Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2022, Az. 3 AZR 42/22

3. Senat | REWIS RS 2022, 8618

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2021 - 12 [X.] 343/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger mit dem Beginn des Ruhestands einen Rabatt auf die Kosten der Gas- und Stromlieferungen ([X.]) iHv. [X.] statt [X.] zu gewähren.

2

Der Kläger wurde zum 1. März 1975 von der vormals als [X.] firmierenden [X.] (im Folgenden [X.]) als Schlosser auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26. Februar 1991 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags hat folgenden Inhalt:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - des Bezirkszusatztarifvertrages ([X.] [X.]) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Grundlage des [X.]s bei der [X.] war eine Verfügung ihres Vorstands vom 26. September 1975 (im Folgenden Verfügung). Sie hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom [X.] vom 26.9.1975

        

Betrifft: [X.]

        

0       

Bezugsberechtigte

                 

00    

Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:

                          

000     

vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,

                          

001     

ehemaligen Betriebsangehörigen,

                          

002     

Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des [X.],

                          

…       

        
        

1       

Voraussetzungen für die Gewährung des [X.] sind:

                 

10    

der eigene Haushalt,

                 

11    

die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den [X.]/[X.] bzw. - vor dem [X.] - den Städt. [X.] der

                          

110     

Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten,

                          

111     

ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung,

                 

12    

der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes.

        

…       

        
        

3       

Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der [X.]

                 

Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der [X.] wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der [X.] zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem [X.] zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem [X.] zu verrechnenden Betrag erstattet.

        

…       

        
        

5       

Tarife

                 

Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.

        

6       

Besitzstand

                 

Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.

        

7       

Kündigung

                 

Der Anspruch auf [X.] kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.“

4

Im Zuge der Umstrukturierung der [X.] ab 2006 wurde eine Abspaltung mehrerer Betriebsteile gemäß § 123 [X.] durchgeführt. Der Betriebsteil „Verkehr“ sollte auf die Beklagte übertragen werden. Im Spaltungsvertrag war der 1. Januar 2007 als Spaltungsstichtag festgelegt. Die [X.] sollte nach der Umstrukturierung fortbestehen. Am 10. November 2006 schlossen die [X.] und die [X.] einen Tarifvertrag zur Sicherung der [X.] Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der [X.]-Unternehmensgruppe (im Folgenden [X.]). Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Die [X.], ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der [X.] befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der [X.] Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der [X.]-Unternehmensgruppe abgeschlossen.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses [X.] nachstehend nicht abweichend festgelegt wird.

        

(2) Der § 4 I dieses [X.] gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III.

        

(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien.

                 
                 
        

§ 2     

        

Definitionen

        

(1) Der Begriff ‚[X.]-Unternehmensgruppe‘ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen:

        

- [X.] Holding GmbH (Arbeitstitel),

        

- [X.] Verkehr GmbH (Arbeitstitel),

        

- [X.] und die

        

- [X.] Netz GmbH.

        

(2) ,Stichtag‘ im Sinne dieses [X.] ist:

        

-       

für die [X.] Holding GmbH und die [X.] Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der [X.] durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen.

        

-       

für die [X.] der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt.

        

(3) Der Begriff ,heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer‘ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die

        

-       

am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe stehen werden und

        

-       

am Vortag des oben genannten [X.] in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] standen.

        

Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen.

        

§ 3     

        

Tarifbindung

        

(1) Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe führen die bei der [X.] am Vortag des [X.] geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des [X.] ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des [X.] bei der [X.] ([X.] AG)‘ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim [X.] zu beantragen. Die [X.] ([X.]) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit.

        

(2) Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im [X.] beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.

        

§ 4     

        

Kündigungsschutz

        

(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. …

        

…       

        

§ 5     

        

Materielle Sicherung

        

(1) Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des [X.] bei der [X.] bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen.

        

(2) Die zum Vortag des [X.] bei der [X.] gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei den Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des [X.] bei der [X.] gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe fortgeführt.

        

§ 6     

        

Immaterielle Sicherung

        

Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke.

        

§ 7     

        

Betriebsvereinbarungen

        

(1) Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des [X.] bei der [X.] geltenden Betriebsvereinbarungen ein.

