Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. XII ZB 205/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6332

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 205/08 vom 26. Mai 2010 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2010 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 28. Oktober 2008 aufgehoben, soweit die Beru-fung des [X.] verworfen worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren [X.] und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert: 5.453 •. - 3 - [X.] 1 Die Klägerin hat den [X.] auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-unterhalt in Anspruch genommen. 2 Das Amtsgericht hat, nachdem es in der Sache zunächst mit den [X.] mündlich verhandelt hatte, das schriftliche Verfahren angeordnet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14. Dezember 2007 bestimmt. [X.] diesem Datum ist laut Protokoll "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts" verkündet worden. Das Protokoll ist von dem [X.], der von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen hat, unterschrieben. In den Akten ist nach dem Protokoll ein aus Rubrum und Tenor bestehendes Anerkenntnis- und Schlussurteil eingeheftet, das von dem [X.] unterschrieben ist und den Vermerk "verkündet am 14. Dezember 2007, S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" trägt. Das mit Gründen versehene Urteil ist am 26. Mai 2008 zur Geschäftsstelle gelangt. Es wurde dem [X.] am 29. Mai 2008 zugestellt. Am 13. Juni 2008 hat er gegen das Urteil Berufung eingelegt und angekündigt, dass die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen werde. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008, per Telefax an diesem Tag eingegangen, ist die Berufung begründet worden. Das Berufungsgericht hat den [X.] darauf hingewiesen, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist, die mit dem Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils am 14. Dezember 2007 begonnen habe (§ 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht eingehalten sei. Dem ist der [X.] entgegengetre-ten. Er hat die Auffassung vertreten, bereits in der Berufungsschrift den absolu-ten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht zu haben, indem er ausgeführt habe, das Urteil sei am 14. Dezember 2007 verkündet und erst am 29. Mai 2008 zugestellt worden. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel daran, 3 - 4 - dass das Urteil tatsächlich am 14. Dezember 2007 verkündet worden sei. Die Echtheit des [X.] werde bestritten. Das Protokoll weise kein Aktenzeichen auf, obwohl seinerzeit mehrere Verfahren zwischen den [X.]en beim Amtsgericht anhängig gewesen seien. Insbesondere gebe aber die seit dem 14. Dezember 2007 geführte Korrespondenz und Kommunikation zwi-schen dem Gericht und der [X.]vertreterin Anlass zu der Annahme, dass das Protokoll gefälscht sei. Der Schriftsatz vom 2. Februar 2008, mit dem seine Anwältin um Mitteilung des [X.] bzw. um Übersendung der Entschei-dung vom 14. Dezember 2007 gebeten habe, befinde sich nicht bei den Akten. Eine Reaktion auf den Schriftsatz sei auch nicht erfolgt. Am 26. Mai 2008 habe seine Anwältin mit dem [X.] telefoniert. Dabei sei ihr von diesem zum einen mitgeteilt worden, dass in dem Verfahren auf Anordnung einer [X.] eine ablehnende Entscheidung ergangen sei, und zum ande-ren - auf die Frage, wann mit der Zustellung einer Entscheidung in dem vorlie-genden Verfahren zu rechnen sei - die Entscheidung müsse der Anwältin längst vorliegen. Als das von der Anwältin verneint worden sei, habe der [X.] an-gekündigt, die Sache prüfen zu wollen und die Geschäftsstelle entsprechend anzuweisen. Hinzu komme, dass die Unterschrift "S.", die sich zwischen [X.] und der Bezeichnung "als Urkundsbeamtin der Geschäfts-stelle" befinde, eindeutig die Handschrift des [X.]s M. aufweise. Daraus fol-ge, dass nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, sondern der [X.] selbst den Verkündungsvermerk unterzeichnet habe. Hilfsweise hat der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist sowie den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. 4 - 5 - I[X.] 