Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2013, Az. 2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 2021

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

(Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Entscheidungen des VerfG Potsdam, mittelbar gegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes richten)


Gründe

1

1. Die auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus [X.]. 28 Abs. 2 [X.] gestützten Kommunalverfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des [X.], mittelbar gegen § 17a des [X.] ([X.]).

2

2. Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie sind bereits unzulässig und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.

3

a) Soweit sich die [X.] unmittelbar gegen die Urteile des Verfassungsgerichts des [X.] vom 6. August 2013 richten, sind sie schon deshalb unzulässig, weil sich Gemeinden und Gemeindeverbände nach [X.]. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] sowie § 91 Satz 1 [X.] im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber gegen Gerichtsentscheidungen wenden können.

4

b) Soweit sie mittelbar gegen § 17a [X.] gerichtet sind, steht den [X.] der Grundsatz der Subsidiarität gemäß [X.]. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] sowie § 91 Satz 2 [X.] entgegen. Danach sind [X.] der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem [X.] nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim [X.] erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben die ihnen vom Landesrecht durch § 51 Verf[X.]Bbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a [X.] vor dem [X.] anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das [X.] habe eine Kontrolle "nur dem Namen nach" vorgenommen, beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen des [X.]s. Eine (erneute) sachliche Überprüfung des [X.] ist dem [X.] jedoch durch [X.]. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 [X.] grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß [X.]. 28 Abs. 2 [X.] gewährt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris; vgl. auch [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/ [X.]/[X.], [X.], § 91 Rn. 87 ff. ; Magen, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 37).

5

Davon kann hier keine Rede sein. Ein Rechtsschutzdefizit ist weder im Hin- blick auf die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus [X.]. 97 und [X.]. 99 der Verfassung des [X.] noch im Hinblick auf deren Auslegung und Anwendung durch das [X.] erkennbar. Das [X.] hat sich umfassend mit den Auswirkungen der Finanzausgleichsumlage nach § 17a [X.] für das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen für materiell fehlerhaft halten, lassen die Urteile jedenfalls nicht den Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht stattgefunden. Eine Würdigung des Ergebnisses der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle - worauf die Beschwerdeführerinnen in der Sache abzielen - ist dem [X.] verwehrt.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13

14.10.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 6. August 2013, Az: 53/11, Urteil

Art 28 Abs 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4b GG, § 91 S 1 BVerfGG, § 91 S 2 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 3 Nr 4 GemFinAusglG BB, § 9 Abs 4 GemFinAusglG BB, § 17a GemFinAusglG BB, Art 97 Verf BB, Art 99 S 2 Verf BB, Art 99 S 3 Verf BB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2013, Az. 2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13 (REWIS RS 2013, 2021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2021

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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