        

…       

        

§ 8     

        

Zusatzversorgung

        

Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 [X.], auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des [X.] über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - [X.] - ([X.]) oder des [X.] über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - [X.]) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

        

§ 9     

        

Weiterbildung

        

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.]-Unternehmensgruppe haben Anspruch auf ein jährlich stattfindendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, …

        

§ 10   

        

Standortsicherung

        

…       

        

(2) Geben die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe dennoch im Zuge von regionalen Kooperationen eine ihrer am Vortag des [X.] existierenden Betriebsstätten oder Funktionen auf, so werden folgende Maßgaben eingehalten:

        

(a) Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe wirken darauf hin, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der [X.]-Unternehmensgruppe, deren Stellen bei einem Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe fortfallen, weil ein Kooperationspartner auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages Aufgaben oder Geschäftsfelder ganz oder zum Teil für ein Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe wahrnimmt und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer infolgedessen in ein Arbeitsverhältnis bei dem Kooperationspartner eintritt,

        

…       

        

§ 11   

        

Zurückgelegte [X.]en im Arbeitsverhältnis

        

(1) Die Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe werden bei der Anwendung des § 4 [X.] die bei der [X.] in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.] als bei dem jeweiligen Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.] betrachten.

        

…       

        

§ 12   

        

Inkrafttreten und Kündigung

        

(1) Dieser Tarifvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Umstrukturierung der [X.] durch Aufteilung der bisherigen Unternehmensteile auf die verschiedenen Gesellschaften der [X.]-Unternehmensgruppe. Für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung tritt dieser Tarifvertrag mit Unterzeichnung durch die vertragsschließenden Parteien in [X.].

        

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

        

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 4 dieses Tarifvertrags frühestens zum 31.12.2020 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.“

5

Am 24. September 2007 beschloss der Vorstand der [X.], dass künftig neue Mitarbeiter, die nach dem 1. Oktober 2007 angestellt würden, sowie alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2007 ende, und die anschließend in den Ruhestand wechseln, [X.] nur noch iHv. [X.] erhalten, und dies auch nur, soweit [X.] mit der [X.]-Unternehmensgruppe bestünden. Nach dem Beschluss sollte die Neuregelung zum 1. März 2008 erfolgen, soweit nicht die mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden [X.] bereits zu einem früheren [X.]punkt endeten.

6

Die Spaltung wurde im September 2007 ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaften übernahmen zum 1. Oktober 2007 die tatsächliche Leitungsmacht über die ihnen zugeordneten Bereiche. Die entsprechend zugeordneten Arbeitsverhältnisse gingen im Wege des Betriebsübergangs auf die neuen Arbeitgeber über.

7

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging infolge des Betriebsübergangs am 1. Oktober 2007 auf die Beklagte über und endete am 31. März 2018. Seitdem bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung. Den [X.] senkte die Beklagte von [X.] auf [X.] ab.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte ab dem 1. April 2018 verpflichtet ist, ihn bis zu seinem Tod sowie gegebenenfalls für die Dauer des Witwenstands seine Ehefrau von den Kosten für Strom und ggf. Gas der [X.] Energie und Wasser AG in Höhe von 25 vH der anfallenden Kosten freizustellen.

9

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, das vom Kläger in Bezug genommene Verfahren beim [X.] - 12 [X.]/21 - beruhe nicht auf einem vergleichbaren Sachverhalt. Der Kläger habe daher die anspruchsbegründenden Tatsachen sowie den [X.] und den Arbeitsvertrag nicht ausreichend belegt. Die Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 26. März 2013 - 3 [X.] - ersetze ebenfalls keinen Vortrag. Der Verwertung des [X.] stehe § 12 [X.] entgegen. Die Fortführung der betrieblichen Sozialleistung führe allein zur Sicherung des damals geltenden Rechtszustands, wozu auch der Vorbehalt in Nr. 7 der Verfügung zähle. Die Absenkung des Energierabatts wahre die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Da die Kürzung um zehn Prozentpunkte gegenüber den aktiven Arbeitnehmern wirksam sei, sei sie es auch gegenüber den Betriebsrentnern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet.

I. Der Feststellungsantrag des [X.] ist zulässig.

1. Der Kläger begehrt zulässigerweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn iHv. [X.] von den Kosten der Energielieferung von Gas und Strom der [X.] freizustellen. Der Antrag wurde vom Senat bereits für zulässig angesehen (vgl. [X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 18 ff.). Es geht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken ([X.] 25. Juni 2019 - 3 [X.] - Rn. 45; 31. Juli 2018 - 3 [X.] 731/16 - Rn. 19, [X.]E 163, 192).