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Ver-sagung der Prozesskostenhilfe richtet (§ 574 Abs. 1 ZPO) und mangels Be-gründung unzulässig, soweit die Versagung der Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand angegriffen wird (§§ 575 Abs. 3 Nr. 2 und 3, 577 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Insoweit ist sie auch zulässig, weil der angefochtene Beschluss den [X.] in seinen Verfahrensgrund-rechten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 m.w.N.). 6 2. Im Umfang des zulässigen Angriffs ist die Rechtsbeschwerde auch begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Berufung nicht fristgerecht begründet worden wäre, wenn das Urteil des Amtsgerichts am 14. Dezember 2007 verkündet worden wäre. 8 [X.]) Nach §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate; sie beginnt spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Für die Wirksamkeit 9 - 6 - der Verkündung kommt es nicht darauf an, dass das Verkündungsprotokoll nicht erkennen lässt, ob das Urteil durch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel verkündet wurde und ob die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgefasst war ([X.] Beschlüsse vom 2. März 1988 - [X.] - NJW 1988, 2046; vom 3. März 2004 - [X.] 121/03 - [X.]-Report 2004, 979, 980 und Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - [X.] ZB 116/07 - [X.], 869 [X.]. 13). Entscheidend ist allein, ob die angefochtene Entscheidung tatsächlich verkündet worden ist (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - [X.] ZB 116/07 - [X.], 869 [X.]. 13). Durch die am 29. Juli 2008 eingegangene Berufungsbegründung wäre die Frist deshalb nicht gewahrt, falls das Urteil am 14. Dezember 2007 verkündet worden wäre. [X.]) Wenn das amtsgerichtliche Urteil dem Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch gar nicht bekannt ist, kann zwar nicht verlangt werden, dass die Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Erklärungen und Bezeichnungen enthält. Vielmehr genügt in einem solchen Fall, dass die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 58, 59 und Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.). 10 Daraus lässt sich indessen nichts zugunsten des [X.] herleiten. Abgesehen davon, dass ihm das vollständige Urteil seit dem 29. Mai 2008 vor-lag, war bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 14. Juli 2008 kein den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender Schriftsatz ein-gegangen. 11 - 7 - In der Berufungsschrift des [X.] kann nicht zugleich eine Beru-fungsbegründung gesehen werden (vgl. hierzu [X.] Beschluss vom 13. April 2005 - [X.] 115/04 - NJW-RR 2005, 1086, 1087). Die [X.] hat den Inhalt, dass gegen das in Abschrift beigefügte Schlussurteil vom 14. Dezember 2007, zugestellt am 29. Mai 2008, Berufung eingelegt werde und die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen bleibe. Daraus erschließt sich nicht, dass gerügt werden sollte, wegen der Überschrei-tung der Fünf-Monats-Frist gelte das Urteil nicht als mit Gründen versehen und sei schon deshalb aufzuheben. Denn zum einen lag das Urteil erkennbar be-reits vor; zum anderen wird auch nicht angesprochen, dass das Urteil verspätet zugestellt worden war. Allein die mitgeteilten Daten lassen hierauf nicht zwin-gend schließen. Da zwischen dem Ablauf der Fünf-Monats-Frist und dem an-gegebenen Zustellungsdatum nur etwa zwei Wochen liegen, konnte nicht aus-geschlossen werden, dass sich die Zustellung des - etwa erst zum Ende der Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangten - Urteils aus gerichtsinternen Gründen verzögert hatte, das Urteil aber noch vor Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt war. Letztlich kann das aber dahinstehen. 12 Jedenfalls steht einer Auslegung der Berufungsschrift als gleichzeitige Berufungsbegründung der erkennbare Wille des [X.] entgegen. Zwar muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechender, von dem beim Berufungsgericht zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz auch als Berufungsbegrün-dung dienen soll. Das gilt aber nur, sofern nicht ein anderer Wille des [X.] erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 - [X.] ZB 182/04 - [X.], 1063 [X.]. 12 m.w.N.). 