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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 305/12
Verkündet am:
9. Mai 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 989
Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 [X.] ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von [X.], Urteil vom 5. Mai 1982
V[X.]
ZR 162/81, NJW 1982, 1751; Senat, Urteil vom 29. Januar 1993 -
V [X.], NJW-RR 1993, 626, 627).
[X.] § 814, § 819 Abs. 1
Die verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung entfällt, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs.
1 [X.], wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 [X.] nicht kondiziert werden kann.
[X.], Urteil vom 9. Mai 2014 -
V ZR 305/12 -
OLG [X.]
[X.]
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2014
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Lemke
und Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr.
Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Großhändlerin für ausländische Presseerzeugnisse. Der Streithelfer des [X.]n war ihr Vertriebsleiter. Er veräußerte im Namen der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2009 etwa 294.300 Zeitschriften aus deren Beständen an den [X.]n zu Preisen von zunächst 1
[X.] auf ein Privatkonto des Streithelfers. Der [X.]
bot diese Zeitschriften u.a. auf einer Internetplattform zum Kauf an;
er verkaufte auf diesem Weg 39.843 Zeitschriften und erzielte daraus einen Erlös von insgesamt
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Bei den an den [X.]n veräußerten Zeitschriften handelte es sich nach dem Vortrag der Klägerin um sog. [X.], also um Zeitschriften, welche sie im normalen Vertrieb über den Zeitschriftenhandel nicht zu den
et erhalten hatte. Die Lieferungen an den [X.]n endeten Anfang 2010, nachdem die Klägerin den -
nach ihrem Vortrag -
unrechtmäßigen Vertrieb durch den Streithelfer festgestellt und das Angestelltenverhältnis mit diesem gekündigt
hatte.
Die Klägerin
verlangt von dem [X.]n jetzt noch:
1. Auskunft über den Verbleib der nach ihrer Aufstellung an den [X.]n gelieferten Zeitschriften (Vernichtung oder Verkauf, insoweit unter Angabe des Erlöses), 2. die Fest-stellung der Verpflichtung des [X.]n zum Ersatz aller Schäden aus dem Vertrieb der Zeitschriften, 3. die Auszahlung des durch den Verkauf erzielten des [X.]n zur Herausgabe der durch den Vertrieb außerhalb des [X.] von ihm erzielten [X.]. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, den geltend gemachten Ansprüchen stünde entgegen, dass die Zeitschriften wirksam an den [X.]n übereignet worden seien. Der Streithelfer habe mit [X.] gehandelt. Ein kollusives Zusammenwirken des [X.]n mit dem Streithelfer könne nicht festgestellt werden. Die Verträge seien auch nicht wegen der Zahlungen an den Streithelfer nichtig gewesen. Der [X.] habe den subjektiven Tatbestand einer Bestechung nicht erfüllt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Verträge 2
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über die Belieferung des [X.]n gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten oder sittenwidrig gewesen seien.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Begründetheit der Klage nicht anhand von Anspruchsgrundlagen geprüft hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
A. Der Antrag festzustellen, dass der
[X.] der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr
daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass sie -
weil der [X.] nicht mehr zum Verkauf bestimmte Zeitschriften (sog. [X.]) wieder in den Verkehr gebracht hat
-
von ihren Lieferanten wegen zu Unrecht erstatteter
Einkaufspreise
in Anspruch genommen worden ist oder werden wird
(im Folgenden als Vertriebsschaden bezeichnet), ist rechts-fehlerhaft abgewiesen worden. Er kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
1. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich allerdings nicht aus
§ 990 Abs. 1, § 989 [X.]; denn sie hat ihr Eigentum an den Zeitschriften durch Übereignung an den [X.]n verloren (§ 929 Satz 1 [X.]).
a) Die
Revision stellt zu Unrecht eine Übergabe von der Klägerin an den [X.]n in
Frage. Die Übergabe nach § 929 Satz 1 [X.] stellt einen
tatsäch-lichen Vorgang
dar, nämlich die
Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache ([X.], Urteil vom 9. Februar 1955 -
IV ZR 188/54, [X.]Z 16, 259, 263). Dieser muss
ein Konsens über den Wechsel im Eigenbesitz
zugrunde liegen,
um die Übergabe von einer Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht (§
858 Abs.
2 [X.]) abzugrenzen (vgl. [X.], 23, 25). Ein solcher Konsens
liegt nach den
von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil
darin, dass die von dem Streithelfer im Namen der Klägerin verkauften Zeitschriften dem [X.]n in Kartons mit dem Firmenstempel und mit Lieferscheinen der Klägerin zugesandt wurden.