2. Durch die Entscheidung über diesen Feststellungsantrag kann der Streit der [X.]en über die Verpflichtung der Beklagten, im fraglichen und späteren Zeitraum einen Rabatt auf die Energiekosten zu gewähren, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. [X.] 25. Juni 2019 - 3 [X.] - Rn. 45; 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 21).

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Fortgewährung eines [X.]s iHv. [X.] aus § 2 Satz 2 des [X.]. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme an § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden. Der Arbeitsvertrag des [X.] verweist in § 2 Satz 2 - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auf die für die Arbeitnehmer jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge und damit auch auf den [X.].

a) Dabei kann offenbleiben, ob die Abrede atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das [X.] nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das [X.] einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. [X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] 123/21 - Rn. 52; 26. Mai 2021 - 7 [X.] 248/20 - Rn. 29). Es kann ebenfalls offenbleiben, welche Grundsätze für das Verständnis der Dynamik der [X.] gelten (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] 312/18 - Rn. 31; 16. Mai 2018 - 4 [X.] 209/15 - Rn. 33 ff.).

b) Von der [X.] ist jedenfalls die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst. Vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte war der [X.] bei der [X.] - als damaliger Arbeitgeberin des [X.] und Vertragspartnerin des [X.] - in [X.] getreten und von der Bezugnahme in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags als „für den Arbeitgeber jeweils in [X.] befindliche(r) sonstige(r)“ Tarifvertrag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - erfasst. Diese Auslegung der [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Mit diesem Inhalt ist die Klausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen, Inhalt des Arbeitsvertrags geworden und bindet diese (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] 312/18 - Rn. 31; 16. Mai 2018 - 4 [X.] 209/15 - Rn. 33 ff.). Der [X.] war gerade auf den Betriebsübergang zugeschnitten und erfasste die Beklagte als zunächst nicht tarifvertragsschließende [X.]. Der [X.] wollte den Schutz der auf abgespaltene Unternehmen übergehenden Arbeitsverhältnisse sichern. Bei der Beklagten handelt es sich um die im § 2 Abs. 1 [X.] als „[X.] Verkehr GmbH (Arbeitstitel)“ bezeichnete Gesellschaft. Dass sie den Tarifvertrag zunächst nicht selbst gezeichnet hatte, ist damit unerheblich; die [X.] im Arbeitsvertrag des [X.] erfasste den [X.] gleichsam vor und auch nach dem Betriebsübergang mit Wirkung gegen die Beklagte.

2. Wie der Senat bereits im Urteil vom 26. März 2013 angenommen hat, ist die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] dahin auszulegen, dass sie den von der Beklagten gewährten [X.] als „gewährte betriebliche Sozialleistung“ in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für die Betriebsrentner fortführt ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 24 ff.). Da der [X.] von der [X.] nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den sog. heutigen Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 28). Dafür sprechen heute wie damals der Wortlaut der Tarifnorm, die Systematik sowie der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da der Kläger auch auf die Beklagte übergegangen ist, kommt es hier - anders als im Urteil vom heutigen Tage (- 3 [X.] 457/21 - Rn. 22 ff.) - nicht darauf an, ob § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf nicht übergehende Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.

3. Der - nicht zur Akte gelangte - Vorstandsbeschluss der [X.] bzw. der Geschäftsführung der Beklagten vom 24. September 2007 vermochte es - unabhängig vom Stichtag - entgegen der Annahme der Beklagten nicht, den Anspruch für im aktiven Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer zu beseitigen. Daher kann offenbleiben, auf welchen Stichtag abzustellen ist, ob die Verfügung im Ausgang eine Gesamtzusage war und ob der Beschluss vom 24. September 2007 bekanntgemacht bzw. wirksam geworden ist.

a) Es ist schon unklar, was der Beschluss mit der Maßgabe meint, es solle „zum 1. März 2008 die Neuregelung erfolgen“. Es ist ebenso unklar, ob und wie der Beschluss mit Rechtswirkungen nach außen getragen wurde. Zudem spricht die Verfügung in ihrer Nr. 7 nur von der Möglichkeit einer „Kündigung“ unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. Dass sie eine solche erklärt hätte, hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht.

b) Jedenfalls ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass die tarifvertraglich geregelte Fortführung der gewährten betrieblichen Sozialleistungen - und damit auch der Energierabatte - nicht mehr unter dem Vorbehalt stand, der in der Verfügung angelegt war. Weder der Wortlaut oder die Systematik noch der Sinn und Zweck der Regelung ermöglichen eine Auslegung iSd. Beklagten, dass der Kündigungsvorbehalt gemäß Nr. 7 der Verfügung Bestandteil der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geworden wäre. Dabei kann offenbleiben, ob § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen tarifvertraglichen Änderungsvorbehalt enthält, wie das Berufungsgericht angenommen hat.

