 IN 425/08 (15) -

LG [X.], Entscheidung vom 22.07.2016 -
2 T 396/14 -

20

Meta

IX ZB 69/16

20.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZB 69/16 (REWIS RS 2017, 7716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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