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b) Die Parteien haben sich auch über den Übergang des Eigentums ge-einigt. Die Klägerin wurde bei dem Abschluss der dinglichen Verträge durch den Streithelfer nach § 164 Abs.
1, 3 [X.] vertreten.
aa) Der Streithelfer hatte als ihr
Vertriebsleiter Handlungsvollmacht nach §
54 Abs. 1 Fall 2 HGB. Diese wird nämlich konkludent bereits dadurch erteilt, dass einem Angestellten Zuständigkeiten und Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung in einem Unternehmen übertragen werden (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 1982 -
VII ZR 268/81, NJW 1982, 1389, 1390 und vom 16. Dezember 2010 -
4 [X.], [X.], 280, 281.
[X.]) Zweifelhaft ist allerdings, ob die Veräußerung nicht aktueller, sondern retournierter
Zeitschriften noch von der Handlungsvollmacht des Streithelfers gedeckt gewesen ist. Das bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Die Frage, ob sich der Handlungsbevollmächtigte bei dem Abschluss des Rechtsgeschäfts
noch im Rahmen seiner
Handlungsvollmacht
bewegt
hat, kann nämlich dahinstehen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts sich das Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen über die Duldungs-
oder die [X.] zurechnen lassen muss ([X.]/[X.], aaO, 4. Kapitel Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 54 Rn. 20
f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 54 Rn.
93). Die Grenzen
zwischen rechtsgeschäftlich erteilter
Handlungsvollmacht mit einer gesetzlich geregelten Rechtscheinhaftung nach § 54 HGB ([X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., § 54 Rn. 9) und der allgemeinen Haftung des Vertretenen aus veranlasstem
Rechtsschein sind nicht immer trennscharf zu ziehen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 54 Rn. 20).
[X.]) Bei der [X.] kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist ([X.], Urteil vom 5. März 1998
[X.] [X.], [X.], 1854, 1855). Beides liegt hier vor.
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(1) Die Würdigung der
Umstände, aus denen das Berufungsgericht einen von der Klägerin veranlassten Rechtsschein einer Vollmacht des Streithelfers zur Veräußerung auch dieser Zeitschriften bejaht (die Dauer
der Geschäftsbeziehung, deren
Volumen und die Art der Abwicklung der Lieferungen),
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist der Klägerin zuzurechnen, dass die Veräußerungen den Anschein erweckt haben, von der Handlungsvollmacht des Streithelfers als Vertriebsleiter umfasst zu sein.
Das Berufungsgericht ist
zu Recht dem Vorbringen der Klägerin nicht nachgegangen, dass der Streithelfer geschickt die internen
Kontrollen umgangen habe
und allein deswegen die Geschäfte mit dem [X.]n ihrer Geschäftsführung unbekannt geblieben
seien. Die Klägerin hätte -
selbst wenn es sich so verhalten haben sollte
-
den Rechtsschein einer Vollmacht des
Streithelfers nicht unverschuldet veranlasst, weil die nach außen in Erscheinung getretenen Umstände, die den Rechtsschein ordnungsgemäßer Veräußerungen hervorriefen
(Auslieferung vom Lager mit Lieferscheinen und Rechnungen; Bezahlung durch Lastschrifteinzug unter Erfassung durch die Buchhaltung der Klägerin), aus der Sphäre ihres Unternehmens stammten.
Der Geschäftsinhaber muss sich den Anschein einer Vollmacht seines Angestellten zurechnen lassen, den er selbst hervorgerufen hat (vgl. [X.], [X.], 608, 697). Diese Verteilung der Risiken beruht darauf, dass der kaufmännische Verkehr [X.] sowie einfache und klare Verhältnisse erfordert und dass es dem Geschäftspartner nicht zugemutet werden kann, über die Ermächtigung des für den Geschäftsinhaber Auftretenden genaue Ermittlungen anzustellen, solange er nach dem äußeren Anschein anzunehmen berechtigt ist, dass der Geschäftsinhaber das Verhalten des in seinem Namen handelnden Angestellten billigt (vgl. [X.], 48, 49).