13 - 8 - Von einem solchen entgegenstehenden Willen ist hier auszugehen. Der [X.] hat in der Berufungsschrift mitgeteilt, dass die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz überlassen bleibe. Aus der in der Anlage beige-fügten Kopie des amtsgerichtlichen Urteils ist ersichtlich, dass hierfür eine Frist bis zum 29. Juli 2008 notiert worden war. Der [X.] war danach auch der Auffassung, eine gesonderte Begründung seiner Berufung sei noch erforderlich. Tatsächlich ist die Begründung am 29. Juli 2008 eingegangen. 14 2. Der [X.] hat allerdings bezweifelt, dass das Urteil am 14. Dezember 2007 verkündet worden ist, und hat die Echtheit des [X.] bestritten. Das Berufungsgericht hat den Vortrag als zur [X.] der Beweiskraft des Protokolls nicht genügend beurteilt. Hierzu hat es ausgeführt: Aus dem auf dem Verkündungsprotokoll fehlenden Aktenzeichen könne nicht hergeleitet werden, dass das aus der Anlage ersichtliche Urteil nicht verkündet worden wäre. Denn Protokoll und Urteil würden dieselben [X.] benennen und wiesen dieselben Daten ("hat das [X.] im schrift-lichen Verfahren am 14. Dezember 2007") auf. Sie befänden sich, wie sich den nicht geänderten oder überschriebenen Blattzahlen entnehmen lasse, unmittel-bar hintereinander in der Akte. Dass der [X.] - anders als nach dem Erlass von Beschlüssen - nach der Urteilsverkündung keine Verfügung vorgenommen habe, besage nichts, da die Zustellung eines Urteils von Amts wegen durch die Geschäftsstelle erfolge. Auf die von dem [X.] im Zusammenhang mit dem Verkündungsvermerk aufgeworfenen Fragen komme es nicht an. Die Verkün-dung werde nur durch das Protokoll bewiesen, selbst die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 315 Abs. 3 ZPO habe keine Folgen. Dass sich der Schriftsatz des [X.] vom 12. Februar 2008 nicht bei den Akten befinde und das [X.] - insoweit folgerichtig - darauf nicht reagiert habe, lasse keinen Schluss auf Mängel der Urteilsverkündung zu. Dasselbe gelte bezüglich des von der [X.]vertreterin angeführten Telefongesprächs vom 26. Mai 2008, [X.] - 9 - sondere ergebe sich hieraus nichts über die Urteilsverkündung und den weite-ren Ablauf. 16 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand. 17 a) Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht und mit zutreffender [X.] davon ausgegangen, dass weder die fehlende Angabe eines Aktenzei-chens im Protokoll noch die unterbliebene richterliche Verfügung im [X.] an das mit Gründen versehene Urteil einen Schluss auf eine [X.] zulassen. Auch die Annahme, auf die von dem [X.] im Zusammenhang mit dem Verkündungsvermerk aufgeworfenen Fragen komme es nicht an, mag für die Beurteilung der Wirksamkeit der Verkündung gerechtfertigt sein. Davon zu unterscheiden ist aber, ob das Urteil am 14. Dezember 2007 tatsächlich ver-kündet worden ist, was der [X.] in Abrede stellt. Im Hinblick auf die von ihm behauptete [X.] ist der Vortrag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls relevant. b) Die Beachtung der für die Verhandlung - einschließlich der Verkün-dung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 ZPO). 18 c) Eine solche Fälschung hat der [X.] unter Anführung von [X.] behauptet, die hinreichend substantiiert sind, um die Beweiskraft des [X.] ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfäl-schung dürfen die Anforderungen an die Prozesspartei nicht überspannt wer-den. Dem liegt zugrunde, dass die [X.] in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des 19 - 10 - [X.]s hat und in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objek-tiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite an-gewiesen ist ([X.] Urteil vom 16. Oktober 1984 - [X.] - NJW 1985, 1782; Beschluss vom 3. März 2004 - [X.] 121/03 - [X.]-Report 2004, 979, 980 und Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - [X.] ZB 116/07 - [X.], 869 [X.]. 15). [X.]) Der [X.] hat geltend gemacht, dass der Verkündungsvermerk, der auf dem angeblich am 14. Dezember 2007 verkündeten Urteil angebracht worden sei, mit "S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" unterzeichnet [X.] sei, die Handschrift jedoch eindeutig diejenige des [X.]s M. sei. Diese Behauptung ist nicht "ins Blaue hinein" aufgestellt, sondern die Ähnlichkeit der Handschrift, mit der Ergänzungen in der Urteilsbezeichnung, im Rubrum und in dem Zusatz "im schriftlichen Verfahren" angebracht worden sind, mit [X.], in der die Unterschrift S. angebracht worden ist, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dass der [X.] den Verkündungsvermerk nicht anstelle der Geschäftsstellenbeamtin und mit deren Namen unterzeichnet hat, lässt sich nicht durch einen Vergleich seiner Unterschrift mit der der Geschäftsstellenbe-amtin ausschließen, da sich in den Akten keine Unterschrift der Geschäftsstel-lenbeamtin findet. 