aa) Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] von einer „Fortführung“ spricht. Dies könnte so verstanden werden, als wolle der [X.] die Verfügung sowie sonstige Regelungen „fortführen“ und damit in sich aufnehmen. Allerdings gibt es hierfür im Wortlaut keine weiteren Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der [X.] von einer „materiellen Sicherung“ dieser Rechte und in der Präambel von der „Sicherung der [X.] Rechte“, nicht hingegen von einer nur formalen Fortführung von Regelungen oder Rechtspositionen. Hierdurch träte auch keine materielle Sicherung ein. Die Regelung stellt in keiner Weise auf den Rechtsgrund der Gewährung der angesprochenen betrieblichen Sozialleistungen ab, sondern allein auf das tatsächliche Gewähren (vgl. [X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 31). Weder die Verfügung noch sonstige Regelungen, die fortgeführt werden sollen, werden ausdrücklich benannt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob auf die betriebliche Sozialleistung zum Stichtag ein Anspruch bestand.

bb) Systematisch ist zudem § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu beachten, der Ausnahmen von dem Anspruch nach Satz 1 ausdrücklich und erkennbar abschließend zulässt. Er führt lediglich für Neueintritte nach dem Stichtag eine Änderungsmöglichkeit durch betriebliche Neuregelung ein. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt hat, sind damit diejenigen Arbeitnehmer abzugrenzen, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der [X.]-Unternehmensgruppe eintreten: Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur bis zu einer Neuregelung in der [X.]-Unternehmensgruppe weiter gewährt; die „heutigen“ Arbeitnehmer müssen hingegen nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 28). Bei der Übernahme einer Verpflichtung verwendet für geltende Betriebsvereinbarungen § 7 Abs. 1 [X.] den Begriff „Eintreten“, und nicht „Fortführen“.

cc) Der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] spricht ebenfalls für dieses Verständnis: §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 11 [X.] sollen den bestehenden materiellen Schutz der Arbeitnehmer absichern. Aus dem Anlass der Umwandlung oder bei deren Gelegenheit sollen alle heutigen Arbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 3 [X.] keinerlei materiellen Nachteile erleiden. Die [X.] Rechte - wozu auch der Energierabatt zählt - sollen nach der Präambel des [X.] materiell gesichert werden. Da alle betroffenen Unternehmensteile weiterhin in der [X.]-Unternehmensgruppe fortbestanden, sollten Anreize und Sicherungen geschaffen werden, damit alle Arbeitnehmer bei den jeweiligen Gesellschaften, denen sie zugeordnet waren, verblieben. Es sollte sich durch die Umwandlungen inhaltlich, außer beim Arbeitgeber, nichts an den Arbeitsbedingungen ändern.

c) Gegen die Möglichkeit, in die Tarifbestimmung eine einseitige Abänderbarkeit von nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] fortzuführenden betrieblichen Sozialleistungen hineinzulesen, sprechen zudem tarifrechtliche Erwägungen. Da der Tarifvertrag bereits am 10. November 2006 unterzeichnet wurde und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Umstrukturierung rückwirkend zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in [X.] trat, bestand der Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die erfassten Arbeitsverhältnisse bereits seit diesem Zeitpunkt. Gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern galt die Bestimmung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend.

aa) Abweichende Abmachungen von nach § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrags sind nach § 4 Abs. 3 [X.] nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Sollen Regelungen Ansprüche ausschließen bzw. einschränken, muss dies hinreichend im Tarifvertrag erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Dies gilt auch und gerade für Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, in welcher Höhe er oder seine Angehörigen im Versorgungsfall Leistungen zu erwarten haben, um etwaige Versorgungslücken schließen zu können. Das folgt aus dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ([X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] 212/21 - Rn. 33 mwN). Wenn § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Aufhebungsmöglichkeit durch Beschluss des Vorstands hätte enthalten wollen oder sollen, hätte es insoweit eines klaren Vorbehalts in der tarifvertraglichen Regelung bedurft. Daran ändert es nichts, wenn ein Tarifvertrag - wie im Streitfall - nicht infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt, sondern aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Der Regelungsgehalt seiner Inhaltsnormen bestimmt sich abstrakt vor dem Hintergrund, dass diese im Verhältnis von beiderseits [X.] unmittelbar und zwingend geltende Rechtsnormen enthalten.