(2) Der [X.] hat auf die Vertretungsmacht des Streithelfers vertraut und durfte auf diese nach den Umständen gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch vertrauen. Die Feststellungen
des Berufungsgerichts, dass der [X.]
den Streithelfer auf Grund seiner 13
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Stellung als Vertriebsleiter im Unternehmen der Klägerin als den für die [X.] von Zeitschriften zuständigen und bevollmächtigten Mitarbeiter
ange-sehen
hat
und dass er vor dem Hintergrund der Abwicklung der Geschäfte (mit Lieferscheinen und Rechnungen) auch nicht habe erkennen müssen, dass der Streithelfer zur Veräußerung dieser Zeitschriften nicht berechtigt gewesen sei, sind rechtsfehlerfrei. Soweit die Klägerin etwas anderes vorbringt, unterstellt sie Kenntnisse des [X.]n von den Besonderheiten des Handels mit Zeitschriften, die dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hatte.
c) Die Übereignungen sind
wirksam und für die Klägerin bindend.
aa) Die dinglichen Verträge sind
nicht nach §
138 Abs.
1 [X.] nichtig. Anders verhielte es sich zwar, wenn der [X.] mit dem Streithelfer bewusst in arglistiger Weise zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt hätte, um nicht mehr zum Verkauf bestimmte [X.] zu erwerben. An einem solchen kollusiven Vorgehen fehlt es hier jedoch, weil der [X.] nicht erkannt hat, dass der Streithelfer nicht zum Vertrieb bestimmte Ware an ihn veräußerte, sondern er Verkauf zuständigen Vertriebsleiter der Klägerin ausging. Die gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts erhobene Verfahrensrüge erachtet der Senat für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
[X.])
Die Berufung des [X.]n auf die Wirksamkeit der mit dem [X.] vereinbarten Übereignungen stellt sich auch nicht als eine nach Treu und Glauben (§ 242 [X.]) unzulässige Rechtsausübung dar. Der Vertretene muss von seinem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäfte allerdings dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der andere Vertragsteil den Missbrauch der Vertretungsmacht zwar nicht erkannt hat, aber nach den Umständen hätte erkennen müssen ([X.], Urteil vom 28. Februar 1966 -
VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911; Urteil vom 25. März 1968 -
II ZR 208/64, [X.]Z 50, 112, 114). Da jedoch grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs 16
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zu tragen hat ([X.], Urteil vom 1. Februar 2012 -
V[X.] ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1719 Rn. 23 mwN), setzt der Einwand einer unzulässigen
Rechtsausübung gegenüber dem Geschäftsgegner eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende Evidenz des Missbrauchs der Ver-tretungsmacht voraus ([X.], Urteil vom 25. März 1968 -
II ZR 208/64, [X.]Z 50, 112, 114; Urteil vom 25. Oktober 1994 -
XI ZR 239/93, [X.]Z 127, 239, 241; Urteil vom 29. Juni 1999 -
IX ZR 277/98, NJW 1999, 2883; Urteil vom 1.
Februar 2012 -
V[X.] ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1719 Rn. 23).
Das verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsverfahren nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde oder ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1999 -
IX ZR 277/98, aaO). Einer solchen Prüfung hält das Berufungsurteil stand. Die tatrichterliche Würdigung, dass sich dem [X.]n
der [X.] nicht habe aufdrängen müssen,
s
Besonderes erkannten
oder sich mit einfachen Erklärungen des Streithelfers zufrieden gaben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.]) Die Übereignungen der Zeitschriften waren auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarung über zusätzliche, an den Streithelfer zu leistende Zahlungen nichtig. Aus diesem Grund sind zwar die [X.] (dazu unten 2.
a)
[X.])), aber nicht die Übereignungen unwirksam.
Die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags nach §
138 Abs. 1 [X.] hat nicht ohne weiteres auch die Nichtigkeit des [X.] zur Folge. Dieses ist nur dann ebenfalls nichtig, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (Senat, Urteile vom 24. Mai 1985 -
V [X.], NJW 1985, 3006, 3007 und vom 20. Januar 2006 -
V [X.], NJW-RR 2004, 888, 889; [X.], Urteil vom 22. Januar 1992 -
V[X.] ZR 374/89, NJW-RR 19
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1992, 593, 594). So verhält es sich hier nicht. Die Abrede über die an den Streithelfer zusätzlich zu leistenden Zahlungen betraf allein das schuldrechtliche Geschäft; sie erhöhte die Summe des von dem [X.]n für den Erwerb der Zeitschriften zu zahlenden Entgelts.