20 [X.]) Der [X.] hat weiter darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz seiner Anwältin vom 12. Februar 2008 mit der Bitte um [X.]mitteilung bzw. um Übersendung der Entscheidung vom 14. Dezember 2007 ohne Reak-tion geblieben sei und sich auch nicht in den Akten befinde. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt, dass der Schriftsatz z. B. zu einer anderen Akte gelangt sein könne. Eine solche Verwechslung würde den weiteren Ablauf allein aber nicht erklären. Denn in dem angenom-menen Fall hätte der Schriftsatz mit der anderen Akte vorgelegt werden [X.] - 11 - sen, wobei das falsche Einheften hätte auffallen und in der Folge der Schriftsatz zur richtigen Akte gelangen und dort beantwortet werden müssen. Eine Erklä-rung, warum sodann nicht der Inhalt des angeblich am 14. Dezember 2007 ver-kündeten Urteils mitgeteilt wurde, könnte mit der Vermutung des [X.] dar-in bestehen, dass zu dem Zeitpunkt ein Urteil noch nicht verkündet worden war. 22 cc) Darüber hinaus hat der [X.] vorgetragen, bei einem Telefonat seiner Anwältin mit dem [X.] am 26. Mai 2008 habe dieser sich zum einen nach einem zwischen den [X.]en anhängigen Umgangsverfahren erkundigt und zum anderen nachgefragt, wann mit der Zustellung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei. Zu dem Umgangsverfahren habe der [X.] mitgeteilt, dass eine ablehnende Entscheidung ergangen sei; zum vor-liegenden Verfahren habe er erklärt, dass die Entscheidung der Anwältin längst vorliegen müsse. Als diese das verneint habe, sei ihr von dem [X.] zugesagt worden, dass er die Sache prüfen und die Geschäftsstelle entsprechend anwei-sen wolle. Dieses Vorbringen legt zwar - entgegen der Auffassung des [X.] - für sich betrachtet nicht die Annahme nahe, dass am 14. Dezember 2007 in dem Verfahren kein Urteil verkündet worden ist. Unmittelbare Schlussfolgerun-gen können hieraus vielmehr nur bezüglich des weiteren Ablaufs gezogen wer-den. Allerdings stellt sich im Zusammenhang mit den vorstehend (unter [X.]) und [X.])) aufgeführten Umständen die Frage, warum der [X.] am 26. Mai 2008 erklärt hat, das Urteil müsse längst vorliegen, wenn es tatsächlich erst an [X.] Tag zur Geschäftsstelle gelangt ist. Wäre dies an demselben Tag vor dem Telefonat erfolgt, hätte das dem [X.] noch in Erinnerung sein müssen. [X.] das Urteil dagegen erst nach dem Telefongespräch zur Geschäftsstelle ge-geben, ist die Antwort ebenfalls unerklärlich. Wenn der [X.] einen Überblick über sein Dezernat hatte, wofür die Auskunft zu dem Umgangsverfahren 23 - 12 - spricht, muss ihm bekannt gewesen sein, dass das mit Gründen versehene Ur-teil noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt war. Falls ihm dieser Überblick aber gefehlt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, warum er ohne Nachprüfung an-gegeben hat, das Urteil müsse längst zugestellt worden sein. 24 [X.]) Insgesamt ist der Vortrag des [X.], das Urteil sei entgegen den Angaben im Verkündungsprotokoll nicht am 14. Dezember 2007 verkündet worden, so hinreichend substantiiert, dass das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, dem Antrag auf Vernehmung der Justizhauptsekretärin S. und des [X.]s am [X.] als Zeugen hätte nachgehen müssen. - 13 - 3. Der angefochtene Beschluss kann danach insoweit keinen Bestand haben, als die Berufung des [X.] verworfen worden ist. Das [X.] wird dem unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] nachzugehen ha-ben. 25 Hahne [X.] [X.] Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 7 F 201/06 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 10 UF 90/08 -

Meta

XII ZB 205/08

26.05.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. XII ZB 205/08 (REWIS RS 2010, 6332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6332

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