bb) Die Delegation der Ausgestaltung von tarifvertraglichen Ansprüchen auf Dritte unterliegt wegen § 4 Abs. 1 [X.] zudem besonderen Anforderungen. Die Tarifvertragsparteien sind zwar berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten - etwa den Betriebsparteien - zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten [X.] aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben ([X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] 48/19 - Rn. 48, [X.]E 170, 56). An all dem fehlt es in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.].

cc) Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg eine vermeintlich eintretende Ewigkeitsbindung an den [X.] anführen. Sie kann Tarifverträge ändern und kündigen und das auch mit Wirkung gegenüber den Betriebsrentnern (vgl. [X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] 409/06 - Rn. 27 ff., [X.]E 127, 62).

d) Der Inhalt des Anspruchs ändert sich nicht, wenn der Stichtag nicht, wie der Senat in seiner Entscheidung 2013 angenommen hat ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 28), der 1. Januar 2007 war, sondern - wie die Beklagte und das Berufungsgericht meinen - der 1. Oktober 2007, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Umwandlung der Gesellschaften der [X.]-Unternehmensgruppe im Handelsregister eingetragen und der Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Wechsel der Leitungsmacht iSd. § 2 Abs. 2 [X.] vollzogen war. Denn auch am 30. September 2007 und 1. Oktober 2007 wurde der Energierabatt noch in seiner bisherigen Höhe von [X.] gewährt.

4. Das Berufungsgericht hat den [X.] zulässigerweise seiner Wertung zugrunde gelegt. Es bestand entgegen der Auffassung der Beklagten kein Verwertungsverbot.

a) Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Ein Verwertungsverbot kann sich allerdings aus einer verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts ergeben. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG aber grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der [X.]en und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein „verfassungsrechtliches Verwertungsverbot“ nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Dies setzt in aller Regel voraus, dass bereits durch die Informations- oder Beweisbeschaffung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der [X.] verletzt worden ist, ohne dass dies durch überwiegende Belange der anderen [X.] gerechtfertigt gewesen wäre. Überdies müssen die betroffenen Schutzzwecke des bei der Gewinnung verletzten Grundrechts der Verwertung der Erkenntnis oder des Beweismittels im Rechtsstreit entgegenstehen. Die prozessuale Verwertung muss selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen ([X.] 28. März 2019 - 8 [X.] 421/17 - Rn. 28 mwN).

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, besteht hier kein besonderes verfassungsrechtlich gebotenes Schutzbedürfnis der Beklagten. Sie bringt ein solches auch nicht vor. Es ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 [X.], der allein standes- und berufsrechtliche Regeln aufstellt. Diese dienen zwar auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.] 16. August 2019 - 3 [X.]/19 R - zu II 4 der Gründe mwN), fordern aber kein prozessuales Verwertungsverbot. Die Ahndung schuldhafter [X.] erfolgt auf der Grundlage von § 43 iVm. § 113 [X.] durch anwaltsgerichtliche Maßnahmen oder eine Rüge des Vorstands gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch § 25 [X.] zeigt, dass ein (möglicher) Verstoß gegen § 12 Abs. 1 [X.] keine Auswirkung auf den Zivilprozess hat. Danach dürfen sich Rechtsanwälte wechselseitig grundsätzlich nur vertraulich auf Verstöße gegen Berufspflichten hinweisen.

5. Der Klageantrag ist damit insgesamt begründet. Auch die Hinterbliebene ist von der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützt und kann den Energierabatt iHv. [X.] verlangen; der Kläger begehrt erfolgreich die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten (vgl. [X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 32).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Rachor    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Bindl    

        

    Siebels    

                 

Meta

3 AZR 42/22

15.11.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wuppertal, 11. Februar 2021, Az: 5 Ca 2779/20, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 12 RABerufsO, § 25 RABerufsO, § 43 BRAO, § 74 Abs 1 BRAO, § 113 BRAO, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 3 TVG, § 323 Abs 1 UmwG 1995, § 324 UmwG 1995, § 256 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 308 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2022, Az. 3 AZR 42/22 (REWIS RS 2022, 8618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8618


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 42/22

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 42/22, 15.11.2022.


Az. 5 Ca 2779/20

Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 2779/20, 11.02.2021.


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