2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Ver-triebsschadens kann
sich jedoch
aus der verschärften Haftung des [X.]s nach § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 1, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §
292 Abs. 1, §
989 [X.]
ergeben.
a)
Der [X.] war der Klägerin nach §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] zur Herausgabe der Zeitschriften verpflichtet. Er hatte diese
ohne rechtlichen Grund erlangt, weil die von ihm mit der Klägerin geschlossenen [X.] nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig
sind.
aa) Die Abrede
zwischen dem [X.]n und dem Streithelfer über
ein zusätzlich an diesen zu zahlendes Entgelt
ist
unwirksam. Derartige Vereinba-rungen eines Angestellten, Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters einer Partei mit dem Geschäftsgegner zum
eigenen
Vorteil hinter dem Rücken und zum Schaden des Geschäftsherren verstoßen gegen die guten Sitten und sind daher nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig ([X.], Urteil vom 17. Mai 1988 -
VI [X.], NJW 1989, 26, 27; Urteil vom 18. Februar 2003 -
X [X.], [X.], 337, 340). Sie
widersprechen einfachsten und grundlegenden Regeln geschäftlichen Anstandes und kaufmännischer guter Sitte ([X.],
Urteil vom 17.
Mai 1988 -
VI [X.], aaO).
An der Sittenwidrigkeit der Abrede
änderte
es nichts, wenn der [X.] davon ausgegangen ist, dass die Zahlungen auf das Konto des Streithelfers in
teilweise auch anderen Mitarbeitern der Klägerin zugutekommen sollten. Für die unter §
299 StGB fallenden Schmiergeldzahlungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass es für eine Bestechung unerheblich ist, ob der Vorteil dem Angestellten oder Beauftragten selbst oder einem [X.] zugutekommt (BT-Drucks. 13/5584, 21
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[X.]
15zum Nachteil des Geschäftsherrn gilt nichts anderes.
[X.]) Die Vereinbarung
über die zusätzlichen Zahlungen an den Streithelfer hat die Nichtigkeit der abgeschlossenen [X.] zur Folge. Zwar führen sittenwidrige Abreden über an den Vertreter zu leistende Zahlungen nur dann zur Nichtigkeit des [X.] nach §
138 Abs. 1 [X.], wenn sie auch zu einer für den Geschäftsherren nachteiligen Gestaltung geführt haben ([X.], Urteil vom 1. Januar 1990 -
V[X.] ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442, 443; Urteil vom 6. Mai 1999 -
VII ZR 132/97, [X.]Z 141, 357, 361). Bei den sittenwidrigen Absprachen über besondere Zuwendungen an den Vertreter ist das jedoch zu vermuten ([X.], Urteil
vom 17. Mai 1989 -
VI [X.], NJW 1989, 26, 27). Diese
Vermutung ist insbesondere dann begründet, wenn die Zahlungen an den Vertreter dem Vertretenen als (zusätzlicher) Kaufpreis hätten gewährt werden können
und der Vertreter dadurch -
für den Vertragspartner erkennbar -
seiner Pflicht zuwiderhandelt, Verträge zu den
für den Vertretenen günstigsten Preisen abzuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2005
5
StR 119/05, [X.]St 50, 299, 315).
b) Der [X.] haftet
verschärft nach § 819 Abs. 1 [X.].
aa) Die verschärfte Haftung setzt allerdings voraus, dass der [X.] sowohl die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen als auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt (Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 -
V [X.], [X.]Z 133, 246, 250). Kennenmüssen und Zweifel des Schuldners genügen nicht. Den Mangel des Rechtsgrunds kennt aber auch derjenige, der,
um sich die Vorteile aus
dem Geschäft zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass
das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist. Der sittenwidrig handelnde [X.], der
die Tatsachen kennt, aufgrund derer
sich die [X.] seines Erwerbs aufdrängt, verdient keinen Schutz (Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 -
V [X.], aaO, [X.] 251).
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[X.]) Davon ist hier nach dem eigenen Vortrag des [X.]n auszugehen, auf den die Revision zutreffend verweist. Dieser hat in der Klageerwiderung eingeräumt, ihm sei bekannt gewesen, dass der Streithelfer eine Nebenkasse für private Rechnung führte, von der er vermutet habe, dass ungewöhnlich und für ihn insofern nachteilig gewesen, als er diese Zahlungen mangels Rechnung nicht habe steuerlich nutzbar machen können. Auf die Lieferungen der Klägerin, die jedenfalls beim Aufbau seines Geschäfts eine tragende Säule dargestellt
hätten, sei er jedoch angewiesen gewesen. Daher habe er versucht, sich in jeder Hinsicht mit dem Streithelfer gut zu stellen, um die Geschäftsbeziehung ungestört fortsetzen zu können.
Der [X.] kannte danach alle den [X.] begründenden und zur Nichtigkeit der Verträge führenden Tatsachen. Ein redlich Denkender, der nicht vom Gedanken an den eigenen Vorteil beeinflusst gewesen ist (zu diesem Maßstab: Senat, Urteil vom 12. Juli 1996
V [X.], aaO, [X.]
250 unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 25. Februar 1960
[X.], [X.]Z 32, 76, 92),
wäre vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass die für die Klägerin nachteiligen [X.] nichtig sind. Wenn der [X.] das nicht erkannt haben will, kann das nur darauf beruhen, dass er -
um sich die Vorteile aus den Lieferungen zu
sichern
-
sich bewusst dieser Einsicht versperrt hat.
c) Der [X.] hat gemäß
§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 [X.],
§ 292 Abs.
1, § 989 [X.] der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben werden kann.
aa) Der [X.] hat es zu vertreten, dass er
die Zeitschriften infolge der Veräußerungen an Dritte nicht an die Klägerin herausgeben kann. Die freiwillige Veräußerung der Sache durch den verschärft haftenden [X.], der nach §
292 Abs. 1 [X.] einem auf Herausgabe der Sache verklagten Besitzer gleichgestellt ist, stellt eine schuldhafte 28
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Verletzung seiner Herausgabepflicht dar (zu
§ 989 [X.]: [X.], 313, 326; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 989 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 989 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
989
Rn. 12; zu der Verweisung
in § 347 Satz 1 [X.] a.F. auf § 989 [X.]: Senat, Urteil vom 29. Januar 1993
V
[X.], NJW-RR 1993, 626, 627).
[X.]) Der [X.] schuldet nach § 989 [X.] der
Klägerin den
Ersatz des Vertriebsschadens, obwohl die zu ersetzende [X.] nicht in dem Verlust des Werts der herauszugebenden Sache besteht.
(1) Nach der früher im Schrifttum herrschenden Auffassung haftete der Besitzer nach § 989 [X.] allerdings nicht auf den Ersatz des subjektiven Inter-esses des Eigentümers, sondern -
anstelle der ihm nicht möglichen Herausgabe
-
allein auf den objektiven Verkehrswert der Sache ([X.], System des Deutschen Bürgerlichen Rechts, Bd. 3, [X.]
410 [X.]. 25; [X.], Sachenrecht, 3. Aufl., [X.] 193; Kaehler, Bereicherungsrecht und Vindikation, [X.]
147 [X.]. 506; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
989 [X.]. 3). Der Besitzer sollte aus dem [X.] nicht zum Ersatz weitergehender Schäden -
wie eines dem Eigentümer entgangenen Gewinns -
verpflichtet sein ([X.], Sachenrecht, 5. Aufl., [X.] 152; [X.]/Pinger, Sachenrecht, 6. Aufl., [X.] 217; [X.], [X.], 645, 646 f.).
(2) Nach heutiger
Auslegung der Vorschrift hat der auf Herausgabe verklagte Besitzer dem Eigentümer jedoch sämtliche Vermögensschäden zu er-setzen, die diesem daraus entstehen, dass er die Sache nicht herausgeben kann. Der Eigentümer
kann den vollen Ersatz seines Schadens einschließlich eines entgangenen Gewinns verlangen ([X.], Urteil vom 5. Mai 1982 -
V[X.] ZR 162/81, NJW 1982, 1751; Senat, Urteil vom 29. Januar 1993 -
V [X.], NJW-RR 1993, 626, 627; Bamberger-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
989 Rn.
14; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 989 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
989 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 292 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 989 Rn. 24).
Dem verklagten Besitzer ist die Pflicht
auferlegt, sich als Verwalter einer fremden Sache zu betrachten und 32
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dafür zu sorgen, dass sie an den Eigentümer herausgegeben werden kann (Motive [X.], 3. 408 und Denkschrift zum Sachenrecht, [X.] 132 = Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. [X.] [X.]
227 und [X.] 978). Verletzt der Besitzer diese Pflicht, haftet er -
wie bei der Verletzung anderer schuldrechtlicher Pflichten -
dem Eigentümer auf den Ersatz der diesem
daraus entstandenen Vermögensschäden. Der Besitzer hat danach beispielsweise auch Ersatz für eine dem Eigentümer entgangene staatliche Subvention (Milchprämie) zu leisten, die der Eigentümer erhalten hätte, wenn der Besitzer ihm die Sache (Viehbestand) hätte herausgeben können (Senat, Urteil vom 29.
Januar 1993 -
V [X.], NJW-RR 1993, 626, 627).
Gemessen daran hat der [X.] der
Klägerin nach § 989 [X.] auch den auf den besonderen Verhältnissen
des Zeitschriftenvertriebs beruhenden Vertriebsschaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, dass die Klägerin -
weil der [X.] die von ihm verkauften Zeitschriften nicht herausgeben kann -
von ihren Lieferanten auf Rückvergütung der erstatteten Einkaufspreise wegen erneuten Vertriebs dieser Zeitschriften in Anspruch genommen wird.
[X.]) Die Schadensersatzpflicht des [X.]n ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin von ihm den Ausgleich der [X.] verlangt, die auf dem Missbrauch der Handlungsvollmacht des Streithelfers durch die Veräußerung
nicht mehr zum Verkehr bestimmter
Zeitschriften beruhte, von dem der [X.] nichts wusste. Der Umstand, dass die Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin die Entstehung des Vertriebsschadens erst ermöglicht haben, ist allerdings nicht unbeachtlich, sondern kann gegenüber dem Schadensersatzanspruch nach § 989 [X.] den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§
242 [X.]) sowie des Mitverschuldens an der [X.] (§
254 Abs. 1
Satz 1 [X.]) begründen
(dazu unten [X.].1.).
B. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Abweisung der Klageanträge zu 3 und zu 4, mit denen die Klägerin von dem [X.]n die Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf dieser Zeitschriften verlangt.
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1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht aller-dings nicht, weil der [X.] das Eigentum an den Zeitschriften erworben hatte (siehe oben A. 1) und daher als Berechtigter verfügte.
2.
Ein Anspruch auf Herausgabe des von dem [X.]n erzielten Erlöses aus der Veräußerung
der Zeitschriften kann sich jedoch ebenfalls aus der verschärften Bereicherungshaftung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 285 Abs. 1 [X.] ergeben.
Der verschärft haftende [X.] hat, wenn ihm die Herausgabe des [X.] infolge einer Veräußerung an einen [X.] nach §
275 Abs. 1 [X.] unmöglich geworden ist, dem Gläubiger auf dessen Verlangen das rechtsgeschäftlich erlangte Surrogat herauszugeben ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1979
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VII [X.], [X.]Z 75, 203, 205 ff. und Urteil vom 25. März 1982 -
VII ZR 60/81, [X.]Z 83, 293, 300 beide zu § 281 [X.] a.F.).
[X.].
Die Sache ist
nicht entscheidungsreif und deshalb an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zu den Einwendungen des [X.]n ge-troffen hat.
1. Zum Schadensersatzanspruch:
a)
Ein Anspruch auf Ersatz des Vertriebsschadens bestünde nicht, wenn die Geschäftsführer
der Klägerin über die Veräußerungen der [X.] durch den Streithelfer -
wie von dem [X.]n und von dem Streithelfer behauptet -
informiert gewesen wären und diese gebilligt hätten. Das Verlangen der Klägerin auf Ersatz dieses Schadens stellte sich dann als ein mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) unvereinbarer Rechtsmissbrauch dar. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der 37
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Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig sind ([X.], Urteil vom 12.
November 2008 -
XII ZR 134/04, [X.], 1343 Rn. 41; Urteil vom 15.
November 2012 -
IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12).
b)
Der Anspruch auf Ersatz des Vertriebsschadens nach § 989 [X.] kann auch nach § 254 Abs. 1 [X.] gänzlich wegfallen oder zu mindern sein.
§
254 [X.] ist auf den Schadensersatzanspruch nach § 989 [X.] anzuwenden ([X.], Urteil vom 8. Juli 1954 -
IV ZR 31/54, LM Nr. 4 zu § 366 HGB; Urteil vom 21. Februar 1962 -
V[X.] ZR 190/60, [X.], 507, 509; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 989 Rn. 34 mwN). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift ist es nicht statthaft dass der Geschädigte den Schädiger zur Rechenschaft zieht, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage geschaffen oder [X.] hat, in der sich der von dem Schädiger zu vertretende Beitrag zur [X.] auswirken konnte ([X.], Urteil vom 21. Februar 1962 -
V[X.] ZR 190/60, aaO). Insoweit wird unter Abwägung der von den Parteien dazu vorgetragenen Umstände zu berücksichtigen
sein, ob der Schaden, der der Klägerin durch das unerlaubte Inverkehrbringen von [X.] entstanden ist oder noch entstehen wird, ganz oder zu einem erheblichen Teil auf Organisationsmängel im Haus der Klägerin zurückzuführen und daher von ihr zu verantworten ist.
2. Zum Anspruch auf Herausgabe des Erlöses:
a) Dieser Anspruch setzt die verschärfte Haftung des [X.]s nach § 819 Abs. 1 [X.] voraus. Sie entfällt
grundsätzlich, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt ([X.], 171, 179; 151, 361, 376; jurisPK-[X.]/[X.], § 819 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 819 Rn. 5;
aA Bamberger-[X.]/[X.], 3. Auflage, § 819 Rn. 4). Beruht die Nichtigkeit des Vertrags aber auf einem kollusiven Zusammenwirken
mit dem Vertreter des Leistenden,
ist das Vertrauen
des Empfängers, die Leistung behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise 42
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zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 [X.], wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 [X.] nicht kondiziert werden kann. Hierfür wäre von dem [X.]n die Kenntnis der Geschäftsführer von seinen Zahlungen an den Streithelfer nachzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1980 -
II ZR 271/79, [X.], 1451, 1452).
b) Auch dieser Anspruch der Klägerin kann nach dem Rechtsgedanken des §
254 Abs.
1 [X.] begrenzt sein, wenn ihre Geschäftsführer -
obwohl sie Anlass dazu gehabt hätten, gegen den Streithelfer einzuschreiten -
fünf Jahre lang nichts gegen die von diesem vorgenommenen Verkäufe unternommen haben (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1968 -
II ZR 208/64, [X.]Z 50, 112, 115). Der in § 254 [X.] enthaltene Ausgleichsgedanke ist auf andere
als Schadensersatzansprüche anzuwenden, wenn sich das Verlangen eines vollen Ausgleichs angesichts der eigenen Verantwortung des Gläubigers als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1971
VII ZR 313/69, [X.]Z 57, 137, 152). So verhielte es sich, wenn die Geschäftsführer der Klägerin -
wie von dem [X.]n und dem Streithelfer unter Beweisantritt vorgetragen -
über die Veräußerungen unterrichtet waren oder aber diese bei der gebotenen Kontrolle des Streithelfers hätten erkennen müssen.
3. Die Klägerin kann den Anspruch auf Schadensersatz
nach §
989 [X.] neben dem Anspruch
auf Herausgabe des von dem [X.]n erzielten [X.] nach § 285 [X.] geltend machen. Allerdings mindert sich ihr Schadensersatzanspruch nach § 285 Abs. 2 [X.] um den Wert des von dem [X.]n erlangten Ersatzes (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 1958 -
II ZR 355/56, NJW 1958, 1040, 1041). Das ist bei der beantragten Feststellung der Verpflichtung des [X.]n zum Ersatz des Vertriebsschadens auszusprechen.
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4.
Zum Auskunftsanspruch:
Dem Klageantrag zu 1 auf Auskunft ist
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weil dem Auskunftsanspruch lediglich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung des Leistungsanspruchs zukommt ([X.], Beschluss
vom
16. Juni 2000
BLw 30/99,
WM 2000, 2555)
stattzugeben, wenn nach dem Ergebnis der noch durchzuführenden Beweisaufnahme einer der beiden geltend gemachten Ansprüche (ggf. nur in Höhe eines Anteils) dem Grunde nach besteht.
[X.]
Lemke
Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2010 -
9 O 831/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
6 [X.] -
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Meta
09.05.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12 (REWIS RS 2014, 5698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5698
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 305/12 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der unbefugten Weiterveräußerung von Remissionsware durch seinen Vertriebsleiter: Höhe …
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Teilweise Rücknahme von Beihilfebescheiden und Rückforderung von Beihilfeleistungen infolge Abrechnungsbetrugs
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